Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
der Kommission vom 29. Juni 1970 ueber das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschaeftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu
verbleiben
Amtsblatt nr. L 142 vom 30/06/1970 S. 0024 - 0026
(Im
Original auf der Seite von EUR-Lex)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1251/70
DER KOMMISSION vom 29. Juni 1970 über das Recht der
Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu verbleiben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d),
sowie auf Artikel 2 des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg, nach
Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 und die
Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 ermöglichten im Anschluß
an eine Reihe fortschreitender Maßnahmen die Herstellung der Freizuegigkeit der
Arbeitnehmer. Aus dem von den tätigen Arbeitnehmern erworbenen Aufenthaltsrecht
ergibt sich zwangsläufig das vom Vertrag anerkannte Recht, nach Beendigung
einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.
Nunmehr sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen von diesem Recht
Gebrauch gemacht werden kann. Die genannte Verordnung und die Richtlinie des
Rates enthalten Vorschriften zum Recht der Arbeitnehmer, sich im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats zur Ausübung einer Beschäftigung aufzuhalten. Das
Verbleiberecht des Artikels 48 Absatz 3 Buchstabe d) des Vertrages bedeutet
demnach, daß der Arbeitnehmer das Recht hat, seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats beizubehalten, wenn er dort keine Beschäftigung mehr ausübt.
Die Mobilität der Arbeitskräfte in der Gemeinschaft erfordert, daß die
Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten ein Arbeitsverhältnis
eingehen können, ohne daß ihnen daraus Nachteile entstehen. Es kommt in erster
Linie darauf an, dem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
seinen Wohnsitz hat, das Recht zu sichern, in diesem Hoheitsgebiet zu
verbleiben, sobald seine dortige Beschäftigung wegen Erreichung des
Rentenalters oder dauernder Arbeitsunfähigkeit endet. Es handelt sich aber auch
darum, dieses Recht dem Arbeitnehmer zu sichern, der im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats eine gewisse Zeit beschäftigt war und dort seinen Wohnsitz hatte
und der anschließend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats abhängig
beschäftigt ist, seinen Wohnsitz aber im Hoheitsgebiet des ersten
Mitgliedstaats beibehalten hat. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die
Entstehung des Verbleiberechts sind auch die Gründe zu berücksichtigen, die
zur Beendigung der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats geführt haben, insbesondere der Unterschied zwischen dem
normalen, voraussehbaren Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit Erreichung der
Altersgrenze und dem vorzeitigen, unvorhersehbaren Verlust der Arbeitsfähigkeit.
Für den Fall, daß sich die Beendigung der Tätigkeit aus einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit ergibt, sowie für den Fall, daß der Ehegatte des
Arbeitnehmers die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt
oder besaß, müssen besondere Bedingungen gelten. Der Arbeitnehmer, der das
Ende seines Erwerbslebens erreicht hat, muß genügend Zeit haben, um sich
entscheiden zu können, wo er seinen endgültigen Wohnsitz nehmen will. Die Ausübung
des Verbleiberechts durch den Arbeitnehmer bedeutet ferner, daß dieses Recht
auch auf seine Familienangehörigen ausgedehnt wird. Stirbt der Arbeitnehmer im
Verlauf seines Erwerbslebens, so muß das Verbleiberecht auch den Angehörigen
seiner Familie zuerkannt werden ; auch hierfür sind besondere Bedingungen
erforderlich.
Die Personen, die das Recht haben, im Beschäftigungsland zu verbleiben, müssen
genauso behandelt werden wie die keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden inländischen
Arbeitskräfte -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung findet auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als
Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen
sind, sowie auf ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 10 der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft Anwendung.
Artikel 2
(1) Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
zu verbleiben: a) der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung
aufgibt, das nach der (1)ABl. Nr. C 65 vom 5.6.1970, S. 16. (2)ABl. Nr. L 257
vom 19.10.1968, S. 2. (3)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Gesetzgebung
dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente
erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung
ausgeuebt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat;
b) der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei
Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die
Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn
die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder
teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht;
c) der Arbeitnehmer, der nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem
Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt,
seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden
Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.
Für den Erwerb der unter a) und b) bezeichneten Rechte gelten die in dem
anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Hoheitsgebiet
des Staates abgeleistet, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes und der Beschäftigung
in Absatz 1 a) und hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes in Absatz 1 b)
entfallen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem
Arbeitnehmer verloren hat.
Artikel 3
(1) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 1 dieser
Verordnung, die bei ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sind
berechtigt, dort ständig zu verbleiben, wenn der Arbeitnehmer in diesem
Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 erworben hat. Dieses Recht steht
ihnen auch nach seinem Tode zu.
(2) Ist der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das
Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, haben seine
Familienmitglieder das Recht, sich dort ständig aufzuhalten, wenn der
Arbeitnehmer - sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 2 Jahren im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat;
- oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist;
- oder sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit dieses
Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer
verloren hat.
Artikel 4
(1) Der ständige Aufenthalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3
Absatz 2 wird durch eines der im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel
nachgewiesen. Er wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt
drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten zur Ableistung des
Wehrdienstes berührt.
(2) Die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigten Zeiten
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder
Unfall gelten als Beschäftigungszeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1.
Artikel 5
Der Betreffende verfügt zur Ausübung seines Verbleiberechts über eine Frist
von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts gemäß
Artikel 2 Absatz 1 a) und b) und Artikel 3 an. Er kann während dieser Zeit das
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, ohne sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen.
Artikel 6
(1) Die Aufenthaltserlaubnis für den unter diese Verordnung fallenden
Personenkreis muß a) unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrages, der
die Ausstellungs- bzw. Verlängerungsgebühr für Personalausweise für Inländer
nicht übersteigen darf, erteilt oder verlängert werden;
b) für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat,
gelten;
c) mindestens fünf Jahre gültig sein und ohne weiteres verlängert werden können.
(2) Durch Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht
überschreiten, wird die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berührt.
Artikel 7
Das in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates festgelegte Recht auf
Gleichbehandlung gilt auch für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung.
Artikel 8
(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die
Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten günstiger sind, werden durch
diese Verordnung nicht berührt.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern die erneute Niederlassung von Arbeitnehmern in
ihrem Hoheitsgebiet, die dieses verlassen haben, nachdem sie dort lange Zeit
dauernd ihren Wohnsitz hatten und dort eine Beschäftigung ausübten, und wieder
dorthin zurückkehren möchten, wenn sie das Ruhestandsalter erreicht haben oder
dauernd arbeitsunfähig sind.
Artikel 9
(1) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Entwicklung der
demographischen Lage im Großherzogtum Luxemburg auf Antrag dieses Staates für
die Ausübung des Verbleiberechts im luxemburgischen Hoheitsgebiet andere als in
dieser Verordnung vorgesehene Bestimmungen erlassen.
(2) Die Kommission fasst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags,
der alle erforderlichen Angaben enthalten muß, einen mit Gründen versehenen
Beschluß.
Sie notifiziert diesen Beschluß dem Großherzogtum Luxemburg und unterrichtet
die anderen Mitgliedstaaten davon.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 1970
Für die Kommission
Der Präsident
Jean REY