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deutsche Staatsangehörigkeit für in BR geb. Sohn (Gelesen: 4.656 mal)
gerd kohlweyh
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05.04.2007 um 00:52:37
 
Mein Sohn ist 1987 in Brasilien geboren. Er lebt seit seinem 16. Lebensjahr
bei mir in Deutschland und besucht die Schule. Nach drei Jahren Aufenthalt
ist er nunmehr 19 Jahre alt und möchte die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben. Nach seiner Einreise wurde mir bei der Ausländerbehörde erklärt,
dass er nach 3 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten kann.
Nunmehr wollte ich diesen Akt telefonisch vorbereiten und habe die Ausländer-
behörde angerufen. Der alte Sachbearbeiter ist wohl pensioniert und drei
verschieden Mitarbeiter konnten mir über 2 Tage nichts sagen sondern haben auf
die stellvertretende Gruppenleiterin verwiesen, die mich heute aber auch wieder
um einen Tag vertröstet hat, sie käme nicht in das Programm. Gefragt worden bin
ich nach der Anerkennung der Vaterschaft. Das habe ich vor ca. 6 Jahren in
Brasilien getan, aber habe kein Dokument darüber hier ausser der danach
erfolgten Neuausstellung der Geburtsurkunde. Ich habe in der Rechtssammlung
hier nichts gefunden, was seiner Einbürgerung entgegen stehen könnte, soweit
ich das beurteilen kann.
Gibt es irgend aktuell etwas, was dort noch nicht berücksichtigt ist und mir bzw.
meinem Sohn Schwierigkeiten machen könnte ?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann, weil  ich jetzt wirklich
verunsichert bin. Danke für die Hilfe
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Ralf
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 08:35:50
 
gerd kohlweyh schrieb am 05.04.2007 um 00:52:37:
Ich habe in der Rechtssammlung 
hier nichts gefunden, was seiner Einbürgerung entgegen stehen könnte, soweit
ich das beurteilen kann. 


Tja, da wären zum Beispiel die für eine Einbürgerung erforderlichen 8 Jahre rechtm.
Aufenthalt im Inland. Zwinkernd

Aber vermutlich geht es gar nicht um Einbürgerung, sondern um dieses hier:

Zitat:
§ 4 StAG

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2)...


Es wäre also nachzuweisen, dass die Vaterschaft anerkannt wurde und diese nach deutschem
Recht wirksam ist. Im Zweifel kann dies jetzt immer noch nachgeholt werden.
Bei Vorliegen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung erwirbt das Kind allerdings nicht
mehr die deutsche StA, sondern besitzt diese bereits.
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gerd kohlweyh
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 10:56:38
 
Danke für die Auskunft, wenngleich der Stil nicht so oberlehrerhaft sein muss.
Aber warum hat der Sachbearbeiter mir dies vor 3 Jahren nicht gesagt. Er hat ausdrücklich gesagt, es müssten 3 Jahre vergehen und damals nicht nach der Anerkennung der Vaterschaft gefragt. Hat sich etwas geändert in diesen 3 Jahren ? Freue mich über weitere Info
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Antwort #3 - 05.04.2007 um 11:10:50
 
gerd kohlweyh schrieb am 05.04.2007 um 10:56:38:
Aber warum hat der Sachbearbeiter mir dies vor 3 Jahren nicht gesagt. 


Weil Ralf IMHO Unrecht hat *duck*,
denn es liegt ein Fall vom § 5 StAG vor:

Zitat:
§ 5

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.



Und da kommen die drei Jahre her.

Da Dein Sohn

Zitat:
...1987 in Brasilien geboren...


ist, kommt der von Ralf erwähnte § 4 StAG nicht zum Zuge Zwinkernd

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Antwort #4 - 05.04.2007 um 11:41:03
 
ronny schrieb am 05.04.2007 um 11:10:50:
Weil Ralf IMHO Unrecht hat *duck*,



ooops.... auch *duck*

Geburtsjahrgang nicht beachtet, dieses Kind ist ja schon etwas älter.

:peinlich

Ändert aber nichts daran, dass die nach deutschem Recht wirksame Vaterschafts-
anerkennung vorhanden sein muss. Und dass es sich auch hierbei nicht um
eine Einbürgerung handelt. Zwinkernd

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ronny
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Antwort #5 - 05.04.2007 um 11:48:15
 
Ralf schrieb am 05.04.2007 um 11:41:03:
Und dass es sich auch hierbei nicht um  eine Einbürgerung handelt.


Nein, sicher keine Einbürgerung, aber ein Erwerb auf Antrag und eine Erwerbsurkunde gibbet dafür auch Zwinkernd

Zitat:
Geburtsjahrgang nicht beachtet


Ja unser intertemporales Staatsangehörigkeitsrecht, möchte nicht wissen, wieviele da schon drüber gestolpert sind Zwinkernd

Und, insbesondere bei nachfolgenden Sachbearbeitergenerationen noch stolpern werden . Denn das Gesetz hat ja bald den 100. Geburtstag.

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Antwort #6 - 07.04.2007 um 11:19:49
 
Hallo und danke, jetzt weiss in Bescheid und werde das Verfahren einleiten.
Ich hoffe, es vor dem 23. Lebensjahr meines Sohnes abschliessen zu koennen.
Die stellvertretende Gruppenleiterin hat den durch einen Sachbearbeiter zugesagten
Rückruf nicht erledigt und ohne Euch wäre ich jetzt nach einer Woche täglicher
Anrufe immer noch nicht einen Millimeter weiter.
Also ist es nicht nur ein Problem mit der folgenden Sachbearbeitergeneration
sondern zumindest teilweise schon aktuell. Das weitere werde ich bzw. mein Sohn
also besser schriftlich machen.
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Antwort #7 - 07.04.2007 um 11:27:18
 
gerd kohlweyh schrieb am 07.04.2007 um 11:19:49:
Ich hoffe, es vor dem 23. Lebensjahr meines Sohnes abschliessen zu koennen. 


Hallo,

wenn ich es richtig erinnere langt die rechtzeitige Einleitung des Verfahrens.

gerd kohlweyh schrieb am 07.04.2007 um 11:19:49:
Also ist es nicht nur ein Problem mit der folgenden Sachbearbeitergeneration
sondern zumindest teilweise schon aktuell. 


Es gibt ja auch schon aktuell die nachfolgende U-30-Sachbearbeitergeneration, die können es zum Teil nicht mehr wissen Zwinkernd
Als die Regelung eingeführt wurde (1993) gingen die heutigen Berufsanfänger noch auf die Grundschule Zwinkernd

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Antwort #8 - 07.04.2007 um 13:51:38
 
gerd kohlweyh schrieb am 07.04.2007 um 11:19:49:
Ich hoffe, es vor dem 23. Lebensjahr meines Sohnes abschliessen zu koennen. 

Da er bereits volljährig ist, muss er die Erklärung nach § 5 StAG schon selbst
abgeben. Die Eltern haben damit im Grunde nichts mehr zu tun, allenfalls noch
mit der Vaterschaftsanerkennung.
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Antwort #9 - 11.04.2007 um 19:12:47
 
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