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Ehegattennachzug wird verschärft!!!! (Gelesen: 96.424 mal)
kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #75 - 31.03.2007 um 10:42:11
 
hier denke ich nicht.
Ist eine Änderung/Ergänzung zum
Einwanderungsgesetz und wird vorraussichtlich
zum 15 Juli 2007 umgesetzt.
Auch mit Einbringung von EU-Richtlinien
Da gibts normalerweiße nix mit früher.
Und wenn doch, wird geklagt.
Den Prozeß gewinnst du.
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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #76 - 31.03.2007 um 12:50:21
 
@inge,
möchte nochmal was zu deinem gestrigen Zitat
zu 2003/109/EG anmerken.
Zitat:
Art 15 Abs 3 sagt, dass lt. nat. Gesetz "Integrationsmassnahmen" verlangt werden können. Wenn der LAD schon im Erststaat was machen musste, darf allerdings nur noch die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden. Es heißt allerdings "Teilnahme" und nicht "erfolgreiche Teilnahme" ...

Ist zwar etwas spät, aber besser als nie.

Ich bin der Meinung die Gesetzesänderung zum
Zuwanderungsgesetz -hier: Nachweis einfache Art in dt. Sprache vor Einreise nach D.-
(§§ 30 Ehegattennachzug Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 .."er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und"..)
verstößt gegen geltendes EU-Recht 2003/109/EG Art. 15 Abs. 3

Hier ist gemeint, wir lassen dich nicht nach D. wenn du nicht "einfache Art in dt. Sprache"
ausdrücken kannst.
Also es wird klar gesagt, keine Einreise bei keinen Deutschkenntnissen

Im Art. 15 Abs. 3 hingegen..."unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen
die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden."

Von Einreiseverbot ist hier nicht die Rede.
Hier ist gemeint, wie lassen dich rein, aber dann mach Sprachkurs im Land.
Du hast zwar schon Integrationsmaßnahmen erfüllt,
aber ich kann noch einen Sprachkurs verlangen.

Der komplette Art. 15 Abs.3 ist so ausgelegt, dies doch bitte in dem
dafür vorgesehenen Land zu tun (EU-Land) und nicht im Land des Drittstaatlers!!

Ergo, klarer Verstoß gegen 2003/109/EG Art.15 Abs.3


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Antwort #77 - 31.03.2007 um 14:23:37
 
Hallo liebes Forum.

Mich würde interessieren ob die EU-Regeln hinsichtlich Freizügigkeit von EU-Bürgern und deren Ehegatten von der Änderung des Zuwanderungsgesetzes beeinflusst werden? Müssen Ehegatten von EU-Bürger in Deutschland die Drittstaatler sind dann nach dem 15.7.2007 Deutschkenntnisse nachweisen?

Gruss
Slesviger
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Antwort #78 - 31.03.2007 um 14:25:07
 
Hallo nochmal,

Also mit dem Ziel FZF zu beantragen.
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kwaku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #79 - 31.03.2007 um 14:46:05
 
Unter anderem wird hier diskutiert gegen welche Paragraphen dies
nun verstoßen kann:
1. gegen GG Art.6 Abs. 1
2. ev. gegen RL 2003/109/EG, für Drittstaatler die schon in Unionland leben.
3. Und IMHO RL 2003/86/EG Artikel 7 absatz 2,
   je nachdem wie man es liest.
   http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2003_86_eg.html

Für dich Nummer 1 und event. Nummer 3.

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Antwort #80 - 31.03.2007 um 15:22:40
 
Hallo nochmal.

Danke an Kwaku für die Antwort.

Bei FZF sind, zumindest im Falle von Dänemark und Sweden, die EU-Regeln abweichend von den nationalen Regeln! Dies bedeutet, dass EU-Bürger nur die Bedingungen von EU-Regeln zur FZF befolgen müssen, wenn sie sich in einem Mitgliedsland aufhalten und dort ihren wohnsitzt haben. Dies ist auch der Grund, warum viele Dänen nach D oder Sweden ziehen. Sie umgehen so die nationalen Dänischen Regeln in dem sie EU-Regeln beanspruchen. Die müsste dann auch auf EU-Bürger in D zutreffen, weil diese ja ihr Aufenthaltsrecht vom EU-Recht ableiten und nicht vom national deutschen Recht. Die Regeln zum FZF sind für familienangehörige von EU-Bürger anders geregelt, wonach keine Sprachkentnisse nachgewiesen werden müssen.
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Antwort #81 - 31.03.2007 um 16:27:28
 
Frage: Wenn ein dänischer Staatsbürger seinen Ehepartner nachholen möchte,
bei welcher Botschaft gibt dann der Drittstaatler/Ehepartner  den Antrag zur FZF ab?
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Antwort #82 - 31.03.2007 um 16:47:50
 
Zitat:
Frage: Wenn ein dänischer Staatsbürger seinen Ehepartner nachholen möchte,
bei welcher Botschaft gibt dann der Drittstaatler/Ehepartner  den Antrag zur FZF ab?

Das läuft analog zu deutschen Staatsbürgern, es kommt auf das  Land des dauerhaften Aufenthaltes an.
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Antwort #83 - 31.03.2007 um 16:53:00
 
Zitat:
Das läuft analog zu deutschen Staatsbürgern, es kommt auf das  Land des dauerhaften Aufenthaltes an.


Hieße das wiederum, daß der Drittstaatler auch Deutschkenntnisse nachweisen müßte, während sich beide ansonsten in dänisch unterhalten?

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Antwort #84 - 31.03.2007 um 16:55:41
 
Nö, die Frage war ja: Welche Botschaft ist zuständig?

Welches Recht angewendet wird (Freizügigkeit, AufenthG, etc. ) kommt auf den Status des Dänen/Deutschen an.

Ein Däne/Deutscher muss erst Freizügigkeitsberechtigt sein um in den Genuss des Freizügigkeitsgesetzes zu kommen.

Such mal nach "Inländerdiskriminierung" Zwinkernd
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Antwort #85 - 31.03.2007 um 17:10:32
 
...falls dann der Däne (ist freizügig) nach EU_Recht
seinen Ehegatten direkt nach Deutschland nachholen möchte,
ist er zum hjetzigen Zeitpunkt garantiert schlechter
gestellt als ein Deutscher der "nachholt".
Man möge mal RL 2003/86/EG Familienzusammenführung nachlesen,
z.B. Artikel 7 Abs.1
also Wohnraum, fester Job etc.,
das müssen Deutsche nicht.
BTW: Bist du sicher, daß dann für den freizügigen Dänen
Eu-recht in D. gilt bei FZF?
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Antwort #86 - 31.03.2007 um 17:15:00
 
Zitat:
BTW: Bist du sicher, daß dann für den freizügigen Dänen
Eu-recht in D. gilt bei FZF?

Ja.

Das AufenthG ist für nicht Freizügigkeitsberechtigte Ausländer gedacht, das kann also auch Menschen aus EU Staaten betrefffen Zwinkernd
Auf der anderen Seite kann auch ein Deutscher Freizügigkeitsberechtigt in D sein, wenn er diese Freizügigkeit in einem anderen EU Land erworben hat Zwinkernd


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Antwort #87 - 31.03.2007 um 17:22:26
 
Zitat:
Nö, die Frage war ja: Welche Botschaft ist zuständig?


Das habe ich schon verstanden. Aber es wird doch immer von Deutschkenntnissen gesprochen. D. h. bei einem dänisch/drittstaatler müßte der Drittstaatler bei der deutschen Auslandsbehörde Deutschkenntnisse vorweisen?
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Antwort #88 - 31.03.2007 um 17:26:23
 
Zitat:
Aber es wird doch immer von Deutschkenntnissen gesprochen. D. h. bei einem dänisch/drittstaatler müßte der Drittstaatler bei der deutschen Auslandsbehörde Deutschkenntnisse vorweisen?

Das kommt darauf an, ob EU Recht oder das AufenthG herangezogen wird, was wiederum vom Status des Dänen abhängt (Freizügig oder nicht).

AufenthG:
Zitat:
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
...
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

   1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
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Antwort #89 - 31.03.2007 um 17:27:07
 
nö, da gilt dann eu.recht des Dänen.

..würde dann heißen, um sich bei der FZF von
den kommenden einfachen Deutschkenntnissen zu entbinden,
mache ich mich als Deutscher freizügig
und lasse in D. den Partner nachholen,
wegen keinen Nachweis von Wohnung oder festen job.
Dies alles nach geltenden Gesetzen.
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