Schengen Recht läßt max. 3 Monate Aufenthalt per Besuchsvisum im Zeitraum eines Halbjahres zu. 4 Monate im Halbjahr mit Besuchsvisa geht nicht.
Die Botschaft/Konsulat kann nur Besuchsvisa für max. 3 Monate ausstellen.
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch die zuständige deutsche Ausländerbehörde ist in einem begründeten und nachgewiesenen Ausnahme- bzw. Härtefall möglich (Ermessen der Ausländerbehörde, absoluter Ausnahmefall, kein Anspruch), diese Härte- oder Ausnahme darf nicht bereits vor Einreise vorgelegen haben.
Familiäre Hilfeleistung, Kinderbetreuung für mehr als 3 Monate durch die Oma oder Schwiegermutter, Schwester, diese Visen bedürfen der Zustimmung der Ausländerbehörde, Basis der Erteilung könnte evtl. § 36
AufenthG sein.
Falls die
ABH zustimmt, gibt es von der Botschaft/Konsulat ein Visum für 3 Monate erteilt, das von der
ABH verlängert wird.
Solche Anträge sollten ausreichend und detailliert begründet werden.
Warum und wofür Schwiegermama /Oma für 1 Jahr benötigt wird, Zwillingsgeburt, Risiko-Schwangerschaft etc.
Einen Anspruch gibt es nicht. Generell ist viel positives wohlwollen auf beiden Seiten nötig, dies liegt am geltenden Ausländer- und Arbeitsrecht.
Mittlererweile verbessert sich die Lage der Kinderbetreuung in Deutschland, viele Alleinerziehende müssen ohne Mutter oder Oma zurechtkommen
Ich kann mich nur wiederholen, Verlängerung Schengen-Visa, die Härte- oder Ausnahmesituation muss in der Person des Reisenden, nicht des Einladenden liegen.