Kann es sein, dass du bei deiner Konstellation
Zitat:2.seit 2003 eine Private Renteversicherung gekauft
3.ausgezahlte Eigenturmswohnung mit Urkunde ca. 70 qm
4.Lebensunterhalt ist gesichert durch Kontovermögen
5.Krankenversicherung seit 7 Jahren
und die Frage des Zweckwechsels des
Zitat:Aufenthalt vom Studium auf Busniss
auf der Suche nach dem § 21
AufenthG (Selbständige Erwerbstätigkeit) bist? Schauen wir mal nach, was das BMI dazu erklärt
Zitat:Mit der Vorschrift soll insbesondere die dauerhafte Investition ausländischer Unternehmer mit einer tragfähigen Geschäftsidee und gesicherter Finanzierung im Bundesgebiet erleichtert werden.... Es handelt sich um eine Ermessensnorm, die gleichermaßen für Ausländer gilt, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer, die aus dem Ausland zu diesem Zweck einreisen wollen oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (
Ausnahmen … bei Ausschluss des Zweckwechsels*). Begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer oder Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften. ... Die Erteilungsnorm ist als Ermessensnorm grundsätzlich flexibel ausgestaltet. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann danach erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
2. ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Als Regelannahme für ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis gilt die Investition von mindestens 1 Million Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4 (
Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen). Satz 3 (
Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.) legt für die Beurteilung der zu treffenden Prognoseentscheidung verschiedene Kriterien fest, die als Regelbeispiele nicht abschließend sind. Regelmäßig zu berücksichtigen sind
1. die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
2. die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
3. die Höhe des Kapitaleinsatzes,
4. die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und
5. der Beitrag für Innovation und Forschung.
Zur Beurteilung der Tatbestandvoraussetzungen hat die Ausländerbehörde entsprechend der bisherigen Praxis … die regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie - und Handelskammer oder Handwerkskammer sowie im Bedarfsfall auch die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Die Beteiligung der Gewerbebehörde ersetzt dabei nicht die Anzeigepflicht nach § 14 GewO.
Die Zuwanderung Selbständiger ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch erhalten Selbständige die Niederlassungserlaubnis nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren, da die Niederlassungserlaubnis auch zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit berechtigen würde. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer seine Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist.
Der Familiennachzug bestimmt sich nach § 30 und § 32
AufenthG.
* Leider ist für dich, so lange du eine AE nach § 16 Absatz 1 hast (zum Studium) der Zweckwechsel ausgeschlossen - siehe § 16 Abs. 2 Zitat:(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. 2§ 9 findet keine Anwendung.
Erst nach Beendigung des Studiums und Wechsel der
AE vom § 16 Absatz 1 auf § 16 Absatz 4
Zitat:(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.
kannst du darüber nachdenken bzw. versuchen, dich als Selbständiger bzw. großer Investor in D niederzulassen. Es gibt verschiedene Geschäftsideen, auch für "kleine" Unternehmungen, die durchaus zum Erfolg führen können. Dann musst du auch nicht vom Ausland aus die
AE nach § 21 beantragen, sondern kannst es hier vor Ort erledigen.
Gruß
S
Änderung: Ich hab mir mal erlaubt, zur Vermeidung von Missverständnissen, die ich beinahe erwarte, eine entscheidende Passage fettzudrucken. Ronny