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Beitrag begonnen von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:03:44

Titel: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des AHs
Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:03:44
Servus
bin aus Nicht-EU-Ländern.

kann einer mir sagen ob ich von der Situation direkt bei der Behörde Niederlassungserlaubnis beantragen kann,mit wieviel Pozent kanns ohne Anwaltshilfe gelingen?

1.seit Ende 2000 als Student Deutschland eingereist
2.seit 2003 eine Private Renteversicherung gekauft
3.ausgezahlte Eigenturmswohnung mit Urkunde ca. 70 qm
4.Lebensunterhalt ist gesichert durch Kontovermögen
5.Krankenversicherung seit 7 Jahren
6 sauberes Führungszeugnis

Ausserdem wenn Zweckwechsel des Aufenthalts erfolgt werden sollte,(z.B. Aufenthalt vom Studium auf Busniss)muss man mal unbedingt von Deutschland ausreisen um neuen Aufenthalt zu beantragen?oder doch kann man in Deutschland wechseln lassen?

bin sehr dankebar für jede nette Antwort

viele Grüsse R.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von inge am 20.03.2007 um 21:33:06

Zitat:
kann einer mir sagen ob ich von der Situation direkt bei der Behörde Niederlassungserlaubnis beantragen kann

Aktuelle AE? 16? -> keine Chance auf NE! Mit Anwalt oder ohne ist da egal.

Studier zuende, such dir nen Job und dann kannst du nach einiger Zeit ne NE beantragen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:51:30
erstmal vielen Dank fuer die Antwort

kannz kurz meine 2. Frage bitte beantworten?



merci°°° ::) ::)





Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von Mick am 20.03.2007 um 22:04:38
Hi,
wenn Du nicht fertig studiert hast und einen dem Studium
entprechenden Job suchst, ist ein Zweckwechsel nur möglich,
wenn ein ANSPRUCH auf Erteilung einer AE besteht. Z.B.
durch eine Ehe, wenn alle Voraussetzungen zum Nachzug
erfüllt werden.

Titel: Re:
Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 22:25:28
alles klar danke  ;)

Titel: Frage
Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:09:29
hallo habe ne Frage,

Falls ein Ausländer eine ausgezahlte Eigenturmswohnung hat,ob er Anspruch hat in Deutschland zu bleiben. (Menschenrecht)

danke für die Antwort


Titel: Re: Frage
Beitrag von maki am 20.03.2007 um 21:14:25
Kurz: Nein.

Wohneigentum verschafft keinen Anspruch, kann aber Ermessen ermöglichen (zB §7), es kommt jedoch auf die aktuelle AE an.

Titel: Re: Frage
Beitrag von inge am 20.03.2007 um 21:30:15

Zitat:
(Menschenrecht)

Welcher Paragraph/Artikel wäre das denn?

Aktueller Aufenthaltsstatus? Vorher? Wie lange hier, etc?


Nachtrag:
Ach so:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1174421024/0#0

Titel: Re: Frage
Beitrag von esp am 20.03.2007 um 21:32:09

Zitat:
Aktueller Aufenthaltsstatus? Vorher? Wie lange hier, etc?

s.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1174421024

Titel: Re: Frage
Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:46:38
danke fuer alle nette Antowort

das heisst gemaess §7 hat man Anspruch,in dem Fall eine befristete AE zu beantragen,und danach selbststaedige oder unselbststaedige Erwerbstaetigkeit auszuüben?


Titel: Re: Bleiberecht wegen Wohnung?
Beitrag von fons am 20.03.2007 um 21:55:54
Wieder mal  >:(

Bitte den Betreff "etwas" aussagekräftiger fassen   ;)
Z. B. so wie oben  8-)

Titel: Re: Bleiberecht wegen Wohnung
Beitrag von schweitzer am 20.03.2007 um 21:58:36
Einen Anspruch hat man nicht, das hat maki nicht gemeint und nicht geschrieben. Möglicherweise kann ein Ermessen ausgeübt werden - siehe § 7 (1) Satz 2 AufenthG:

"In begründeten Fällen kann eine AE auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden."

Ich wäre da aber nicht zu optimistisch. Es heißt dort "kann" und "in begründeten Fällen" - also da geht es um Einzelfallentscheidungen, bei denen die Latte ziemlich hoch liegt.

=schweitzer=

Titel: Re: Frage
Beitrag von maki am 20.03.2007 um 22:00:13

Zitat:
das heisst gemaess §7 hat man Anspruch,in dem Fall eine befristete AE zu beantragen,und danach selbststaedige oder unselbststaedige Erwerbstaetigkeit auszuüben?

Nein, dass heisst es nicht ;)

§7 könnte Ermessen ermöglichen, aber das reicht nicht, denn du brauchts einen Anspruch um aus deiner §16 (Studium) eine "richtige" AE machen zu lassen, AufenthG:

Zitat:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
...
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
...


Wie die anderen schon sagten, im Moment bekommst du leider keine andere AE.

Gruß,

maki

Nachtrag:
@schweitzer
aus den VAH:

Zitat:
7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben.
...
Ein weiterer Anwendungsfall des
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sind etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggfs, einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält. Auf Nr. 6.4.2 wird hingewiesen.

Das ändert natürlich nichts an der Vorraussetzung des Anspruchs, hilft also hilfehilfe nicht.

Titel: Re: Frage
Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 22:17:29
bedanke mich bei allen die die meinungen geäussert haben

nun noch letzte Frage

Falls ich jetzt nen Job gefunden hab (ein deutsches Unternehmen) kann Zwerkwechseln direkt hier erfolgt werden? oder muss man auch mal ausreisen?


thx

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von Mick am 20.03.2007 um 22:33:39
Ich habe das mal zusammengefasst. Nicht schön, aber
selten. Nächstes mal bitte nur einen Fred zum Thema.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von maki am 20.03.2007 um 22:39:08
Wie gesagt, hier kann ein Zweckwechsel nicht vollzogen werden.

Es gibt keine Garantie das du ein Visum/AE erhälst wenn du dein Studium abbrichst und ausreist, denn es gibt eine Arbeitsmarktprüfung, ob nicht jemand mit Vorrang (Deutscher, EUler, Neu EUler, Ausländer mit AE/NE) diesen Arbeitsplatz besetzen könnte, bei so vielen Arbeitslosen würde ich behaupten das die Chancen für deinen Plan minimal sind.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von esp am 21.03.2007 um 06:32:26
Wenn Du das Studium abgeschlossen hast, musst Du zur ABH. Du kriegst eine neue Aufenthaltserlaubnis fuer bis zu einem Jahr ($16 Abs. 4 AufenthG). Wenn Du in dieser Zeit einen Job gefunden hast, kannst Du mit dem Angebot zur ABH. Die (OK, das Arbeitsamt) werden prüfen ob keine Deutschen verfügbar sind, die den Job machen können. Wenn nicht, bekommst Du eine neue AE zum Zwecke der Beschäftigung ($18 AufenthG). Das funktioniert ohne auszureisen. Voraussetzung ist halt, dass Du ein Diplom hast. Langsam sollte es bei Dir ja soweit sein.
Grüße

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von Sondra am 23.03.2007 um 10:52:48
Kann es sein, dass du bei deiner Konstellation

Zitat:
2.seit 2003 eine Private Renteversicherung gekauft
3.ausgezahlte Eigenturmswohnung mit Urkunde ca. 70 qm
4.Lebensunterhalt ist gesichert durch Kontovermögen
5.Krankenversicherung seit 7 Jahren

und die Frage des Zweckwechsels des
Zitat:
Aufenthalt vom Studium auf Busniss
auf der Suche nach dem § 21 AufenthG (Selbständige Erwerbstätigkeit) bist? Schauen wir mal nach, was das BMI dazu erklärt


Zitat:
Mit der Vorschrift soll insbesondere die dauerhafte Investition ausländischer Unternehmer mit einer tragfähigen Geschäftsidee und gesicherter Finanzierung im Bundesgebiet erleichtert werden.... Es handelt sich um eine Ermessensnorm, die gleichermaßen für Ausländer gilt, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer, die aus dem Ausland zu diesem Zweck einreisen wollen oder sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (Ausnahmen … bei Ausschluss des Zweckwechsels*). Begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer oder Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften. ... Die Erteilungsnorm ist als Ermessensnorm grundsätzlich flexibel ausgestaltet. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann danach erteilt werden, wenn
1.      ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
2.      ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und
-      die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
-      die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Als Regelannahme für ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis gilt die Investition von mindestens 1 Million Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4 (Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen). Satz 3 (Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.) legt für die Beurteilung der zu treffenden Prognoseentscheidung verschiedene Kriterien fest, die als Regelbeispiele nicht abschließend sind. Regelmäßig zu berücksichtigen sind
1.      die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
2.      die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
3.      die Höhe des Kapitaleinsatzes,
4.      die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und
5.      der Beitrag für Innovation und Forschung.

Zur Beurteilung der Tatbestandvoraussetzungen hat die Ausländerbehörde entsprechend der bisherigen Praxis … die regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie - und Handelskammer oder Handwerkskammer sowie im Bedarfsfall auch die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Die Beteiligung der Gewerbebehörde ersetzt dabei nicht die Anzeigepflicht nach § 14 GewO.

Die Zuwanderung Selbständiger ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch erhalten Selbständige die Niederlassungserlaubnis nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren, da die Niederlassungserlaubnis auch zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit berechtigen würde. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer seine Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist.

Der Familiennachzug bestimmt sich nach § 30 und § 32 AufenthG.


* Leider ist für dich, so lange du eine AE nach § 16 Absatz 1 hast (zum Studium) der Zweckwechsel ausgeschlossen - siehe § 16 Abs. 2
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. 2§ 9 findet keine Anwendung.

Erst nach Beendigung des Studiums und Wechsel der AE vom § 16 Absatz 1 auf § 16 Absatz 4

Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.

kannst du darüber nachdenken bzw. versuchen, dich als Selbständiger bzw. großer Investor in D niederzulassen. Es gibt verschiedene Geschäftsideen, auch für "kleine" Unternehmungen, die durchaus zum Erfolg führen können. Dann musst du auch nicht vom Ausland aus die AE nach § 21 beantragen, sondern kannst es hier vor Ort erledigen.

Gruß  :) S

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Ich hab mir mal erlaubt, zur Vermeidung von Missverständnissen, die ich beinahe erwarte, eine entscheidende Passage fettzudrucken. Ronny ;)

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Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des
Beitrag von Sondra am 28.03.2007 um 08:38:20

Zitat:
habe momentan Studium-Aufenthalt,und ein deutsches Unternehmen wird mir Einstellengszusage ausstellen,natürlich erst nach Zustimmung von Arbeitsamt (es wird klar auch überprüft wegen "bevorrechtigte" Deutsche und Eu-Bürger als Arbeitsnehmer,das iss klar) aber wenn Arbeitsamt zustimmt,hat Ausländerbehörde wegen Aufenthaltwechseln nicht abzusagen oder?

Wenn du dein Studium abgeschlossen (= beendet = erfolgreich bis zum Diplom durchgeführt = damit regulär fertig bist) und die Arbeitsagentur deiner Anstellung zugestimmt hat, dann sagt auch die Ausländerbehörde JA und sagt NICHT ab.

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