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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des AHs https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1174421024 Beitrag begonnen von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:03:44 |
Titel: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des AHs Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:03:44
Servus
bin aus Nicht-EU-Ländern. kann einer mir sagen ob ich von der Situation direkt bei der Behörde Niederlassungserlaubnis beantragen kann,mit wieviel Pozent kanns ohne Anwaltshilfe gelingen? 1.seit Ende 2000 als Student Deutschland eingereist 2.seit 2003 eine Private Renteversicherung gekauft 3.ausgezahlte Eigenturmswohnung mit Urkunde ca. 70 qm 4.Lebensunterhalt ist gesichert durch Kontovermögen 5.Krankenversicherung seit 7 Jahren 6 sauberes Führungszeugnis Ausserdem wenn Zweckwechsel des Aufenthalts erfolgt werden sollte,(z.B. Aufenthalt vom Studium auf Busniss)muss man mal unbedingt von Deutschland ausreisen um neuen Aufenthalt zu beantragen?oder doch kann man in Deutschland wechseln lassen? bin sehr dankebar für jede nette Antwort viele Grüsse R. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von inge am 20.03.2007 um 21:33:06 Zitat:
Aktuelle AE? 16? -> keine Chance auf NE! Mit Anwalt oder ohne ist da egal. Studier zuende, such dir nen Job und dann kannst du nach einiger Zeit ne NE beantragen. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:51:30
erstmal vielen Dank fuer die Antwort
kannz kurz meine 2. Frage bitte beantworten? merci°°° ::) ::) |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von Mick am 20.03.2007 um 22:04:38
Hi,
wenn Du nicht fertig studiert hast und einen dem Studium entprechenden Job suchst, ist ein Zweckwechsel nur möglich, wenn ein ANSPRUCH auf Erteilung einer AE besteht. Z.B. durch eine Ehe, wenn alle Voraussetzungen zum Nachzug erfüllt werden. |
Titel: Re: Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 22:25:28
alles klar danke ;)
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Titel: Frage Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:09:29
hallo habe ne Frage,
Falls ein Ausländer eine ausgezahlte Eigenturmswohnung hat,ob er Anspruch hat in Deutschland zu bleiben. (Menschenrecht) danke für die Antwort |
Titel: Re: Frage Beitrag von maki am 20.03.2007 um 21:14:25
Kurz: Nein.
Wohneigentum verschafft keinen Anspruch, kann aber Ermessen ermöglichen (zB §7), es kommt jedoch auf die aktuelle AE an. |
Titel: Re: Frage Beitrag von inge am 20.03.2007 um 21:30:15 Zitat:
Welcher Paragraph/Artikel wäre das denn? Aktueller Aufenthaltsstatus? Vorher? Wie lange hier, etc? Nachtrag: Ach so: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1174421024/0#0 |
Titel: Re: Frage Beitrag von esp am 20.03.2007 um 21:32:09 Zitat:
s. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1174421024 |
Titel: Re: Frage Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 21:46:38
danke fuer alle nette Antowort
das heisst gemaess §7 hat man Anspruch,in dem Fall eine befristete AE zu beantragen,und danach selbststaedige oder unselbststaedige Erwerbstaetigkeit auszuüben? |
Titel: Re: Bleiberecht wegen Wohnung? Beitrag von fons am 20.03.2007 um 21:55:54
Wieder mal >:(
Bitte den Betreff "etwas" aussagekräftiger fassen ;) Z. B. so wie oben 8-) |
Titel: Re: Bleiberecht wegen Wohnung Beitrag von schweitzer am 20.03.2007 um 21:58:36
Einen Anspruch hat man nicht, das hat maki nicht gemeint und nicht geschrieben. Möglicherweise kann ein Ermessen ausgeübt werden - siehe § 7 (1) Satz 2 AufenthG:
"In begründeten Fällen kann eine AE auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden." Ich wäre da aber nicht zu optimistisch. Es heißt dort "kann" und "in begründeten Fällen" - also da geht es um Einzelfallentscheidungen, bei denen die Latte ziemlich hoch liegt. =schweitzer= |
Titel: Re: Frage Beitrag von maki am 20.03.2007 um 22:00:13 Zitat:
Nein, dass heisst es nicht ;) §7 könnte Ermessen ermöglichen, aber das reicht nicht, denn du brauchts einen Anspruch um aus deiner §16 (Studium) eine "richtige" AE machen zu lassen, AufenthG: Zitat:
Wie die anderen schon sagten, im Moment bekommst du leider keine andere AE. Gruß, maki Nachtrag: @schweitzer aus den VAH: Zitat:
Das ändert natürlich nichts an der Vorraussetzung des Anspruchs, hilft also hilfehilfe nicht. |
Titel: Re: Frage Beitrag von hilfehilfe am 20.03.2007 um 22:17:29
bedanke mich bei allen die die meinungen geäussert haben
nun noch letzte Frage Falls ich jetzt nen Job gefunden hab (ein deutsches Unternehmen) kann Zwerkwechseln direkt hier erfolgt werden? oder muss man auch mal ausreisen? thx |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von Mick am 20.03.2007 um 22:33:39
Ich habe das mal zusammengefasst. Nicht schön, aber
selten. Nächstes mal bitte nur einen Fred zum Thema. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von maki am 20.03.2007 um 22:39:08
Wie gesagt, hier kann ein Zweckwechsel nicht vollzogen werden.
Es gibt keine Garantie das du ein Visum/AE erhälst wenn du dein Studium abbrichst und ausreist, denn es gibt eine Arbeitsmarktprüfung, ob nicht jemand mit Vorrang (Deutscher, EUler, Neu EUler, Ausländer mit AE/NE) diesen Arbeitsplatz besetzen könnte, bei so vielen Arbeitslosen würde ich behaupten das die Chancen für deinen Plan minimal sind. |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von esp am 21.03.2007 um 06:32:26
Wenn Du das Studium abgeschlossen hast, musst Du zur ABH. Du kriegst eine neue Aufenthaltserlaubnis fuer bis zu einem Jahr ($16 Abs. 4 AufenthG). Wenn Du in dieser Zeit einen Job gefunden hast, kannst Du mit dem Angebot zur ABH. Die (OK, das Arbeitsamt) werden prüfen ob keine Deutschen verfügbar sind, die den Job machen können. Wenn nicht, bekommst Du eine neue AE zum Zwecke der Beschäftigung ($18 AufenthG). Das funktioniert ohne auszureisen. Voraussetzung ist halt, dass Du ein Diplom hast. Langsam sollte es bei Dir ja soweit sein.
Grüße |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von Sondra am 23.03.2007 um 10:52:48
Kann es sein, dass du bei deiner Konstellation
Zitat:
und die Frage des Zweckwechsels des Zitat:
Zitat:
* Leider ist für dich, so lange du eine AE nach § 16 Absatz 1 hast (zum Studium) der Zweckwechsel ausgeschlossen - siehe § 16 Abs. 2 Zitat:
Erst nach Beendigung des Studiums und Wechsel der AE vom § 16 Absatz 1 auf § 16 Absatz 4 Zitat:
kannst du darüber nachdenken bzw. versuchen, dich als Selbständiger bzw. großer Investor in D niederzulassen. Es gibt verschiedene Geschäftsideen, auch für "kleine" Unternehmungen, die durchaus zum Erfolg führen können. Dann musst du auch nicht vom Ausland aus die AE nach § 21 beantragen, sondern kannst es hier vor Ort erledigen. Gruß :) S [edit] Ich hab mir mal erlaubt, zur Vermeidung von Missverständnissen, die ich beinahe erwarte, eine entscheidende Passage fettzudrucken. Ronny ;) [/edit] |
Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Zweckwechseln des Beitrag von Sondra am 28.03.2007 um 08:38:20 Zitat:
Wenn du dein Studium abgeschlossen (= beendet = erfolgreich bis zum Diplom durchgeführt = damit regulär fertig bist) und die Arbeitsagentur deiner Anstellung zugestimmt hat, dann sagt auch die Ausländerbehörde JA und sagt NICHT ab. |
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