Wenn ich mir den Gesetzentwurf anschaue, dann sind die Konsequenzen in §8 geregelt:
„(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1
zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei
der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach
Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht
ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach
diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn,
der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung
sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung
des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer
Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen zu berücksichtigen.“
Wenn die Verlängerung der
AE abgelehnt werden kann, was passiert denn mit Ausländern, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind?? Denn schaut man sich § 56 an, so wird im Gesetzentwurf daran nichts geändert. Werden dann solche Ausländer "nur" geduldet, ohne dass sie abgeschoben werden können? Etwas merkwürdig dieses neue Gesetz!