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FZF zu deutschen Ehegatten (Gelesen: 6.232 mal)
SirDrago
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Beiträge: 28

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF zu deutschen Ehegatten
28.03.2007 um 13:37:48
 
Hallo,
in den FAQ hier auf der Seite steht

Kann eine Familienzusammenführung an niedrigem Einkommen oder fehlendem Wohnraum scheitern?

Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe spielt weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle, auch wenn man immer wieder hört(e), dass manche ABH's entsprechende Nachweise verlangen. Das lässt sich damit erklären, dass in  § 28 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich geschrieben steht, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt wird. Eine Regelung zum Wohnraum, wie etwa in § 29 AufenthG, gibt es nicht.

Jetzt habe ich gerad mir die Gesetzesaenderungen durchgelesen die bald gelten sollen:

Klick


Dort steht das der Satz mit dem abweichenend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestrichen werden soll. Heisst das das dann auch  § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angewandt wird?

Das wuerde ja bedeuten das dann das Einkommen auch fuer die deutsch-ausländischen Ehen herrangezogen wuerde.

Änderung:
fons: hab den link mal verkürzt, da er die genaze Seite zerschreddert  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 28.03.2007 um 14:11:12 von N/V »  
 
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SirDrago
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Beiträge: 28

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.03.2007 um 14:27:20
 
Hab gerad nochmal weitergesucht und folgendes gefunden:

Zitat:
Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei
Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig
gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung
der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere
bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen
Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume
Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die
Sprache dieses Staates sprechen.


Ausserdem habe ich noch das gefunden:

Zitat:
Die Neuregelung ist zugleich aus integrationspolitischen Gründen geboten. Die
Pflicht zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung bietet für Ausländer, die die
deutsche Staatsangehörige erworben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen
bzw. die sich diese Möglichkeit offen halten wollen, einen Anreiz zur Integration.
Die bisherige Privilegierung des Ehegattennachzugs zu Deutschen ermöglichte es
zudem, allein durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel
zu verschaffen. Die Neuregelung dient somit auch dazu, die Missbrauchsmöglichkeiten
einzuschränken.


Das liest sich fuer mich aber so das wohl mehr auf die Lebenssicherung geschaut wird wenn ein Auslaender die deutsche Staatsbuergerschaft bekommen hat.

Trotzdem ist das alles zu schwammig. Einerseits steht das bei besonderen Umstaenden die Erteilung des Aufenthaltstitels abhaengig gemacht werden kann. Dann steht aber das es eine Pflicht gibt zum Nachweis der Lebenssicherung.

Ja was den nun?
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schweitzer
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Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 28.03.2007 um 14:31:58
 
Zitat:
Ja was denn nun?


Ich bin für Abwarten! Es nutzt doch nichts hier quasi endlos zu spekulieren. Der eine hat das gelesen, der andere jenes gehört, der dritte eine ganz andere Interpretation aufgeschnappt.

Ändern kann hier und jetzt eh' keiner was.

Ich für mein Teil möchte zumindest erstmal den vollständigen und endgültigen Gesetzestext gesehen haben.

=schweitzer=
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.03.2007 um 14:34:48
 
SirDrago schrieb am 28.03.2007 um 13:37:48:
Klick


Dort steht das der Satz mit dem abweichenend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestrichen werden soll. Heisst das das dann auch  § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angewandt wird?



Nein, nach aa kommt bb (hättest mal lesen sollen Zwinkernd ) und dort steht folgendes

Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.

Es ist etwas aufgeweicht worden, aber nicht so wie du das darstellst. Was "in der Regel" bedeutet, werden die Gerichte wohl klären Zwinkernd


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SirDrago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.03.2007 um 14:35:28
 
Die Quotes stehen so in der Gesetzesanderung drinnen als Erlaeuterung. Von daher ist das ganz offiziell und kein Geruecht.
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inge
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Antwort #5 - 28.03.2007 um 14:36:45
 
Zitat:
Ja was den nun?

"Wir würden ja gerne, aber haben Schiss, dass das BVerfG uns den ganzen Papierhaufen gleich wieder vor die Füße klatscht und wir noch vor der nächsten Neuwahl schon wieder nachbessern müssen".

Ansonsten stimme ich Schweitzer zu: Erst mal das konkrete Gesetz abwarten (und evtl falls dann schon verfügbar: die VVs bzw AHs)
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SirDrago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 28.03.2007 um 14:38:06
 
Marco_D. schrieb am 28.03.2007 um 14:34:48:
Nein, nach aa kommt bb (hättest mal lesen sollen Zwinkernd ) und dort steht folgendes

Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.

Es ist etwas aufgeweicht worden, aber nicht so wie du das darstellst. Was "in der Regel" bedeutet, werden die Gerichte wohl klären Zwinkernd




Ja stimmt, aber was heisst in der Regel? Mal wieder zuviel Raum fuer Beamtenwillkuer.
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maki
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Antwort #7 - 28.03.2007 um 14:41:31
 
Zitat:
Die Quotes stehen so in der Gesetzesanderung drinnen als Erlaeuterung. Von daher ist das ganz offiziell und kein Geruecht.

Nicht ganz, es handelt sich um ein "offizielles Gerücht", auch "Gesetzesentwurf" genannt Zwinkernd

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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 28.03.2007 um 14:42:00
 
SirDrago schrieb am 28.03.2007 um 14:38:06:
Ja stimmt, aber was heisst in der Regel? Mal wieder zuviel Raum fuer Beamtenwillkuer.


Was die Behörden darunter verstehen, wird wohl in einer Ausführungsverordnung oder einem Erlass geregelt werden, wenn das Gesetz so verabschiedet wird
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Bommel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 28.03.2007 um 15:53:22
 
in dem neuen Ausländergesetz das nun am 15.07. in Kraft treten soll, sollte doch ursprünglich auch die EU Richtlinie 2003/86/EG umgesetzt werden. Liege ich da richtig??
Zitat:
Artikel 7
(1) Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:

Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;
eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;
feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
   
interpretiere ich den Text richtig das nun auch  der  dt. Ehepartner kein Hartzler sein sollte?
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 28.03.2007 um 16:11:51
 
Also so steht es in dem Gesetzentwurf zumindest nicht. Was ich in dem Entwurf gefunden habe das sich auf die EU Richtlinie bezieht ist das hier:

Zitat:
Bei der Umsetzung der Richtlinie über den Familiennachzug wird von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch die Festlegung eines Mindestalters zum Ehegattennachzug
junge Ausländer vor Zwangsverheiratung zu schützen. Zudem wird
ein Ausschlussgrund für den Familienachzug bei Scheinehen ausdrücklich gesetzlich
geregelt, um dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen
Zwecken wie der Zwangsprostitution, entgegenzuwirken.
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SirDrago
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Antwort #11 - 28.03.2007 um 16:17:05
 
Habe noch etwas dazu gefunden:

Zitat:
Ziel der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das
Recht auf Familienzusammenführung („Familiennachzugrichtlinie“, ABl. EU Nr. L 251
S. 12) ist die Harmonisierung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung,
Versagung oder Entziehung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung
zu Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten. Sie beinhaltet das Recht auf
Nachzug von Ehegatten, minderjährigen Kindern und ggf. weiteren Familienangehörigen
sowie nicht verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Da die Regelungen zur Familienzusammenführung im Zuwanderungsgesetz bereits
weitgehend auf der Richtlinie basieren, sind nur noch marginale Rechtsänderungen
erforderlich. Die Richtlinie wird bereits auf Grund von Erlassen der Länder durch die
Ausübung gebundenen Ermessens so umgesetzt, dass Verwaltungsentscheidungen
deutscher Behörden der Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Umsetzung muss
nun noch gesetzlich nachvollzogen werden. So sind die bestehenden Regelungen im
Aufenthaltsgesetz zu ergänzen durch eine gesetzliche Festlegung der bereits jetzt
durch die Verwaltungspraxis gewährleisteten Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse
für Familienangehörige. Zudem wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
durch die Festlegung eines Mindestalters zum Ehegattennachzug junge Ausländer
vor Zwangsverheiratungen zu schützen. Mit der ausdrücklichen Aufnahme eines
Ausschlussgrundes für den Familienachzug bei Scheinehen soll dem Missbrauch eines
Aufenthaltsrechts, insbesondere zu illegalen Zwecken wie der Zwangsprostitution,
entgegengewirkt werden. Die Gestattung des Nachzugs von minderjährigen
ledigen Kindern des Ehegatten des Ausländers, der das Sorgerecht besitzt und für
den Unterhalt der Kinder aufkommt, sowie der zwingende Verzicht auf den Nachweis
der Sicherung des Lebensunterhalts beim Nachzug zu Flüchtlingen gemäß der Genfer
Flüchtlingskonvention unter bestimmten Voraussetzungen zählen zu den weiteren
Änderungen des geltenden Rechts.
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Antwort #12 - 28.03.2007 um 16:17:11
 
Zitat:
Also so steht es in dem Gesetzentwurf zumindest nicht.

im Entwurf nicht, in der endgültigen Fassung müßte es aber stehen da man die Richtlinien 2002/90EG und 2003/86EG mit umsetzen wollte/muß.
http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2003_86_eg.html
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