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Abschiebung (Gelesen: 5.728 mal)
joanalein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.02.2007 um 22:28:02
 
Hallo an alle
Vieleicht kann mir hir einer helfen.Mein Mann, mit dem ich seid 10 Jahren Verheiradet bin, der aus nord Afrika kommt hat eine Haftstrafe von 9 Jahren wegen Drogen bekommen. Wir haben jetzt schon 5 Jahre überstanden und langsam kommt die zeit in der er Ausgang bekommen könte aber die Anstallt sagt so lange nicht die Sache mit der Ausländerbehörde geklärt ist könne er diesen nicht bekommen.Und wie schaut die Sache aus mit der Abschiebung, ein Anwallt sagt das er 100% abgeschoben wird der andere das wir eine Chance haben das er da bleiben darf.Wer kann mir da witerhelfen ?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 05.02.2007 um 22:33:40
 
joanalein schrieb am 05.02.2007 um 22:28:02:
Wer kann mir da witerhelfen ? 

Hi,
eigentlich nur seine ABH.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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joanalein
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Antwort #2 - 05.02.2007 um 22:37:53
 
ABH heist Ausländerbehörde ? Bin neu hir. Wenn ja wie soll die uns weiter helfen? So wie ich das sehe ist die ABH froh wenn sie "solche Leute " los sind.
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inge
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Antwort #3 - 05.02.2007 um 23:37:17
 
Zitat:
Wenn ja wie soll die uns weiter helfen

Definier mal "helfen"?
a) Helfen im Sinne von informieren (muss raus oder nicht)?
b) Helfen im Sinne von unterstützen (dass er bleiben darf)?

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joanalein
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Antwort #4 - 06.02.2007 um 11:32:39
 
hallo inge
Wenn es möglich ist a. und b., ich weis momentan nicht was wir unternehmen können.
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Antwort #5 - 06.02.2007 um 11:42:30
 
Hi,

ich denke, Du machst Dir unnötig Hoffnungen.
Die Freiheitsstrafe von " 9 Jahren" wegen Verstoß gegen BTMG ist bereits sehr heftig. Die ABH wird ihn ausweisen "müssen" (§ 53 AufenthG). Selbst wenn Du
die dt. Staatsangehörigkeit hast wird er nach § 54 AufenthG ausgewiesen und der, der ausgewiesen wurde, muss D verlassen. Da er  zudem erheblicher Straftäter ist, wird er sicher begleitet abgeschoben. Jeder, der Dir etwas anderes
erzählt lügt !
Übrigens, die Einreisesperre beginnt mit der Ausreise. D.h. solltet ihr die Befristung beantragen, so gilt sie ab dem Zeitpunkt plus die vorgesehene Befristung (in Nds. mithin 12 Jahre) . Ergo: Vor Ablauf min. 12 Jahren nach Ausreise wird er nicht wieder in D weilen dürfen.



DC 

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Antwort #6 - 06.02.2007 um 11:47:35
 
danke dc
Und wie schaut das aus mit Ausgang bekommt er ihn trotz drohender Abschiebung.
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Antwort #7 - 06.02.2007 um 11:49:28
 
DC:
"min. 12 Jahre"?

Zitat:
11.1.5.1
Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zeck durch die vorüberge-hende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand ab-zustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Er-messens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall wie folgt festge-setzt werden:
- vier Jahre bei Ausweisungen nach § 55,
- acht Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und
- zwölf Jahre bei Ausweisungen nach § 53.
Ist aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 eine Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 4 und 5 oder § 56 Abs. 2 zu einer Regel- oder Er-messensausweisung herabgestuft worden, bleibt dies bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt. Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist viel-mehr durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzli-cher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde oder die Um-stände, die den besonderen Ausweisungsschutz begründet haben, auch wei-terhin vorliegen und deshalb schutzwürdige Belange des Ausländers für eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit sprechen. Im Wesentlichen wird es sich um Fälle handeln, in denen der Familiennachzug angestrebt oder das Recht auf Wiederkehr geltend gemacht wird. Diese Prüfung kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu drei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen.

(sorry für den langen quote!)

Liest sich für mich wie:
12 Jahre = Regel
-3 Jahre für Einzelfall (ggfs)
-3 Jahre bei Änderung Sachlage und frühestens 3 Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Frist.

Also min 6 Jahre (in Nds); max 15 (12 + Verlängerung, ohne nachträglich Verkürzung)
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Antwort #8 - 06.02.2007 um 11:50:49
 
joanalein schrieb am 06.02.2007 um 11:47:35:
danke dc
Und wie schaut das aus mit Ausgang bekommt er ihn trotz drohender Abschiebung.


Hi,

das entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde (hier JVA). Die ABH wird dem sicher nicht zustimmen, da nach den vorliegenden Zukunftsperspektiven die Gefahr des Untertauchens um ein vielfaches größer ist, als bei anderen Straftätern.


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Antwort #9 - 06.02.2007 um 11:55:36
 
inge schrieb am 06.02.2007 um 11:49:28:
DC:
"min. 12 Jahre"?

(sorry für den langen quote!)

Liest sich für mich wie:
12 Jahre = Regel
-3 Jahre für Einzelfall (ggfs)
-3 Jahre bei Änderung Sachlage und frühestens 3 Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Frist.

Also min 6 Jahre (in Nds); max 15 (12 + Verlängerung, ohne nachträglich Verkürzung)



ja nee, is klar !!

Die ABH wird's schon machen !


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Antwort #10 - 06.02.2007 um 12:02:16
 
danke inge
habe ich mir schon gedacht das es da keine anderen möglichkeiten gibt.

danke dc
wenn ich das richtig verstanden habe ,egal was die alb sagt wenn die jva ja zu ausgang sagt bekommt er ihn auch. Er hat sich in den ganzen 5 j. nichtz zu schulden kommen lassen ist sogar in einem resotzialions projekt
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Antwort #11 - 06.02.2007 um 12:06:41
 
joanalein schrieb am 06.02.2007 um 12:02:16:
danke dc
wenn ich das richtig verstanden habe ,egal was die alb sagt wenn die jva ja zu ausgang sagt bekommt er ihn auch. Er hat sich in den ganzen 5 j. nichtz zu schulden kommen lassen ist sogar in einem resotzialions projekt


na ja, ganz so ist es nun auch wieder nicht !
Ich denke, man kann erwarten, dass ein Häftling sich in der Haft nichts zu Schulden kommen lässt und das Resozialisierungsprogramm gehört zur Haft dazu. IMHO hat er es auch bitter nötig.
Denoch glaube ich nicht daran, dass er Ausgang bekommt. Zumindest wäre ich darüber wenig begeistert !


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Antwort #12 - 06.02.2007 um 12:09:15
 
Zitat:
Die ABH wird's schon machen

Wer sonst?

BTW:
Zitat:
Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall wie folgt festge-setzt werden

Heißt letztlich sogar, dass es auch hier noch Spielraum (nach unten UND oben!) gibt. Und da 9 Jahre ja zumindest deutlich über dem "Mindestsatz" liegen, könnte die ABH möglicherweise auch gleich einen "Nicht-Regelfall" begründen und die Frist verlängern?
Eine zusätzliche weitere Verkürzung ist bei der gegebenen Sachlage jedenfalls eher unwahrscheinlich. Und die zweite Verkürzung würde wahrscheinlich nur bei Geburt eines Kindes in Frage kommen.
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Antwort #13 - 06.02.2007 um 12:41:18
 
Zitat:
Ich habe gedacht das mann hir Humane, nich Voreingenommene, Hilfe bekommt

Die nötigen Infos hast du ja auch bekommen. Ungeklärt ist sicher noch die Frage nach "Ausgang". Aber ich denke mal das wird wohl nix werden. Im Zweifelsfall würde er untertauchen können, da er sowieso kaum noch was zu verlieren hat.

Fakt scheint aber auch zu sein, dass bei deinem Mann auch vom Gericht schon ein gehöriges Maß an krimineller Energie gesehen wurde. 9 Jahre Freiheitsstrafe sind ja kein Pappenstiel. Offensichtlich war die Ehe mit dir auch kein Hinderungsgrund, weswegen man nicht davon ausgehen wird, dass sich dies in Zukunft ändern würde.
Eine bessere als die Regel-Befristung würde sicherlich momentan nur in Frage kommen, wenn er in der JVA zwischenzeitlich einen Heiligenschein erworben hätte. Ein bloßes "gut führen" oder Resozialisierung (wie DC schon anmerkte ist das im dt. Strafvollzug ja auch Sinn und Zweck) wird wohl nicht mehr sonderlich positiv wirken. Evtl. würde der Volzug irgendwann zur Bewährung ausgesetzt werden, aber für deinen Mann würde das halt letzlich nur die Ausweisung/Abschiebung bedeuten.

Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls alles andere eher Wunschdenken und doch mehr als unwahrscheinlich.
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Antwort #14 - 06.02.2007 um 12:46:35
 
Hi,

wenn schon , denn schon ...


Human oder menschlich heißt doch auch, dass er es eben so gut hätte lassen können mit den Drogen zu hantieren. Hast Du eine Ahnung wieviel Leid damit
erzeugt wird ? Die meisten machen noch nicht einmal vor Kindern halt um sich zu bereichern, und genau diese will in D keiner !


DC
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