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Vollzeitjob-Hartz4-Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 8.542 mal)
Polly Styrene
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.01.2007 um 08:47:14
 
Hallo und guten Tag erstmal!

Ich heisse Tran, habe schon lange die deutsche Staatsbürgerschaft und bin mit einer Frau verheiraten, die sie noch nicht hat.
Die möchte die Niederlassungserlaubnis.

Wir haben die letzten Jahren erstmal von Hartz4 leben müssen, weshalb ihr die Niederl. immer verwehrt wurd.
Nun aber kann ich ab 1.3 arbeiten und mein Frau hat nun auch einen Job gefunden.

Zusamen mit Kindergeld haben wir jetzt 1330Euro netto, mein Job bringt 1040 Euro brutto und ist sozialversichert in vollen Umfang.

Unser Sozialhartz4-Bedarf beträgt etwa 1250 Euro, wir liegen mit dem Einkommen (1200 Euro plus 154 Kindergeld) also drüber.

Wegen der Freibeträge für Erwerbstätigkeit könnten wir aber nach wie vor rund 250Euro ALG2 bekommen.

Fragen an Euch:

1. Können wir die Niederlassungserlaubinis für meine frau erreichen, wenn wir auf diese 250Euro VERZICHTEN, wir liegen ja so auch über dem reinen bedarf, den der SB mit ganz genau 1239,45 berechnet hat (eben etwa 1350 haben wir Geld)

2. MNüssen wir auf die 250 Euro Alg2 verzichten, wird meine Frau wieder von der Niedrlassungserlaubnis ausgeschlossen, wenn wir die nehmen?

3. Ist WOHNGELD als Alternative schädlich für Niederlasungserlaubnis?

Wie gehen wir vor, wann sollten wir den Antrag auf N. stellen?==?


Mit lieben Grüssen!!
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Antwort #1 - 24.01.2007 um 12:48:08
 
Zitat:
Ist WOHNGELD als Alternative schädlich für Niederlasungserlaubnis?

Nein, ich glaube nicht. Die Niederlassungungserlaubnis kann verwehrt werden im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder XII (§ 27 Absatz 3 AufenthG). Welche sind aber diese Leistungen?

1. Sozialhilfe nach SGB XII

● Hilfe zum Lebensunterhalt,
● Hilfe bei Krankheit,
● Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und
● Hilfe zur Pflege.
● Eingliederungshilfe
● Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
● Hilfe in anderen Lebenslagen

2. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (ALG II)

● Regelleistungen (§ 20)
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasste insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens. Im Unterschied zu SGB XII ist hier die Grundlage zur Bemessung der monatlichen Leistungen gegeben – 345 Euro für die alten Bundesländer und 331 Euro für die fünf neuen Bundesländer. Wie in der Sozialhilfe wird die Regelleistung zum 1. Juli jedes Jahres angepasst.
● Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22)
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in der Höhe der tatsächlichen Anwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
● Einmalige Leistungen (§ 23 § 3)
● Mehrbedarfe (§ 21)
z.B. für werdende Mütter, für allein Erziehende, erwerbsfähige behinderte Menschen etc.
● Ergänzende Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 23 Abs. 1)

Insoweit ist der Leistungskatalog mit dem des Sozialgeldes derselbe. Darüber hinaus bekommen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch:

● Bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind (§ 24)
● Leistungen bei medizinischer Rehabilitation nach SGB VI und bei Verletztengeld nach SGB VII (§ 25)
● Zuschuss zu Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26)
● Übernahme der Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung (nach § 5 SGB V, § 3 SGB VI und § 20 SGB XI)

"Wohngeld" ist die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Es wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt. (laut Wikipedia). Wohngeld ist auch nicht im Katalog der Leistungen nach dem SGB II oder XII aufgeführt, sondern stellt eine gesonderte Leistungsart dar.

Gruß  Smiley S.
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schweitzer
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Antwort #2 - 24.01.2007 um 13:06:31
 
Polly Styrene schrieb am 24.01.2007 um 08:47:14:
3. Ist WOHNGELD als Alternative schädlich für Niederlasungserlaubnis?


@ Sondra -

Ich glaube (leider) doch - siehe VAH 2.3.4. - und VAH 9.2.2., dort der explizite Verweis auf § 2 (3) AufenthG.

Wohngeld zählt zu den öffentlich gewährten Mitteln, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. - Auch der von mir geschätzte Kommentar zum Aufenthaltsgesetz von Günter Renner sagt da nichts anderes ...

Schöne Grüße -

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Janey
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Antwort #3 - 24.01.2007 um 13:26:34
 
Hallo,

also hier (in Nds.) wäre der Bezug von Wohngeld nicht schädlich. Es wird allerdings nicht zum Einkommen dazu gerechnet. Bleibt also außen vor.
Das bedeutet dann auch, dass bei der Berechnung des Einkommens kein Anspruch auf ALG II herauskommen darf. Auch kein theoretischer.

Also brächte der Verzicht auf ALG II nichts, wenn der Anspruch besteht.

Zudem ist mindestens die Probezeit abzuwarten, der in der Regel sechs Monate beträgt.
Und selbst wenn die Probezeit kürzer ist, müssen doch die Abrechnungen von drei Monaten vorgelegt werden, so dass die NE-Antragsstellung sofort nach Jobantritt viel zu früh ist.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #4 - 24.01.2007 um 13:34:21
 
Janey schrieb am 24.01.2007 um 13:26:34:
Hallo,

also hier (in Nds.) wäre der Bezug von Wohngeld nicht schädlich. Es wird allerdings nicht zum Einkommen dazu gerechnet. Bleibt also außen vor.
Das bedeutet dann auch, dass bei der Berechnung des Einkommens kein Anspruch auf ALG II herauskommen darf.


... also ist Wohngeld doch "schädlich", da es wie das ALG II, weil nicht auf einer Beitragsleistung beruhend, nicht im Sinne von Einkommen, welches den Lebensunterhalt sichert, bei der Entscheidung über die Erteilung einer NE gewertet werden kann.

Da liegen wir doch beide richtig, Janey, oder ... Zwinkernd

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Polly Styrene
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Antwort #5 - 25.01.2007 um 08:06:23
 
Mittlerweile hab ich rausbekommen, dass auch nur die THEORETISCHE Möglichkeit, der theoretische Anspruch auf ALG2 zu einer Nichtbewilligung der nIEDERLASUNGSERLAUBNIS FÜHRT; SELBST WENN DAS eINKOMMEN ÜBER DEM bEDARFSSATZ LIEGT 82fREIBETRÄGE BEI eRWERBSTÄTIGKEIT29

Um die Auflagen zu erfüllen, müssten wir so fast 3000Euro brutto verdienen. Utopisch.

Wie machen das die anderen? Ich glaub, ich schalte einen Anwalt ein.
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schweitzer
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Antwort #6 - 25.01.2007 um 08:16:50
 
Hi,

dass allein das Bestehen eines Anspruchs auf ALG II einen Ausschlussgrund darstellt, hatte Janey hier schon gepostet.

Wenn ich Dir eines noch raten darf:

Ich verstehe sehr gut, dass Du ziemlich verzweifelt bist (ich kenne viele Leute in Deiner Lage), aber ich würde mir gut überlegen, ob es Sinn macht, in der jetzigen Situation einen Anwalt einzuschalten. Was soll der tun, bei der bestehenden Gesetzeslage - ändern kann er sie nicht - aber er würde Dich im Zweifel weiteres Geld kosten.

Versuche bei Bedarf zunächst lieber, eine gute Migrationsberatungsstelle in Deiner Nähe ausfindig zu machen, die das Ganze mit Euch gemeinsam mal seriös durchrechnen und Euch weiter unterstützen kann.

Gerade, weil es so schwer für Dich/Euch ist, wünsche ich Euch aufrichtig genug Kraft und Glück für Euren weiteren Weg -

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.01.2007 um 12:06:08
 
Polly Styrene schrieb am 24.01.2007 um 08:47:14:
Nun aber kann ich ab 1.3 arbeiten und mein Frau hat nun auch einen Job gefunden.

Zusamen mit Kindergeld haben wir jetzt 1330Euro netto, mein Job bringt 1040 Euro brutto und ist sozialversichert in vollen Umfang.

Unser Sozialhartz4-Bedarf beträgt etwa 1250 Euro, wir liegen mit dem Einkommen (1200 Euro plus 154 Kindergeld)


Habt Ihr beim Finanzamt die Steuerklassen und den Kinderfreibetrag geklärt?

Gruß, ULF
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Mikael321
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Antwort #8 - 26.01.2007 um 12:59:02
 
Hey,

Ich habe zu dem Thema mal eine andere Frage.

Ich habe einen Freund, der im Moment nicht arbeitet. Er hat zwei kleine Häuser (keine Mieteinahmen) Wert zusammen ca. 350 Td EU. Eins davon ist ein Ferienhaus am Meer. Außerdem eine Vermögen von rund 500 Td EU (warscheinlich ehr 600 )auf der Bank. Festgeld, Aktien, Beteiligungen u.s.w. Also alles nicht spekulativ.

Aber keine Einkommen ! (höchstens Zinsen von so 8-15 Td EU im Jahr, nach Steuer )

Er will auch nicht arbeiten. Vielleicht in ein paar Jahren wieder. ( Hat einen Stress Job vorher gemacht) Da die ABH schon bei beantragung einer VE in der Vergangenheit, immer eine Sicherheitsleistung haben wollte, macht einen das ja bei einer NE schon nachdenklich.

Er hat immer eine komplette Depot Übersicht der Bank plus Grundbuchauszug beider Häuser eingereicht, aber das Argument der ABH war, er könne das Geld ja ausgeben. Was ja wirklich lächerlich fand. Bei meiner ABH (ich war in ähnlicher Situation) habe ich immer ein Sparbuch über 30 Td Eu mitgenommen, das hat denen gereicht. Keine Sicherheitsleistung ! ( Auch eigenes Haus) Bei der Einbürgerung meiner Frau war mein Einkommen nicht wichtig, da sie selber mehr als genug verdient.

Wenn ich jetzt mal einfach über den Daumen rechne und auch die Zinszahlungen außen vor lasse, hat er es noch 13 Jahr bis zur Rente. Das sind 156 Monate. 500 Td EU / 156 Monate =  das wäre dann monatlich 3200 EU. Wenn ich die Zinsen rechne sogar 4000 EU oder mehr. Dazu keine Miete. Da sehe ich das Einkommen doch als sehr gesichert an. Mehr wert als ein Job heutzutage.

Ist das jetzt Ermessens Entscheidung der EB , oder gibt es da Vorschriften. Ich denke mal das der Fall meines Freundes nicht so oft vorkommt !

Nach seinen Berechnungen, gibt er so zwischen 1300-1800 Eu im Monat aus. Das müßte dann ja für mind. 25 Jahre reichen.

Michael

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Antwort #9 - 26.01.2007 um 13:29:55
 
Prüfung auf fin.Leistungsfähigkeit ist immer eigentlich Ermessen. I.d.R wird Einkommensnachweis verlangt, aber grundsätzlich hat die ABH die Möglichkeit auch "andere Mittel" zu berücksichtigen. Wie sie das tun dürfte aber wohl je nach ABH unterschiedlich gehandelt werden.

Letztlich ist auch ein Arbeitsvertrag keine Garantie -> man könnte ja kündigen oder rausfliegen.
Die ABH kreuzt deswegen üblicherweise an: "glaubhaft gemacht".

Aber wie gesagt: FESTE Regeln dafür gibt's net. Da bleibt dann nur der Weg der Argumentation und die Hoffnung auf einen "mutigen" MA, denn letztlich soll er ja vom Trampelpfad runter und einen unbekannten Weg gehen - wenn's dann in die Hose geht, kriegt er ja auch den Ansch...
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Polly Styrene
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Antwort #10 - 28.01.2007 um 09:24:22
 
Danke für Eure lieben Antworten so weit.
Wir haben übrigens das grosse Unglück, einen Sachbearbeiter zu haben, den einige mit der "rechten Szene" in Verbindung gebracht haben, ohne es aber letztendlich beweisen zu können. Der ist eiskalt und unmenschlich.
Daher haben wir auch den Anwalt eingeschaltet.

Kann man etwas tun, um den SB wechseln zu können??

Es ist weiterhin bekanntwe  das die Chefin der ABH ihren Mitarbeitern immer aufs Wort folgt, egal was die entscheiden. Was wäre dann eigentlich ein höhere neutrale Stelle, die wieder über dieser Chefin dr ABH sitzt?

Gruss Tran
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Antwort #11 - 28.01.2007 um 10:27:49
 
Hallo Polly Styrene,

falls der SB persönliches Fehlverhalten zeigt, kannst du dich beschweren.
Wenn dieses Gefühl aber nur darauf beruht das deine Frau keine NE bekommt, seid ihr im Irrtum.

Seine Entscheidung scheint voll Gesetzeskonform zu sein, d.h. er hat sich nicht falsch verhalten.

Wie wärs wenn ihr einfach wieder hingeht wenn ihr beide arbeitet?
Dann haben sich die Umstände geändert, kann ja sein das ihr dann ein positiveres Ergebnis bekommt.

Gruß,

maki
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Antwort #12 - 28.01.2007 um 12:08:24
 
Hi,

die Voraussetzungen zur Erteilung einer NE sind im Gesetz klar definiert. Behauptungen über den SB helfen Dir da wenig weiter, sondern erwecken
lediglich den Eindruck, als würdet ihr versuchen am Gesetz vorbei etwas zu
bewirken.

Da Du deutsch bist dürte Deine Ehefrau die AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG
haben. Dieser Titel, wenn auch befristet, ist relativ sicher, deshalb frage ich
mich, weshalb Du oder sie son krampfhaft die NE haben wollt, ohne dabei die
TB aus § 28 Abs. 2 AufenthG zu erfüllen ?


DC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 28.01.2007 um 20:47:49
 
Hallo,

also ich habe immer gedacht hier in diesem Fall,
also bei bei Antrag von einer NE und einem deutschen Ehegatten
kommt §28 und §27 Zuwanderungsgesetz zur Geltung.
Demnach nach Gesetz ist es völlig egal ob man einen Arbeitsvertrag hat,
wieviel Geld man verdient, ob man ALG2(Hartz4) oder ALG1 bekommt.
Auch die Wohnungsverhältnisse (Art und Größe der Wohnung)
sind egal.
Man darf nur nicht Sozialhilfe bekommen.(§27 Abs.3)
§28 Abs.1 sagt noch, daß abweichend von §5 Abs.1 Nr.1
entschieden wird.
Also selbst §5 Abs.1 Nr.1 fällt flach.
§5 Abs.1 Nr.1 heißt, der Lebendsunterhalt muß gesichert ist.
Das heißt wenn ein Ehegatte Deutscher ist,
und du bist ja Deutscher, tritt die Frage nach Lebendsunterhalt
bei Antrag einer NE deiner Frau nicht auf.
Dies steht glaube ich auch so in den Paragraphen drin.

Demzufolge, neben keine Sozialhilfe bekommen,
muß nur noch §28 Abs.2 befolgt werden:
-3 Jahre eine AE haben
-familiäre Lebendsgemeinschaft in Deutschland haben
-kein Ausweisungsgrund
-einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen

und dann ist in der Regel eine NE zu erteilen.
So steht das zumindest im Zuwanderungsgesetz drin
(§27 und §28 Aufenthaltsgesetz wobei einer davon Deutscher ist).

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maki
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Antwort #14 - 28.01.2007 um 21:06:27
 
Hi kwaku

Zitat:
Das heißt wenn ein Ehegatte Deutscher ist,
und du bist ja Deutscher, tritt die Frage nach Lebendsunterhalt 
bei Antrag einer NE deiner Frau nicht auf.

Hier liegt meiner Meinung nach dein Denkfehler Zwinkernd

§28 (1) regelt die vergabe von AEs, da steht das §5(1) keine Rolle spielt.
§28 (2) regelt die Vergabe von NEs, da steht nicht das §5 (1) keine Rolle spielt Zwinkernd

Mit anderen Worten, die AE wird verlängert(Anspruch), zur NE fehlt aber noch die Sicherstellung des LU.
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