Zitat:Ist WOHNGELD als Alternative schädlich für Niederlasungserlaubnis?
Nein, ich glaube nicht. Die Niederlassungungserlaubnis
kann verwehrt werden im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem
SGB II oder XII (§ 27 Absatz 3 AufenthG). Welche sind aber diese Leistungen?
1. Sozialhilfe nach SGB XII● Hilfe zum Lebensunterhalt,
● Hilfe bei Krankheit,
● Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und
● Hilfe zur Pflege.
● Eingliederungshilfe
● Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
● Hilfe in anderen Lebenslagen
2. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (ALG II)● Regelleistungen (§ 20)
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasste insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens. Im Unterschied zu
SGB XII ist hier die Grundlage zur Bemessung der monatlichen Leistungen gegeben – 345 Euro für die alten Bundesländer und 331 Euro für die fünf neuen Bundesländer. Wie in der Sozialhilfe wird die Regelleistung zum 1. Juli jedes Jahres angepasst.
● Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22)
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in der Höhe der tatsächlichen Anwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
● Einmalige Leistungen (§ 23 § 3)
● Mehrbedarfe (§ 21)
z.B. für werdende Mütter, für allein Erziehende, erwerbsfähige behinderte Menschen etc.
● Ergänzende Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 23 Abs. 1)
Insoweit ist der Leistungskatalog mit dem des Sozialgeldes derselbe. Darüber hinaus bekommen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch:
● Bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind (§ 24)
● Leistungen bei medizinischer Rehabilitation nach SGB VI und bei Verletztengeld nach SGB VII (§ 25)
● Zuschuss zu Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26)
● Übernahme der Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung (nach § 5 SGB V, § 3 SGB VI und § 20 SGB XI)
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Wohngeld" ist die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen
Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Es wird
zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt. (laut Wikipedia). Wohngeld ist auch nicht im Katalog der Leistungen nach dem
SGB II oder XII aufgeführt, sondern stellt eine gesonderte Leistungsart dar.
Gruß
S.