@Gora - zum besseren Verständnis, hier ein ausführlicher Zitat aus den Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum
, FreizügG/EU (Stand: 22. Dezember 2004)
Zu § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger36.1 Allgemeines36.1.1 Anwendungsbereich36.1.1.0 Die Aufenthaltserlaubnis darf nach Satz 1 im Wege des Ermessens sonstigen Familienangehörigen, die nicht von den §§ 29 bis 33 erfasst werden, nur nach Maßgabe des § 36 erteilt werden, d.h. die allgemeinen in § 27 … normierten Familiennachzugsvoraussetzungen müssen vorliegen. … Die Versagungsgründe des § 27 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Familiennachzugs zu Deutschen findet § 36 entsprechende Anwendung (§ 28 Abs. 4).
36.1.1.1 Nach § 27 Abs. 1 darf die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, die grundsätzlich auf Dauer angelegt ist (Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft). Diese Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Kindererziehung, sondern umfasst den Unterhalt und eine materielle Lebenshilfe.
36.1.1.2 Die familiäre Lebensgemeinschaft muss durch Artikel 6
GG geschützt sein. Besonders geschützt werden Ehegatten und die engere Familie im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung, die nicht nur durch Abstammung, sondern auch rechtlich vermittelt sein kann. …
36.1.1.3 Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht:
-
Eltern zu ihren minderjährigen oder
volljährigen Kindern,
- volljährige Kinder zu ihren Eltern oder
- Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen, die die alleinige Personensorge in der Weise innehaben, dass eine geschützte Eltern-Kind-Beziehung besteht.
36.1.1.4.1
Ein Nachzug ist durch Artikel 6
GG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der nachzugswillige
sonstige Familienangehörige
über familiäre Bindungen im Ausland verfügt, die in gleicher
oder stärkerer
Weise durch Artikel 6
GG geschützt sind
. (
daher problematisch die Existenz einer Schwester – weiteres Kind – in der Heimat
).
36.1.2 Außergewöhnliche Härte36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das
geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden (Ausländers) oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde.
Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2
Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige
auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit).
36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus
individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben wie z.B.
Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not
. Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. …
36.1.2.4
Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung … in der Lage sind. Dies ist beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern … besonders zu prüfen
.
36.1.2.8 Bei den Ermessenserwägungen nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich gewährleistet sind (z.B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft).
7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 3 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben.
Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 (
selbständige Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichender Krankenversicherung). In allen Fällen, in denen auf § 7 Abs. 1 Satz 3 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf § 7 Abs. 1 Satz 3 gestützte Ermessenserwägungen anzustellen. So kann § 7 Abs. 1 Satz 3 nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll.
Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer aus einem speziell geregelten Grund einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben könnte, es aber nicht will.
So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 3 auf vermögende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss. Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 3 sind etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggfs, einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält. Auf Nr. 6.4.2 wird hingewiesen.