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Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit? (Gelesen: 9.370 mal)
Cascaya
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12.01.2007 um 23:08:58
 
Guten Abend zusammen,

ich bin über Google zu Euch gestoßen und dachte mir, dass ich mit meinem Anliegen hier bei Euch vielleicht Antworten finde.

Es geht um folgendes:
Mein Mann (28, Italiener) wurde hier in Deutschland geboren und hat bisher auch nur hier gelebt. Er hat eine italienische Staatsangehörigkeit, was aber bisher nie Probleme bereitet hat.

Ende Mai hat er sich hier bei unserem Bürgeramt und auch beim Italienischen Konsulat abgemeldet, weil wir eigentlich vor hatten Mitte dieses Jahres nach Italien zu ziehen. Um erst einmal einen Überblick zu bekommen, ist er wie gesagt erstmal alleine nach Italien gegangen, hat doch gewohnt und gearbeitet und war dort gemeldet.

Nun haben wir gemerkt, dass es noch nicht der richtige Zeitpunkt ist (zudem habe ich hier eine unbefristete Stelle im Öffentlichen Dienst, was ich auch nicht so leicht aufgeben möchte) und so hat er sich am im Januar wieder hier in Deutschland gemeldet.

Die Damen beim Bürgeramt sagte ihm dann, dass er nun 3 Monate Zeit hätte, um Arbeit zu finden, ansonsten würde er wieder ausgewiesen hä?
Auf seine Einwände, dass er aber doch hier geboren sei, bisher immer hier gelebt habe und auch mit einer Deutschen verheiratet sei und zwei Kinder habe, die er betreuen muss (da ich ja Vollzeit berufstätig bin) sagte sie nur, dass dies nicht zähle. Zudem seien alle seine registrierten Daten gelöscht worden (dies geschehe nach 6 Monaten automatisch, wenn man sich aus Deutschland abmeldet) und so wäre es so, als sei er noch nie in Deutschland gewesen Schockiert/Erstaunt

Alle, die ich bisher dazu befragt habe, haben mir gesagt, dass das nicht stimmen könne, denn schließlich ist er zum einen EU-Bürger und zum anderen ja eben mit mir verheiratet. Zählt denn da nicht die Familienzusammenführung?

Ich hoffe, dass ich hier Antworten finde, wenn möglich mit Links wo ich das schwarz auf weiß nachlesen kann.

Sollte es wirklich so sein, dass er sich innerhalb von 3 Monaten Arbeit suchen muss, werde ich mal bei der Stadt vorstellig werden und sie darum "bitten" mir dann gefälligst eine Vollzeitbetreuung für meine Kinder (1 1/2 und 4) zu organisieren.

Liebe Grüße

Cascaya
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janetm
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Antwort #1 - 12.01.2007 um 23:18:29
 
http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html#2

Also das Italiener sich nicht mehr in Deutschland aufhalten dürfen ist mir auch neu...

Aloha janE
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Cascaya
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Antwort #2 - 12.01.2007 um 23:20:53
 
janetm schrieb am 12.01.2007 um 23:18:29:
http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html#2

Also das Italiener sich nicht mehr in Deutschland aufhalten dürfen ist mir auch neu...

Aloha janE

Du meinst also auch, dass die Dame da völlig falsch informiert war? Sie sagte, das wäre jetzt neu seit dem 01.01.
Ich lese mir mal die § durch, vielleicht weiß ich dann ja mehr.
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inge
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Antwort #3 - 12.01.2007 um 23:26:24
 
Bürgeramt mal bitte auf Schadstoffe prüfen lassen. Da muss irgendwas in der Luft sein, was das Hirn aufweicht ...

Italiener -> er darf bleiben
dt. Kinder -> er darf bleiben
dt. Frau -> er darf bleiben


Er sollte wenn möglich nicht allzu viele Morde begehen, ansonsten gibt's nicht viel was ihn aus D raustreiben könnte ...


(ist etwas überspitzt, aber irgendjemand hat euch da ziemlichen Blödsinn erzählt!!!)

AE nach 28.1 AufenthG oder FreizügG §4 (wenn ohne Job darf er immer noch bleiben, solange KV und keine staatlichen Leistungen). Wenn er hier geboren wurde, kommen noch andere Paragraphen des AufenthG in Frage.

Was red' ich überhaupt? Das ganze ist dermassen absurd. Ist Bürgeramt bei euch gleichzeitig ABH?
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janetm
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Antwort #4 - 12.01.2007 um 23:27:23
 
Hier vielleicht nochmal was aus Düsseldorf:

http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/eu_service/nicht_erwerbstaetige/index.sh...

Zitat aus Link

"Auch nicht Erwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen Freizügigkeit. Hierzu zählen hauptsächlich Studentinnen und Studenten sowie Unionsbürgerinnen und -bürger, die Familienangehörige von Deutschen oder Angehörigen anderer Nicht-EU-Staaten sind. Es müssen ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.

Aloha janE

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Antwort #5 - 12.01.2007 um 23:37:06
 
janetm:
Wenn der SV so wie geschildert ist, reicht der Platz hier gar nicht aus, um all die Paragraphen zu zitieren, nach denen er hierbleiben darf ...
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Cascaya
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Antwort #6 - 12.01.2007 um 23:38:43
 
@Inge
Laut lachend Vielen vielen Dank für diese Aufklärung. Ich glaube, ich drucke mir das mal aus und gehe mit meinem Mann mal zum Bürgeramt und halte der Dame das vor die Nase.

Das Bürgeramt ist meines Wissens nach nicht gleich ABH, arbeitet aber natürlich mit dem ABH zusammen, d.h. man muss nicht unbedingt zur ABH gehen. Läuft dann über das Bürgeramt.
Warum fragst du? Soll mein Mann wohl mal direkt zur ABH gehen?

@janE
Das mit der Krankenversicherung müssen wir noch klären. Bevor er nach Italien gegangen ist, war er über mich familienversichert. Ich hatte der KK mitgeteilt, dass er vorübergehend in Italien ist. Die haben dazu nur "Ok" gesagt und mehr nicht.

Im Oktober war er dann hier zu Besuch und musste auch zum Arzt gehen. Da er nur 2 Wochen Urlaub hatte, es ihm aber nicht gut ging, musste er sich für seinen Arbeitgeber in Italien eine Krankmeldung ausstellen lassen.
Na ja, die KK fragte natürlich nach dem Grund und als ich wahrheitsgemäß sagte, dass er da unten arbeitet haben sie ihm rückwirkend ab dem 01.06. den Versicherungsschutz gekündigt.

Die Damen von der KK sagte dann, wenn er sich im Januar wieder anmeldet könnte er vielleicht wieder über mich familienversichert sein. Normalweise ginge das nach 6 Monaten aber nicht mehr.

Was ist denn nun, wenn er weder Arbeit noch Krankenversicherung hat? Wie gesagt, zzt. ist er hauptsächlich "Hausmann" bis wir einen KiTa-Platz für die Kids haben. Er möchte ja natürlich auch wieder arbeiten.
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Janey
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Antwort #7 - 12.01.2007 um 23:50:36
 
Wenn alle EU-Stricke reißen, geht er zur ABH und beantragt eine AE nach § 28 Abs.1 AufenthG. Darauf hat er einen gesetzlichen Anspruch.

Viel Glück, J.  Zwinkernd
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proll
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Antwort #8 - 13.01.2007 um 11:51:43
 
Als Italiener unterliegt er dem Freizügigkeitsgesetz. Dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Erwerbstätige oder Dienstleistungsempfänger. Ist er beides nicht, kann er keine Freiuügigkeitsbescheinigung erlangen.
Dann steht ihm aber eine AE nach dem AufenthG wegen dt. Kindern und Ehefrau zu.

Eins von beidem wird schon passen.

Proll
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Cascaya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 24.04.2007 um 16:59:59
 
Hallo zusammen,

damit jeder weiß, worum es geht, schreibe ich das Aktuelle einfach mal weiter hier rein.

Heute kam ein Brief der Stadt H. Als Anlage die Freizügigkeitsbescheinigung. Ich war schon dabei sie auszufüllen, damit mein Mann nur noch unterschreiben muss, da viel mir dieses Forum wieder ein.

Was mache ich nun damit?

...

Zu Punkt 3 kann ich nichts schreiben, denn er arbeitet zzt. nicht, weil er auf die Kinder aufpasst während ich arbeite. Abends jobbt er dann in einer Pizzeria.

So wie nun gelesen habe, gilt für ihn diese Bescheinigung gar nicht, wenn er nicht arbeitet. Was machen wir denn nun?
Er müsste diese Bescheinigung bis zum 09.05. abgeben.

Bin grad total durch den Wind irgendwie.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.04.2007 um 17:09:08
 
Cascaya schrieb am 24.04.2007 um 16:59:59:
Zu Punkt 3 kann ich nichts schreiben

wie wäre es mit: Sonstiges: Gehalt der Ehefrau in Höhe von... €

Punkt 4 passt nicht ganz, da du nicht freizügigkeitsberechtigt bist, sondern deutsch Zwinkernd
da könnte man das freizügigkeitsberechtigt durchstreichen und ggf. noch "Ich bin nicht erwerbstätig" ankreuzen

einfach noch deine letzte Bezügemitteilung dazu und den Nachweis der Krankenversicherung
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Cascaya
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Antwort #11 - 24.04.2007 um 17:15:07
 
Zitat:

wie wäre es mit: Sonstiges: Gehalt der Ehefrau in Höhe von... €
Ist eine Möglichkeit, wenn das so geht ...


Punkt 4 passt nicht ganz, da du nicht freizügigkeitsberechtigt bist, sondern deutsch Zwinkernd
Ups ... stimmt  Augenrollen

da könnte man das freizügigkeitsberechtigt durchstreichen und ggf. noch "Ich bin nicht erwerbstätig" ankreuzen

einfach noch deine letzte Bezügemitteilung dazu und den Nachweis der Krankenversicherung

Dann werde ich das mal machen, wenn die das so annehmen.

Ich denke, eine AE sollte aber dennoch beantragt werden, oder?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 24.04.2007 um 17:33:36
 
Cascaya schrieb am 24.04.2007 um 17:15:07:
Ich denke, eine AE sollte aber dennoch beantragt werden, oder? 

Zwinkernd
wenn sein Lebensunterhalt sichergestellt ist (durch dich) und er krankenversichert ist, ist er freizügigkeitsberechtigt nach § 4 FreizügG/EU und bekommt eine Freizügigkeitsbescheinigung

erst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sollte über eine AE nach § 28 AufenthG nachgedacht werden, da dort die Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht verlangt wird
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Cascaya
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Antwort #13 - 24.04.2007 um 18:03:34
 
Aaah! Ok, jetzt bin ich endlich schlauer.

Gut, dann mache ich das so wie Du es vorgeschlagen hast und hoffe das Beste Zwinkernd

Vielen lieben Dank dafür. Nun muss mein Mann nur noch ein Foto machen lassen und eine Kopie seines Passes.

Wozu brauchen die eigentlich das Foto? Bekommt man dann einen Ausweis mit Bild?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 24.04.2007 um 18:12:31
 
Cascaya schrieb am 24.04.2007 um 18:03:34:
Wozu brauchen die eigentlich das Foto? Bekommt man dann einen Ausweis mit Bild?

in die Freizügigkeitsbescheinigung kommt kein Foto, aber in der Akte deines Mannes sollte ein aktuelles Foto vorhanden sein

nur wenn eine AE erteilt werden sollte, benötigt man das Foto auch für die AE (wird reingedruckt)
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