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Beitrag begonnen von Cascaya am 12.01.2007 um 23:08:58

Titel: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 12.01.2007 um 23:08:58
Guten Abend zusammen,

ich bin über Google zu Euch gestoßen und dachte mir, dass ich mit meinem Anliegen hier bei Euch vielleicht Antworten finde.

Es geht um folgendes:
Mein Mann (28, Italiener) wurde hier in Deutschland geboren und hat bisher auch nur hier gelebt. Er hat eine italienische Staatsangehörigkeit, was aber bisher nie Probleme bereitet hat.

Ende Mai hat er sich hier bei unserem Bürgeramt und auch beim Italienischen Konsulat abgemeldet, weil wir eigentlich vor hatten Mitte dieses Jahres nach Italien zu ziehen. Um erst einmal einen Überblick zu bekommen, ist er wie gesagt erstmal alleine nach Italien gegangen, hat doch gewohnt und gearbeitet und war dort gemeldet.

Nun haben wir gemerkt, dass es noch nicht der richtige Zeitpunkt ist (zudem habe ich hier eine unbefristete Stelle im Öffentlichen Dienst, was ich auch nicht so leicht aufgeben möchte) und so hat er sich am im Januar wieder hier in Deutschland gemeldet.

Die Damen beim Bürgeramt sagte ihm dann, dass er nun 3 Monate Zeit hätte, um Arbeit zu finden, ansonsten würde er wieder ausgewiesen :-?
Auf seine Einwände, dass er aber doch hier geboren sei, bisher immer hier gelebt habe und auch mit einer Deutschen verheiratet sei und zwei Kinder habe, die er betreuen muss (da ich ja Vollzeit berufstätig bin) sagte sie nur, dass dies nicht zähle. Zudem seien alle seine registrierten Daten gelöscht worden (dies geschehe nach 6 Monaten automatisch, wenn man sich aus Deutschland abmeldet) und so wäre es so, als sei er noch nie in Deutschland gewesen :o

Alle, die ich bisher dazu befragt habe, haben mir gesagt, dass das nicht stimmen könne, denn schließlich ist er zum einen EU-Bürger und zum anderen ja eben mit mir verheiratet. Zählt denn da nicht die Familienzusammenführung?

Ich hoffe, dass ich hier Antworten finde, wenn möglich mit Links wo ich das schwarz auf weiß nachlesen kann.

Sollte es wirklich so sein, dass er sich innerhalb von 3 Monaten Arbeit suchen muss, werde ich mal bei der Stadt vorstellig werden und sie darum "bitten" mir dann gefälligst eine Vollzeitbetreuung für meine Kinder (1 1/2 und 4) zu organisieren.

Liebe Grüße

Cascaya

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von janetm am 12.01.2007 um 23:18:29
http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html#2

Also das Italiener sich nicht mehr in Deutschland aufhalten dürfen ist mir auch neu...

Aloha janE

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 12.01.2007 um 23:20:53

janetm schrieb am 12.01.2007 um 23:18:29:
http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html#2

Also das Italiener sich nicht mehr in Deutschland aufhalten dürfen ist mir auch neu...

Aloha janE

Du meinst also auch, dass die Dame da völlig falsch informiert war? Sie sagte, das wäre jetzt neu seit dem 01.01.
Ich lese mir mal die § durch, vielleicht weiß ich dann ja mehr.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 12.01.2007 um 23:26:24
Bürgeramt mal bitte auf Schadstoffe prüfen lassen. Da muss irgendwas in der Luft sein, was das Hirn aufweicht ...

Italiener -> er darf bleiben
dt. Kinder -> er darf bleiben
dt. Frau -> er darf bleiben


Er sollte wenn möglich nicht allzu viele Morde begehen, ansonsten gibt's nicht viel was ihn aus D raustreiben könnte ...


(ist etwas überspitzt, aber irgendjemand hat euch da ziemlichen Blödsinn erzählt!!!)

AE nach 28.1 AufenthG oder FreizügG §4 (wenn ohne Job darf er immer noch bleiben, solange KV und keine staatlichen Leistungen). Wenn er hier geboren wurde, kommen noch andere Paragraphen des AufenthG in Frage.

Was red' ich überhaupt? Das ganze ist dermassen absurd. Ist Bürgeramt bei euch gleichzeitig ABH?

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von janetm am 12.01.2007 um 23:27:23
Hier vielleicht nochmal was aus Düsseldorf:

http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/eu_service/nicht_erwerbstaetige/index.shtml

Zitat aus Link

"Auch nicht Erwerbstätige haben unter bestimmten Voraussetzungen Freizügigkeit. Hierzu zählen hauptsächlich Studentinnen und Studenten sowie Unionsbürgerinnen und -bürger, die Familienangehörige von Deutschen oder Angehörigen anderer Nicht-EU-Staaten sind. Es müssen ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.

Aloha janE


Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 12.01.2007 um 23:37:06
janetm:
Wenn der SV so wie geschildert ist, reicht der Platz hier gar nicht aus, um all die Paragraphen zu zitieren, nach denen er hierbleiben darf ...

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 12.01.2007 um 23:38:43
@Inge
;D Vielen vielen Dank für diese Aufklärung. Ich glaube, ich drucke mir das mal aus und gehe mit meinem Mann mal zum Bürgeramt und halte der Dame das vor die Nase.

Das Bürgeramt ist meines Wissens nach nicht gleich ABH, arbeitet aber natürlich mit dem ABH zusammen, d.h. man muss nicht unbedingt zur ABH gehen. Läuft dann über das Bürgeramt.
Warum fragst du? Soll mein Mann wohl mal direkt zur ABH gehen?

@janE
Das mit der Krankenversicherung müssen wir noch klären. Bevor er nach Italien gegangen ist, war er über mich familienversichert. Ich hatte der KK mitgeteilt, dass er vorübergehend in Italien ist. Die haben dazu nur "Ok" gesagt und mehr nicht.

Im Oktober war er dann hier zu Besuch und musste auch zum Arzt gehen. Da er nur 2 Wochen Urlaub hatte, es ihm aber nicht gut ging, musste er sich für seinen Arbeitgeber in Italien eine Krankmeldung ausstellen lassen.
Na ja, die KK fragte natürlich nach dem Grund und als ich wahrheitsgemäß sagte, dass er da unten arbeitet haben sie ihm rückwirkend ab dem 01.06. den Versicherungsschutz gekündigt.

Die Damen von der KK sagte dann, wenn er sich im Januar wieder anmeldet könnte er vielleicht wieder über mich familienversichert sein. Normalweise ginge das nach 6 Monaten aber nicht mehr.

Was ist denn nun, wenn er weder Arbeit noch Krankenversicherung hat? Wie gesagt, zzt. ist er hauptsächlich "Hausmann" bis wir einen KiTa-Platz für die Kids haben. Er möchte ja natürlich auch wieder arbeiten.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Janey am 12.01.2007 um 23:50:36
Wenn alle EU-Stricke reißen, geht er zur ABH und beantragt eine AE nach § 28 Abs.1 AufenthG. Darauf hat er einen gesetzlichen Anspruch.

Viel Glück, J.  ;)

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von proll am 13.01.2007 um 11:51:43
Als Italiener unterliegt er dem Freizügigkeitsgesetz. Dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Erwerbstätige oder Dienstleistungsempfänger. Ist er beides nicht, kann er keine Freiuügigkeitsbescheinigung erlangen.
Dann steht ihm aber eine AE nach dem AufenthG wegen dt. Kindern und Ehefrau zu.

Eins von beidem wird schon passen.

Proll

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 24.04.2007 um 16:59:59
Hallo zusammen,

damit jeder weiß, worum es geht, schreibe ich das Aktuelle einfach mal weiter hier rein.

Heute kam ein Brief der Stadt H. Als Anlage die Freizügigkeitsbescheinigung. Ich war schon dabei sie auszufüllen, damit mein Mann nur noch unterschreiben muss, da viel mir dieses Forum wieder ein.

Was mache ich nun damit?



Zu Punkt 3 kann ich nichts schreiben, denn er arbeitet zzt. nicht, weil er auf die Kinder aufpasst während ich arbeite. Abends jobbt er dann in einer Pizzeria.

So wie nun gelesen habe, gilt für ihn diese Bescheinigung gar nicht, wenn er nicht arbeitet. Was machen wir denn nun?
Er müsste diese Bescheinigung bis zum 09.05. abgeben.

Bin grad total durch den Wind irgendwie.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von sunnysunshine am 24.04.2007 um 17:09:08

Cascaya schrieb am 24.04.2007 um 16:59:59:
Zu Punkt 3 kann ich nichts schreiben

wie wäre es mit: Sonstiges: Gehalt der Ehefrau in Höhe von... €

Punkt 4 passt nicht ganz, da du nicht freizügigkeitsberechtigt bist, sondern deutsch ;)
da könnte man das freizügigkeitsberechtigt durchstreichen und ggf. noch "Ich bin nicht erwerbstätig" ankreuzen

einfach noch deine letzte Bezügemitteilung dazu und den Nachweis der Krankenversicherung

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 24.04.2007 um 17:15:07

schrieb am 24.04.2007 um 17:09:08:

wie wäre es mit: Sonstiges: Gehalt der Ehefrau in Höhe von... €
Ist eine Möglichkeit, wenn das so geht ...

Punkt 4 passt nicht ganz, da du nicht freizügigkeitsberechtigt bist, sondern deutsch ;)
Ups ... stimmt  ::)
da könnte man das freizügigkeitsberechtigt durchstreichen und ggf. noch "Ich bin nicht erwerbstätig" ankreuzen

einfach noch deine letzte Bezügemitteilung dazu und den Nachweis der Krankenversicherung

Dann werde ich das mal machen, wenn die das so annehmen.

Ich denke, eine AE sollte aber dennoch beantragt werden, oder?

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von sunnysunshine am 24.04.2007 um 17:33:36

Cascaya schrieb am 24.04.2007 um 17:15:07:
Ich denke, eine AE sollte aber dennoch beantragt werden, oder?  

nö ;)
wenn sein Lebensunterhalt sichergestellt ist (durch dich) und er krankenversichert ist, ist er freizügigkeitsberechtigt nach § 4 FreizügG/EU und bekommt eine Freizügigkeitsbescheinigung

erst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sollte über eine AE nach § 28 AufenthG nachgedacht werden, da dort die Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht verlangt wird

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 24.04.2007 um 18:03:34
Aaah! Ok, jetzt bin ich endlich schlauer.

Gut, dann mache ich das so wie Du es vorgeschlagen hast und hoffe das Beste ;)

Vielen lieben Dank dafür. Nun muss mein Mann nur noch ein Foto machen lassen und eine Kopie seines Passes.

Wozu brauchen die eigentlich das Foto? Bekommt man dann einen Ausweis mit Bild?

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von sunnysunshine am 24.04.2007 um 18:12:31

Cascaya schrieb am 24.04.2007 um 18:03:34:
Wozu brauchen die eigentlich das Foto? Bekommt man dann einen Ausweis mit Bild?

in die Freizügigkeitsbescheinigung kommt kein Foto, aber in der Akte deines Mannes sollte ein aktuelles Foto vorhanden sein

nur wenn eine AE erteilt werden sollte, benötigt man das Foto auch für die AE (wird reingedruckt)

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 25.04.2007 um 07:44:37
@Experten:
Was ist denn eigentlich mit RL 2004/38 Art 16 Absatz 4?

Nachtrag: Siehe auch geplante Änderung des FreizügG, UM die RL 2004/38 umzusetzen.

Entwurf (§4 a):

Zitat:
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden
Grund
von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des
Daueraufenthaltsrechts.“

Es muss also ein nicht vorübergehender Grund UND mehr als zwei Jahre sein.
IMHO hat die ABH einen Fehler gemacht. Cleverer wäre es nat. gewesen, wenn der IT sich die Daueraufenthaltsbescheinigung geholt hätte, aber letztlich hat die ja nur deklaratorische Bedeutung, oder? (Recht wird automatisch erworben)

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Mick am 25.04.2007 um 08:00:59

inge schrieb am 25.04.2007 um 07:44:37:
@Experten:
Was ist denn eigentlich mit RL 2004/38 Art 16 Absatz 4?  

Hi,
ad hoc würde ich mal sagen, dass es passen könnte.
Ist ein wenig knapp von den Umsetzungsfristen der
Richtlinie, aber wohl im grünen Bereich.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 25.04.2007 um 08:14:38
Zur Info: Umsetzungsfrist bis 30.04.06

@Cascaya: Wann genau erfolgte Abmeldung und Umzug? Tatsächlich alles in Mai 06? Dann wäre 2004/38 bereits unmittelbar anwendbar gewesen und dein Mann hätte zu diesem Zeitpunkt ein Daueraufenthaltsrecht gehabt, was auch durch die Abmeldung nach IT erst nach frühestens 2 Jahren erlischt.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 25.04.2007 um 11:14:35

inge schrieb am 25.04.2007 um 08:14:38:
Zur Info: Umsetzungsfrist bis 30.04.06

@Cascaya: Wann genau erfolgte Abmeldung und Umzug? Tatsächlich alles in Mai 06? Dann wäre 2004/38 bereits unmittelbar anwendbar gewesen und dein Mann hätte zu diesem Zeitpunkt ein Daueraufenthaltsrecht gehabt, was auch durch die Abmeldung nach IT erst nach frühestens 2 Jahren erlischt.

Ich verstehe hier irgendwie jetzt gar nichts mehr. Was ist 2004/38 und was für eine Umsetzungsfrist ist gemeint?

Wann genau die Abmeldung erfolgte, kann ich grad nicht sagen, da müsste ich zu Hause nachsehen (bin grad im Büro). Aber es war auf jeden Fall im Mai 2006. Am 27.05.2006 ist er nach Italien gefahren.

Da mein Mann ja hier geboren wurde (steht ja sogar in der Freizügigkeitsbescheinigung "G******* L******, geb. in H****") und seit dem dauerhaft in D gelebt hat, hatte er ja bis vor seiner Ausreise eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.

Wie gesagt, als er sich wieder hier gemeldet hat im Januar wurde ihm eben gesagt, dass er sich innerhalb von 3 Monaten eine Arbeit suchen müsste, sonst müsste er D wieder verlassen (hatte ich ja im Posting oben schon erzählt).

Vielleicht kann mir jemand erklären, was wir nun am besten machen? Die Freizügigkeitsbescheinigung mit den vorgeschlagenen Änderungen abgeben oder was ganz anderes machen?

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 25.04.2007 um 19:48:34

Zitat:
hatte er ja bis vor seiner Ausreise eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung.

Kann eigentlich nicht ... EUlen fallen nur selten unter das AufenthG (bzw früher AuslG). Möglich ist's, aber halt unwahrscheinlich. Als EUle genießt er Freizügigkeit und grundsätzlich schon dann, wenn er eine KV hat und dem Staat nicht auf der Tasche liegt. Bei Daueraufenthaltsrecht nach 2004/38 ist selbst das dann ohne Belang und es muss schon eine massive Störung der öff.Ordnung vorliegen, bevor man ihn ausweisen kann.

a) FreizügBesch holen
alternatriv/zusätzlich
b) ABH dabei mal fragen, warum er kein Daueraufenthaltsrecht als EU-Bürger hatte, welches dann nämlich erst nach 2 Jahren Abwesenheit erloschen wäre (Richtline 2004/38 der EU bzgl des Aufenthaltsrechts von EU-Bürgern und ihrer Familienmitglieder in den Mitgliedsstaaten der Union). ABH mal auf Art 16 der 2004/38 EG hinweisen. Vielleicht wurde es übersehen, dass die Richtlinie zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits direkt anwendbar war.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 25.04.2007 um 20:00:38

inge schrieb am 25.04.2007 um 19:48:34:
Kann eigentlich nicht ...
Also, ich weiß, dass er so ein kleinen faltbaren Ausweis hatte und dort unbefristet gestempelt wurde. Wie gesagt, er ist 1978 hier geboren, hat seit dem in D gelebt und war nur das eine halbe Jahr aus D abgemeldet. Vorher musste wir nie irgendwas beantragen oder ausfüllen.

EUlen fallen nur selten unter das AufenthG (bzw früher AuslG). Möglich ist's, aber halt unwahrscheinlich. Als EUle genießt er Freizügigkeit und grundsätzlich schon dann, wenn er eine KV hat und dem Staat nicht auf der Tasche liegt. Bei Daueraufenthaltsrecht nach 2004/38 ist selbst das dann ohne Belang und es muss schon eine massive Störung der öff.Ordnung vorliegen, bevor man ihn ausweisen kann.

a) FreizügBesch holen
alternatriv/zusätzlich
Die Erklärung dazu haben wir ja zugeschickt bekommen, muss er bis zum 09.05. abgeben (s. Antwort 9)

b) ABH dabei mal fragen, warum er kein Daueraufenthaltsrecht als EU-Bürger hatte, welches dann nämlich erst nach 2 Jahren Abwesenheit erloschen wäre (Richtline 2004/38 der EU bzgl des Aufenthaltsrechts von EU-Bürgern und ihrer Familienmitglieder in den Mitgliedsstaaten der Union). ABH mal auf Art 16 der 2004/38 EG hinweisen. Vielleicht wurde es übersehen, dass die Richtlinie zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits direkt anwendbar war.

Irgendwie verstehe ich das alles immer noch nicht genau.

Meiner Meinung nach hatte er ein Daueraufenthaltsrecht (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung), dann hat er sich für 6 Monate abgemeldet und dann sagt man ihn bei der erneuten Anmeldung hier in D, dass er nicht ohne Arbeit hier bleiben könne und alle seine Daten gelöscht sind. Das würde automatisch nach 6 Monaten passieren. In der Datenbank wird er also angeblich so geführt, als wäre er noch nie in D gewesen (auch wenn er hier geboren wurde :o )

Wir werden jetzt erstmal die Freizügigkeitsbescheinigung beantragen und dann mal sehen was kommt

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 25.04.2007 um 20:06:15

Zitat:
Also, ich weiß, dass er so ein kleinen faltbaren Ausweis hatte und dort unbefristet gestempelt wurde

klingt irgendwie nach "Daueraufenthaltsrecht" für EU-Bürger.
Falls er so eine Bescheinigung (das ist keine Genehmigung, weil EUlen keine Erlaubnis brauchen!) über das gemeinschaftliche Daueraufenthaltsrecht hat (noch hat? wichtig!), dann hätte die ABH (bei Abmeldung/Ausreise Mai 06) einen glasklaren Fehler gemacht, da einfach die 6 Monate des AufenthG genommen wurden, obwohl eigentlich die 24 Monate der EU-Richtline gütlig gewesen wären.

Einfach mal den breits erwähnten Art 16 der RL 2004/38 EG der ABH gegenüber erwähnen und schauen was die sagen. Fehler sollen ja selbst in den besten Familien gemacht werden ;)

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von ronny am 25.04.2007 um 20:08:26

Cascaya schrieb am 25.04.2007 um 20:00:38:
Also, ich weiß, dass er so ein kleinen faltbaren Ausweis hatte und dort unbefristet gestempelt wurde. Wie gesagt, er ist 1978 hier geboren, hat seit dem in D gelebt und war nur das eine halbe Jahr aus D abgemeldet. Vorher musste wir nie irgendwas beantragen oder ausfüllen.


Das hört sich nach der alten AE/EG an ;)

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Cascaya am 25.04.2007 um 20:53:14
Gibt es denn eine spezielle ABH? Wir machen das alles immer über das Bürgeramt unserer Stadt.

Irgendwas muss da auf jeden Fall schief gelaufen sein. Ende Januar haben wir für ihn eine Steuerkarte ausstellen lassen und da hatte die Dame Probleme das zu erstellen (der Computer wollte nicht so), weil einem eigentlich erst eine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden kann, wenn man min. 6 Monate in D lebt ::)

Mmh ... komisch. Als er sich angemeldet hat sollte er sich innerhalb von 3 Monaten eine Arbeit suchen. Wenn man doch aber erst nach 6 Monaten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt bekommt, erweist sich das als schwierig.

Ich blicke da langsam echt nicht mehr durch ;D

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Zeppelin am 26.04.2007 um 08:07:27

Cascaya schrieb am 25.04.2007 um 20:53:14:
Gibt es denn eine spezielle ABH? Wir machen das alles immer über das Bürgeramt unserer Stadt.

Sieht so aus, als ob Ausländerangelegenheiten bei Euch in Hagen über das Bürgeramt abgewickelt werden.

Cascaya schrieb am 25.04.2007 um 20:53:14:
Irgendwas muss da auf jeden Fall schief gelaufen sein. Ende Januar haben wir für ihn eine Steuerkarte ausstellen lassen und da hatte die Dame Probleme das zu erstellen (der Computer wollte nicht so), weil einem eigentlich erst eine Lohnsteuerkarte ausgestellt werden kann, wenn man min. 6 Monate in D lebt ::)

Mmh ... komisch. Als er sich angemeldet hat sollte er sich innerhalb von 3 Monaten eine Arbeit suchen. Wenn man doch aber erst nach 6 Monaten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt bekommt, erweist sich das als schwierig.

Ich blicke da langsam echt nicht mehr durch ;D

Das mit der Steuerkarte halte ich für Unsinn. Die kann man sich eigentlich sofort ausstellen lassen, wenn man sich angemeldet hat.

Inge hatte schon recht: das Bürgeramt mal auf [inv]Schadstoffe oder BTM [/inv]überprüfen lassen...

Zeppelin

[edit]fons: bei aller Kritikfähigkeit, das ging doch zu weit. Grenzt an Beleidigung![/edit]

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Mick am 26.04.2007 um 08:55:56

Zeppelin schrieb am 26.04.2007 um 08:07:27:
Sieht so aus, als ob Ausländerangelegenheiten bei Euch in Hagen über das Bürgeramt abgewickelt werden.

Hi,

jedenfalls in NRW gilt, dass EU-Angehörige, die Freizügig-
keit in Anspruch nehmen/nehmen wollen, den ausländer-
rechtlichen Part direkt bei der Anmeldung im Bürgeramt
(Einwohnermeldeamt) erledigen. Das Bürgeramt leitet die
Unterlagen an die Ausländerbehörde weiter und diese
wird dann reagieren. In der Regel durch Übersendung
einer Freizügigkeitsbescheinigung.

Von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen beim Bürgeramt
sollte man nicht allzu vertiefte EU- und/oder ausländer-
rechtliche Kenntnisse erwarten.

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von Germano am 26.04.2007 um 09:04:02

schrieb am 13.01.2007 um 11:51:43:
Als Italiener unterliegt er dem Freizügigkeitsgesetz. Dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Erwerbstätige oder Dienstleistungsempfänger. Ist er beides nicht, kann er keine Freiuügigkeitsbescheinigung erlangen.

Proll


Hallo @Proll, will mich auch kurz einmischen wenn es gestattet ist ...  ::)
ICh weiss nicht ob dass mit der Freizügigkeitsbesch. so stimmt. Ich denke er hat schon Anspruch darauf als EU-Bürger. Zumindest hat meine Ausländerbehörde zu mir gesagt (ich Rumäne, momentan ALG I -Bezieher) dass ich die trotzdem bekomme, obwohl Arbeitslosigkeit vorliegt. Schlimmstens soll er sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden und dannn dei FZB beantragen ! Er muss für beide ansprüche haben ...

Viel Erfolg

Titel: Re: Ausweisung, wenn nach 3 Monaten keine Arbeit?
Beitrag von inge am 26.04.2007 um 09:11:47
@Germano:
Es geht nicht darum, ob der IT freizügig ist (im Zeifel nach §2.6), sondern eher darum, dass ihm offensichtlich das bereits erworbene Daueraufenthaltsrecht aberkannt wurde, bzw. nicht korrekt berücksichtigt wurde. Natürlich kann er wahrscheinlich problemlos eine FreizügBesch bekommen, aber eigentlich sollte er eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Daueraufenthaltsrecht haben. Ggfs ist es nötig, die Mitarbeiter auf diesen Umstand hinzuweisen, da EU-Recht halt eher unbekannter als das nationale Recht ist.

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