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Aufenthaltsrecht GB bei Ehegatten Deutscher (Gelesen: 4.105 mal)
Hope and Fight
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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25.04.2007 um 11:29:27
 
Hallo Leute,
ich hoffe ihr könnt mir in meiner sache ein wenig weiterhelfen.....ich bin eine tamilin(srilanka) die die deutsche staatsangehörikeit hat...mein freund kommt auch aus srilanka und lebt in england....vor sieben jahren ist er in england eingereist...so nun lebt er da ohne ein arbeitserlaubnis...ich könnt ihn heiraten....ich weiss nicht was es für folgen für ihn und mich hat....da ich noch  hier studiere und noch 4 jahre brauche....gibt es eine möglichkeit...das ich in england ihn standesamtlich heirate und zurück nach deutschland kommen kann und weiter studieren kann??und er weiterhin dort leben kann??
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« Zuletzt geändert: 25.04.2007 um 11:43:54 von ronny »  
 
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Antwort #1 - 25.04.2007 um 11:54:02
 
Ganz offen gesagt hört sich das nicht koscher an, Stichwort "Scheinehe", aber ich kann mich natürlich auch irren.

Ansonsten betrifft das wohl eher britisches als deutsches Recht, ob der Ehegatte einer Deutschen die nicht zusammenleben in England studieren darf.
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Antwort #2 - 25.04.2007 um 16:56:13
 
Wie Maki sagt, das hört sich etwas nach Scheinehe an. Aber falls nicht: Sicher, er kann als Dein Ehemann nach Deutschland kommen, auch wenn Du studierst. Lebensunterhalt bei deutsch verheirateten ist unwichtig soweit es die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel betrifft. Er bekommt in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis-EU für mindestens 1 Jahr, oft gibt es zwei Jahre und auch drei Jahre. Nach drei Jahren kann er, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind eine nationale Niederlassungserlabnis oder die deutsche StA, und damit einen EU-Pass erhalten
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Antwort #3 - 25.04.2007 um 16:58:50
 
Würde mich wundern lifeart, da die beiden nur auf dem Papier verheiratet wären:
Hope and Fight schrieb am 25.04.2007 um 11:29:27:
und er weiterhin dort leben kann??

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Antwort #4 - 25.04.2007 um 17:04:31
 
Hope and Fight schrieb am 25.04.2007 um 11:29:27:
das ich in england ihn standesamtlich heirate und zurück nach deutschland kommen kann und weiter studieren kann??und er weiterhin dort leben kann?? 


klar kannst Du ihn heiraten und zurückkommen

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Antwort #5 - 25.04.2007 um 17:06:24
 
lifeart schrieb am 25.04.2007 um 16:56:13:
Er bekommt in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis-EU für mindestens 1 Jahr, oft gibt es zwei Jahre und auch drei Jahre. Nach drei Jahren kann er, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind eine nationale Niederlassungserlabnis oder die deutsche StA, und damit einen EU-Pass erhalten 


hä ?  hä?

Er bekommt, wenn er denn einreist (der SV sagt hier etwas ganz anderes) eine
AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG, da der Ehepartner Deutscher ist !



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DonCamillo
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Antwort #6 - 25.04.2007 um 17:07:37
 
lifeart schrieb am 25.04.2007 um 16:56:13:
Nach drei Jahren kann er, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind eine nationale Niederlassungserlabnis oder die deutsche StA, und damit einen EU-Pass erhalten


wo hast Du das denn her und was meinst Du mit EU-Pass ?


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Antwort #7 - 25.04.2007 um 17:09:28
 
Er kann in diesem Fall aber nicht getrennt von Dir leben. Ihr müsst beide entweder zusammen in UK oder in D leben, da sein Aufenthaltstitel als Drittstaatler sowohl in GB als auch in D unmittlebar von Eurer häuslichen Gemeinschaft abhängt. Das heisst, er kann überhaupt nur eine Aufenthaltsgenehmigung dadurch erhalten, dass Ihr verheiratet seid UND zusammen in einem Haushalt wohnt (ausser er hat einen Beruf, durch den er eine Arbeitsgenehmigung erhalten könnte und dann eine AE).
D.h., so ganz stimmt das auch nicht: in Frankreich und Holland gibt es die Regelung, dass ein Drittstaatler, der mit einem(r) EU-Partner(in) unverheiratet (auch heterosexuelle Partnerschaft) in einem Haushalt lebt, auch eine AE-EU erhalten kann. In diesem Fall müsstest Du entweder nach NL oder F ziehen (verwaltungstechnisch gesehen ganz einfach für Dich, da Du EU-Bürgerin bist). Dies für den Fall, dass Du ihn nicht heiraten möchtest aber trotzdem mit ihm zusammen leben willst.
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Antwort #8 - 25.04.2007 um 17:20:04
 
D.C.:

Vielleicht habe ich da etwas total falsch verstanden, falls das so ist, bitte ich um Entschuldigung.
Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, dass für Drittstaatler, die mit einem Deutschen vereheiratet sind und in D leben möchten es eine AE-EU gibt, die nicht nicht immer drei Jahre gültig ist, sondern auch manchmal zwei Jahre oder sogar u.U. nur ein Jahr gültig ist (aber natürlich auch verlängert werden kann).
Ist es nicht so, dass es nach drei Jahren Aufenthalt in dem oben genannten Fall eine nationale NE gibt oder die deutsche StA (und somit den deutsche EU-Bürgerschaft)?
Wie gesagt, falls ich Unrecht habe, bitte ich um Entschuldigung. Bitte um Berichtigung
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Antwort #9 - 25.04.2007 um 17:20:33
 
lifeart schrieb am 25.04.2007 um 17:09:28:
Dies für den Fall, dass Du ihn nicht heiraten möchtest aber trotzdem mit ihm zusammen leben willst.

Irgendwie hab ich das Gefühl, das es genau um das Gegenteil geht...

Heiraten ja, aber nicht zusammenleben.
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Antwort #10 - 25.04.2007 um 17:31:32
 
lifeart schrieb am 25.04.2007 um 17:20:04:
Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, dass für Drittstaatler, die mit einem Deutschen vereheiratet sind und in D leben möchten es eine AE-EU gibt,


nein, das kann nicht sein, denn dafür gibt es das AufenthG (EU-Staatler ist er und sie nicht).

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Antwort #11 - 25.04.2007 um 17:40:28
 
Hope and Fight schrieb am 25.04.2007 um 11:29:27:
mein freund kommt auch aus srilanka und lebt in england.......

Er ist auch keine EUle.

Hope and Fight schrieb am 25.04.2007 um 11:29:27:
vor sieben jahren ist er in england eingereist...so nun lebt er da ohne ein arbeitserlaubnis...

Heißt ohne Arbeitserlaubnis auch ohne Aufenthaltserlaubnis (oder wie auch immer das in England heißen mag)? Also ist er legal oder illegal in England?
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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