Hallo,
beides ist richtig, aber jedes auf seine Art.
Die Übersetzung erfolgt nach der Transliterationsnorm ISO R 9. Solange diese Norm angewendet werden muß, wird eine Übersetzung so aussehen wie vorliegend.
Transliteration (=buchstabengetreue Übertragung) wird immer dann zur Anwendung kommen, wenn es um die Übertragung eines Wortes aus einem anderen (hier kyrillischen) Alphabet in die lateinische Schrift geht. Für die nichtlateinischen Alphabete (kyrillisch, griechisch, arabisch etc. ) gibt es daher Transliterationsnormen, die auch die Rückübertragung eines Wortes aus dem lateinischen ins Ursprungsalphabet sicherstellen sollen.
Damit ist für die Standesämter spätestens seit dem
Sakellaris-Beschluß des BGH (27.12.1993, XII ZB 91/ 93) Schluß, denn der BGH stellte damit verbindlich fest, dass in Personenstandsregistern die Transliterationsnorm ISO R 9 dann
keine Anwendung findet, wenn der Name in einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates (z.B. dem Pass) bereits in lateinischer Schrift wiedergegeben wird.
Die Standesämter haben den Beschluß verbindlich anzuwenden (§ 49 Abs. 2 der DA), m.W. findet diese Regelung auch für Meldebehörden und Passbehörden Anwendung (ich meine per Erlass geregelt).
Zitat:Im Reisepass Transliteration nach BSI (Elena Ya....)
Wäre daher die "richtige" Schreibweise, die m.E. auch von den ABHen verwendet wird.
Grüße
Ronny