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bitte drigend um hilfe (Gelesen: 64.951 mal)
Muleta
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Antwort #135 - 06.10.2007 um 15:22:21
 
sibo schrieb am 06.10.2007 um 14:51:11:
Hallo

Meine Frage wäre kann man gegen die Entscheidung remonstrieren??

Sie fordern ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung das Er nun jetzt den Militärdienst angetreten ist !!

Haben diese Forderungen einen(positiven) Einfluss auf die Befristung so das die ABH vieleicht von den 7 Jahreb absieht?

Es wird eine Frist gegeben der Stellungsnahme ansonsten wird nach Aktenlage über die Befristungen entschieden heisst es jetzt das diese Fristen noch nicht fest stehen??


So, auf die Gefahr hin, dass mein Post gelöscht werden wird, mal Klartext:

- Falls Dein Anwalt Dir das Schreiben unkommentiert "zur Kenntnis" geschickt hat (am besten noch Freitags abgesendet), dann ist er jedenfalls ein unsensibler Vollidiot. Sowas käme in vernünftig organisierten Kanzleien nicht vor. Sowas sollte am Wochenanfang verschickt werden und zwar mit einer allgemein verständlichen Erklärung und ggf. einem Terminvorschlag.

- Ob der Anwalt die Angelegenheit fachlich beherrscht, ist irgendwie nicht ganz klar. Du scheinst aber selbst nicht richtig überzeugt zu sein. Eure Kommunikation ist jedenfalls nicht überzeugend.

- Dass der Anwalt "schon bezahlt" ist, dürfte sich jetzt stark relativieren. Er wird nunmehr erneut Geld haben wollen.

Zwischenergebnis: Schon mal über einen Anwaltswechsel nachgedacht?!?

Inhaltlich:

es sieht so aus, als ob die Behörde ihre Entscheidungsabsicht bekannt gegeben hat und nun gem. § 28 VwVfG vor der endgültigen Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Üblicherweise 14 Tage, i.d.R. problemlos verlängerbar auf 4 Wochen (in begründeten Fällen auch mehr). In dieser Zeit können rechtliche und tatsächliche Umstände vorgetragen werden, die noch zu Gunsten des Ausländer berücksichtigt werden sollen.

Danach kommt die endgültige Entscheidung der Behörde und dagegen dann ggf. Widerspruch und/oder Klage.

Ob man für die Anhörung nun viel Zeit und Mühe verwendet - nun ja: In der Regel bleibt es bei der angekündigten Entscheidung aber für eine spätere Klage muss man sowieso den Fall mal sorgfältig aufdröseln.

Und wie schaut's denn bei Dir mit einer Einbürgerung aus? Oder ist Nachwuchs geplant?

Muleta
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Antwort #136 - 06.10.2007 um 17:52:18
 
Muleta Hallo und Danke für die Deine Offenheit!

Muleta schrieb am 06.10.2007 um 15:22:21:
Ob der Anwalt die Angelegenheit fachlich beherrscht, ist irgendwie nicht ganz klar. Du scheinst aber selbst nicht richtig überzeugt zu sein. Eure Kommunikation ist jedenfalls nicht überzeugend. 


Genau das ist eins meiner Probleme ..
Da wir Ihn schon, so wie Du schon Vermutet hast ,bezahlt!

Und Ich wollte auch das wenn die Einreisesperre  endlich mal feststeht es alleine ohne Anwalt durchziehen...aber nun dieses...

Zumal mir eine Frist bis zum 15 gesetzt wurde von der ABH und das Schreiben schon am 20.9. rausging erhalte  Ich es Heute Ärgerlich

Also momentan sind es sehr Sturrköpfige SB meiner ABH und ein RA der seine Arbeit auch nicht so Ernst nimmt..gegen die Ich nicht mehr ankomme !!

Meine Einbürgerung werd Ich jetzt auch im Angriff nehmen und als Überraschung habe Ich jetzt den gleiche SB der auch für meinen Mann zustädig ist(der Ihn mit abschgeschoben hat)
Was für ein Glück  Griesgrämig
(Liebe Mitarbeiter derABH fühlt Euch nicht angegriffen ist nicht veralgemeinert)

Und mit Nachwuchs ?Nein!!Weil mein Mann und Ich wollen erst Klarheit und zusammen leben ,damit schadet man nur dem Kind!!

Ich weiss nicht wie es weitergeht ...

Montag erst mal zum Anwalt gehen und ihn mal fragen was das soll und wie Er sich das vorstellt weiterhin den so bringt es mir nix!

Muleta schrieb am 06.10.2007 um 15:22:21:
es sieht so aus, als ob die Behörde ihre Entscheidungsabsicht bekannt gegeben hat und nun gem. § 28 VwVfG vor der endgültigen Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Üblicherweise 14 Tage, i.d.R. problemlos verlängerbar auf 4 Wochen (in begründeten Fällen auch mehr). In dieser Zeit können rechtliche und tatsächliche Umstände vorgetragen werden, die noch zu Gunsten des Ausländer berücksichtigt werden sollen
 

Das schaffe Ich auch ohne Anwalt denn so schnell finde Ich keinen !!

Danke

lg

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Antwort #137 - 06.10.2007 um 18:06:46
 
Einbeck schrieb am 06.10.2007 um 15:08:03:
Wie ist der Bescheid genau formuliert?
Der RA sollte Dir den Bescheid zustellen.


Wenn Du den Bescheid der ABH meinst dann sind es 2 Seiten
Anhörung gem.§28Abs.1 des Verwaltungsverfahrengesetzes...

Das sie beabsichtigen beide Befistungen stattzugeben!

Die Abschiebung nachträglich auf den 13.8 zu befristen ..

Eine Wirkung der Ausweisung auf 7 Jahre ab den Tag der Befristungder Wirkungder Abschiebung zu befristen..

Und sollte nichtbis zum 15.10.2007 keine Stellungsnahme vorliegen werden die genannten Fristen entscheiden..

Das wars..

Lg
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Antwort #138 - 06.10.2007 um 19:36:07
 
sibo schrieb am 06.10.2007 um 17:52:18:
Montag erst mal zum Anwalt gehen und ihn mal fragen was das soll und wie Er sich das vorstellt weiterhin den so bringt es mir nix!

 

Das schaffe Ich auch ohne Anwalt denn so schnell finde Ich keinen !!


Er kann um Fristverlängerung nachsuchen mit ausdrücklichem Hinweis darauf, daß er einen Anwalt finden wolle und sich dieser auch noch einarbeiten muß. Könnte mir vorstellen, daß die ABH dann bereit ist, auch notfalls bis (Ende) November zu warten.

Gruß, ULF
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Antwort #139 - 21.01.2008 um 18:06:10
 
Hallo Zusammen
Brauche mal wieder Rat Griesgrämig

Und habe 2 Fragen

1) Kann man gegen den Bescheid der ABH auch ohne Anwalt klagen oder besteht Anwaltszwang?

Vor 2 Tagen habe ich Post vom VG erhalten sie verlangen die ladungsfähige Anschrift meines Mannes !??
Und hier geht es um eine Erteilung einer weiteren Duldung nach §60a die vor knapp 2 Jahren aber abgelehnt wurde!
Ich verstehe das alles nicht.

2)Was hat dieses Schreiben zu bedeuten?

Bitte um Rat

Danke und LG
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Antwort #140 - 21.01.2008 um 19:19:39
 
sibo schrieb am 21.01.2008 um 18:06:10:
1) Kann man gegen den Bescheid der ABH auch ohne Anwalt klagen oder besteht Anwaltszwang?


1. Instanz (VG) geht auch ohne Anwalt.

Zitat:
Vor 2 Tagen habe ich Post vom VG erhalten sie verlangen die ladungsfähige Anschrift meines Mannes !??


wer klagt, muss eine Anschrift angeben, unter der er für das Gericht erreichbar ist. Gelegentlich wird argumentiert, wer sich versteckt hält, dem fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis (-> Klage geht verloren). Jedenfalls spielt das aber auch eine Rolle um zu prüfen, ob die beklagte Ausländerbehörde überhaupt zuständig ist.

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Antwort #141 - 21.01.2008 um 20:41:53
 
Muleta schrieb am 21.01.2008 um 19:19:39:
Gelegentlich wird argumentiert, wer sich versteckt hält, dem fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis (-> Klage geht verloren). 


In NRW nicht nur gelegentlich !

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Antwort #142 - 21.01.2008 um 21:34:16
 
Muleta schrieb am 21.01.2008 um 19:19:39:
1. Instanz (VG) geht auch ohne Anwalt.


wer klagt, muss eine Anschrift angeben, unter der er für das Gericht erreichbar ist. Gelegentlich wird argumentiert, wer sich versteckt hält, dem fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis (-> Klage geht verloren). Jedenfalls spielt das aber auch eine Rolle um zu prüfen, ob die beklagte Ausländerbehörde überhaupt zuständig ist.

Muleta


Hallo Muleta u Danke ,

Die ABH die Ihn abgeschoben und ausgewiesen hat ist doch zuständig,oder?
Und die bevollmächtigte bin ja ich was Post etc angeht und warum wird nach 1,5 Jahren wieder die Erteilung einer Duldung aufgenommen obwohl das VG sie abgelehnt hat das spielt doch jetzt keine Rolle mehr,oder?

Ich verstehe es immer noch nicht..
Dem VG ist auch bekannt das mein Mann beim Militär ist..
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Antwort #143 - 21.01.2008 um 21:36:17
 
Zitat:


In NRW nicht nur gelegentlich !

proll


Hi Proll

Dh sondern immer oder wie soll Ich das verstehen?

lG
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Antwort #144 - 21.01.2008 um 21:43:05
 
sibo schrieb am 21.01.2008 um 21:34:16:
Die ABH die Ihn abgeschoben und ausgewiesen hat ist doch zuständig,oder?


recht wahrscheinlich aber nicht unbedingt zwingend. Das ist von den jeweiligen Gesetzen der Länder abhängig. Da aber wohl eine Behörde schon entschieden hat, ist diese (wahrscheinlich) auch zuständig.

Zitat:
Und die bevollmächtigte bin ja ich was Post etc angeht


das ist dem Gericht gegenüber durch Vorlage einer (Original-)Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Dafür setzt es Dir aber eine angemessen lange Frist, normalerweise.

Zitat:
und warum wird nach 1,5 Jahren wieder die Erteilung einer Duldung aufgenommen


keine Ahnung, wovon Du redest.

Zitat:
Dem VG ist auch bekannt das mein Mann beim Militär ist..


wenn Dein Mann im Ausland ist, dann musst Du dem Gericht deutlich mitteilen, dass Du Deinen man im Prozess vertrittst und er über Dich zu laden ist. Ggf. noch eine Adresse in seinem Aufenthaltsland angeben. Deine Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen (s.o.)

Guter Rat: beantrage SOFORT PKH und hole Dir nach einer möglichen Bewilligung einen Anwalt dazu!

Muleta
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Antwort #145 - 21.01.2008 um 21:57:38
 
Muleta schrieb am 21.01.2008 um 21:43:05:
keine Ahnung, wovon Du redest. 
 


Muleta Wir hatten damals 2006 bevor mein Mann ausgewiesen wurde eine Klage auf Erteilung einer weiteren Duldung eingereicht diese wurde aber abgewiesen!!Vom VG.

Und nun bezieht sich das Schreiben vom VG aber wieder auf die Erteilung einer Duldung

Eine Vollmacht habe ich eingereicht und PKH habe ich nie beantragt weil der Anwalt sagte das man wenn man gegen den Staat (Behörden)klagt keine bekommt und weil diese Sache mit meinem Mann schon 7 Jahre läuft!

Und kein neuer Fall ist!?


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Antwort #146 - 21.01.2008 um 23:00:31
 
sibo schrieb am 21.01.2008 um 21:57:38:
Wir hatten damals 2006 bevor mein Mann ausgewiesen wurde eine Klage auf Erteilung einer weiteren Duldung eingereicht diese wurde aber abgewiesen!!Vom VG.

Und nun bezieht sich das Schreiben vom VG aber wieder auf die Erteilung einer Duldung


so dämlich kann kein Richter sein, wirklich nicht, unmöglich. Ich tippe also eher darauf, dass Du das Schreiben falsch verstanden hast. Hole Dir professionelle Unterstützung.

Zitat:
Eine Vollmacht habe ich eingereicht und PKH habe ich nie beantragt weil der Anwalt sagte das man wenn man gegen den Staat (Behörden)klagt keine bekommt


das ist einfach falsch.

Zitat:
und weil diese Sache mit meinem Mann schon 7 Jahre läuft! und kein neuer Fall ist!?


ich glaube nicht, dass Du die Nummer ohne einen Anwalt über die Bühne kriegst. Aber bitte einen, der sich mit sowas auskennt.

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Antwort #147 - 21.01.2008 um 23:39:46
 
Muleta du bist mir wirklich eine grosse Hilfe gewesen Ich danke Dir nur!!

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Antwort #148 - 22.01.2008 um 15:26:10
 
Hallo ,

War gerade bei dem AG vor Ort und habe mich wegen der PKH erkundigt diese verwiesen mich an das VG ich rief da an und fragte nach.
Sie sagten mir das schon PKH vom Anwalt gestellt aber noch nicht drüber entschieden wurde (laut RA wurde diese abgewiesen ) hä?

Also rief Ich den RA an er war nicht zu sprechen und ich fuhr hin..

Mit der Aussage vom VG wg der PKH konnte er nichts anfangen und will morgen früh dort anrufen !

Als ich Ihn fragte warum das VG nun seine Anschift verlangt wegen einer weiteren Erteilung einer Duldung war seine Aussage;das das Gericht Ihn nun für eine Woche einladen und ein Gespräch führen will um zu entscheiden ob Er sofort kommen kann(sofort geht eh nicht da er beim Militär ist) und er besteht immer noch drauf gegen die Entscheidung  der ABH zu klagen die meines erachtens doch dann überflüssig ist wenn eh das Gericht enscheiden will..und so gab ein Wort das andere und  ich bestand drauf das Verhältnis zu kündigen weil einfach kein Vertrauen mehr da ist!

Ist sowas möglich das das VG jemanden einlädt um zu prüfen ob er sofort kommen kann ??

Bin sehr durcheinander und weiss nicht mehr was ich machen soll


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Antwort #149 - 22.01.2008 um 15:50:21
 
sibo schrieb am 22.01.2008 um 15:26:10:
War gerade bei dem AG vor Ort und habe mich wegen der PKH erkundigt diese verwiesen mich an das VG ich rief da an und fragte nach.
Sie sagten mir das schon PKH vom Anwalt gestellt aber noch nicht drüber entschieden wurde (laut RA wurde diese abgewiesen ) hä?


oh je, das sieht so aus, als wollte der Anwalt doppelt kassieren: bei Dir und beim Gericht...

Zitat:
Mit der Aussage vom VG wg der PKH konnte er nichts anfangen und will morgen früh dort anrufen !


wenn der PKH-Antrag abgelehnt wurde, dann kriegt der Anwalt darüber einen Beschluss des Gerichts und muss den Eingang i.d.R. gegenüber dem Gericht bestätigen. Der Anwalt muss dem Mandanten bzw. seinem Ansprechpartner zwingend eine Kopie davon zusenden.

Zitat:
Als ich Ihn fragte warum das VG nun seine Anschift verlangt wegen einer weiteren Erteilung einer Duldung war seine Aussage;das das Gericht Ihn nun für eine Woche einladen und ein Gespräch führen will um zu entscheiden


das wäre dann aber im Rahmen einer Betretenserlaubnis und eines Visums zu klären. Eine Duldung für solche Zwecke scheidet m.E. aus.

Zitat:
und er besteht immer noch drauf gegen die Entscheidung  der ABH zu klagen die meines erachtens doch dann überflüssig ist wenn eh das Gericht enscheiden will..


großes Rätselraten: wer klagt gerade gegen was und wogegen will der Anwalt noch klagen.

Muleta

P.S. hatte ich schonmal erwähnt, dass Du das ohne einen (kompetenten) Anwalt oder eine fähige Beratungsstelle nicht alleine hinkriegen wirst?
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