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EHE MIT ÄGYPTER (Gelesen: 3.738 mal)
ufomaritim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.10.2006 um 09:04:20
 
Guten Morgen,

ich habe seit Jahren eine Beziehung zu einem Ägypter.
Möchte ihn nun heiraten. Er hat die ägyptische Staatsangehörigkeit, lebt aber zur Zeit wegen seinem Job seit Jahren in der Türkei.
Der Job endet jetzt im November.
Er ist geschieden. Ich arbeite momentan als Angestellte.
Er hat ein 90 Tage Visum für Deutschland gültig ein Jahr.
Mit dem Visum können wir doch heiraten? D.h. er bräuchte doch kein Visum zur Eheschliessung?
Und was braucht er für Papiere, ich habe gehört, dass er natürlich das Scheidungsurteil, Stammbuchauszug und Pass braucht. Ist das alles?
Muss es Lagalisiert werden?
Wie lange dauert die Prozedur? Also würde sein Visum reichen (3MOnate) oder müsste er nochmal zurück nach Ägypten falls die Zeit nicht reicht? Oder könnte es verlängert werden, wenn die sehen dass wir den Antrag zum heiraten eingereicht haben? Ich bin 39 er ist 47.Er hat vorher schon mal 4 Jahre in Deutschland gelebt(JOB).

VIELEN DANK
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.10.2006 um 09:24:40
 
Hi,

wenn nach Eheschließung ein Daueraufenthalt in D angestrebt wird, ist das Visumverfahren grundsätzlich einzuhalten. D.h. er muß ein Visum zur Eheschließung bei der deutschen Botschaft in der Türkei beantragen.
Die notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung können beim Standesamt
erfragt werden.


DC
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ufomaritim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.10.2006 um 09:28:42
 
Nach dem er hier ist, möchten wir eine GmbH gründen. Falls er wegen Eheschliessung nicht bleiben darf, kann er dann wegen der GmbH nicht bleiben? Gesellschafter etc?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 27.10.2006 um 09:29:10
 
Zitat:
Die notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung können beim Standesamt


Oder schon mal in den FAQ insbesondere bei Anerkennung der Scheidung nachlesen,sowie unten im Forum Personenstandsrecht die Hinweise zu Befreiung von der Beibringung des EFZ und die links zu den OLGs anschauen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.10.2006 um 09:47:43
 
ufomaritim schrieb am 27.10.2006 um 09:28:42:
Kann er dann wegen der GmbH nicht bleiben? Gesellschafter etc?


Eine GmbH ist eine juristische Person, ebenso wie eine Aktiengesellschaft. Durch den Erwerb einer Aktie wird man Gesellschafter. Daraus kann aber kein Aufenthaltstitel abgeleitet werden, ebenso wenig aus der Übernahme eines Geschäftsanteils bei einer GmbH.
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ufomaritim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.10.2006 um 09:59:34
 
Ich war grade auf der Site vom OLG, nur kann ich nirgends ersehen, dass man NUR mit einem Visum zur Eheschliessung hier heiraten und dann auch bleiben darf.
Ich als  Laie denke mir, mein Gott er darf ja ofiziell bleiben 3 Monate, und wenn wir in den 3 Monaten heiraten können, dann kann er ja danach auch bleiben.Oder??
Wenn ich jetzt das Visum für ihn beantrage dauert das doch Monate. Eben weil er früher hier gelebt hat. In 2 verschiedenen Bundesländern. Das heisst hier auf ne Akte warten, da auf ne Akte warten.....

P.S. Danke schonmal an alle, die geantwortet haben!!
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 27.10.2006 um 10:06:07
 
Zitat:
der Site vom OLG, nur kann ich nirgends ersehen, dass man NUR mit einem Visum zur Eheschliessung hier heiraten und dann auch bleiben darf. 


Hi,

das steht auch nicht beim OLG oder im Personenstandsgesetz sondern hier im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist

und

die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.10.2006 um 10:22:04
 
Er will ja auch eine Firma gründen, welches Visum würde er denn brauchen?
Ein Geschäftsvisum oder eins zur Eheschliessung. Das zweitere dauert so lange. Wir haben mit dem Notar gesprochen, er meint für die GmbH reicht das normale Visum, was er jetzt hat.

Danke im Voraus
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 27.10.2006 um 10:23:23
 
@ Ronny

Bitte nicht Nr. § 39 Nr. 3 AufenthV unterschlagen:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er ... ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,...


Wie Du weißt, sollte es hier nur dann Probleme geben, wenn der Verdacht aufkommt bzw. nachgewiesen kann, daß die Eheschließung bei der Beantragung des Visums bereits geplant war und insofern falsche Angaben über den Visumszweck gemacht wurden.

In diesem Fall, wo ja schon ein Visum mit einjähriger Gültigkeitsdauer besteht, sehe ich das eher nicht.

Abu
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 27.10.2006 um 10:33:38
 
Zitat:
er meint für die GmbH reicht das normale Visum, was er jetzt hat.

Das läuft ja irgendwann aus ...
AE nach §21 (Selbständig) beantragen. Problem: Wir erteilt oder nicht. Es muss immer eine Einzelfall-Entschiedung getroffen werden.

Wie bereits gesagt, eine GmbH allein berechtigt noch nicht zum Hiersein!

Eheschließungsvisum hat einen großen Vorteil: Sollte die Befreiung vom OLG länger dauern oder anderweitig Verzögerungen auftreten, kann die ABH das NATIONALE Eheschließungsvisum relativ problemlos verlängern. Ein SCHENGEN-Visum kann aber nicht so einfach verlängert werden (D ist da an die entsprechenden Verträge gebunden) und dann kann die ABH evtl. nur eine Duldung erteilen. Evtl. (!) sagt man dort auch: Eheschließung steht nicht UNMITTELBAR bevor (wenn zB noch bestimmte Papiere fehlen sollten) also ab nach Ägypten.

Abu
Zitat:
ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte

Ich denke mal der Streit geht regelmäßig darum, ob ein mit unrichtigen Angaben erhaltenes Visum denn 'gültig' ist bzw. bleibt.
Könnte die ABH nicht theoretisch (!), wenn Antrag auf AE gestellt werden soll, das Visum für ungültig erklären (wegen falscher Angaben)?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #10 - 27.10.2006 um 11:45:18
 
Zitat:
unterschlagen:


Welch hartes Wort, was anderes als im § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht da auch nicht Zwinkernd

Materiell jedenfalls Zwinkernd
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Abu
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Antwort #11 - 27.10.2006 um 12:05:13
 
ronny schrieb am 27.10.2006 um 11:45:18:
Welch hartes Wort, was anderes als im § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht da auch nicht Zwinkernd

Materiell jedenfalls Zwinkernd

Aber sicher doch: § 39 AufenthV begründet einen Anspruch, § 5 Abs. 2 S. 2 nicht.

Abu
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ronny
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Antwort #12 - 27.10.2006 um 12:19:47
 
Abu schrieb am 27.10.2006 um 12:05:13:
Aber sicher doch: § 39 AufenthV begründet einen Anspruch, § 5 Abs. 2 S. 2 nicht.



Nö, beide sind anwendbar wenn ein Anspruch entstanden ist Zwinkernd
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Antwort #13 - 27.10.2006 um 12:33:54
 
ronny schrieb am 27.10.2006 um 12:19:47:
Nö, beide sind anwendbar wenn ein Anspruch entstanden ist Zwinkernd


Aber § 39 begründet einen Anspruch auf Fallbearbeitung im Inland.

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #14 - 27.10.2006 um 12:42:48
 
Zitat:
Aber § 39 begründet einen Anspruch auf Fallbearbeitung im Inland.


Mehr aber auch nicht, der Anspruch muß sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehen. Bei deutschbeteiligter Eheschließung eben aus dem § 28 Abs. 1 AufenthG.

Zitat:
Die Regelung gestattet dem Ausländer den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Einholen ist das Erlangen eines Aufenthaltstitels; es umfasst die Antragstellung und die Erteilung. Die Tatbestandsvoraussetzungen müssen also bei der Antragstellung vorliegen. Der Anhang-I-Staater muss somit im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Visums sein und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Der Anhang-II-Staater muss sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben. Demmentsprechend wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn im Falle des Anhang-II-Staaters die Befreiung von der Titelpflicht infolge Erwerbstätigkeit weggefallen wäre.



Aber § 39 AufenthV begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Titels und deswegen ist er materiell nichts anderes als der § 5 AufenthG Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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