i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> EHE MIT ÄGYPTER https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1161932660 Beitrag begonnen von ufomaritim am 27.10.2006 um 09:04:20 |
Titel: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ufomaritim am 27.10.2006 um 09:04:20
Guten Morgen,
ich habe seit Jahren eine Beziehung zu einem Ägypter. Möchte ihn nun heiraten. Er hat die ägyptische Staatsangehörigkeit, lebt aber zur Zeit wegen seinem Job seit Jahren in der Türkei. Der Job endet jetzt im November. Er ist geschieden. Ich arbeite momentan als Angestellte. Er hat ein 90 Tage Visum für Deutschland gültig ein Jahr. Mit dem Visum können wir doch heiraten? D.h. er bräuchte doch kein Visum zur Eheschliessung? Und was braucht er für Papiere, ich habe gehört, dass er natürlich das Scheidungsurteil, Stammbuchauszug und Pass braucht. Ist das alles? Muss es Lagalisiert werden? Wie lange dauert die Prozedur? Also würde sein Visum reichen (3MOnate) oder müsste er nochmal zurück nach Ägypten falls die Zeit nicht reicht? Oder könnte es verlängert werden, wenn die sehen dass wir den Antrag zum heiraten eingereicht haben? Ich bin 39 er ist 47.Er hat vorher schon mal 4 Jahre in Deutschland gelebt(JOB). VIELEN DANK |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von DonCamillo am 27.10.2006 um 09:24:40
Hi,
wenn nach Eheschließung ein Daueraufenthalt in D angestrebt wird, ist das Visumverfahren grundsätzlich einzuhalten. D.h. er muß ein Visum zur Eheschließung bei der deutschen Botschaft in der Türkei beantragen. Die notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung können beim Standesamt erfragt werden. DC |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ufomaritim am 27.10.2006 um 09:28:42
Nach dem er hier ist, möchten wir eine GmbH gründen. Falls er wegen Eheschliessung nicht bleiben darf, kann er dann wegen der GmbH nicht bleiben? Gesellschafter etc?
|
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ronny am 27.10.2006 um 09:29:10 Zitat:
Oder schon mal in den FAQ insbesondere bei Anerkennung der Scheidung nachlesen,sowie unten im Forum Personenstandsrecht die Hinweise zu Befreiung von der Beibringung des EFZ und die links zu den OLGs anschauen ;) Grüße Ronny ;) |
Titel: Geplante Ehe mit Ägypter Beitrag von Mono am 27.10.2006 um 09:47:43 ufomaritim schrieb am 27.10.2006 um 09:28:42:
Eine GmbH ist eine juristische Person, ebenso wie eine Aktiengesellschaft. Durch den Erwerb einer Aktie wird man Gesellschafter. Daraus kann aber kein Aufenthaltstitel abgeleitet werden, ebenso wenig aus der Übernahme eines Geschäftsanteils bei einer GmbH. |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ufomaritim am 27.10.2006 um 09:59:34
Ich war grade auf der Site vom OLG, nur kann ich nirgends ersehen, dass man NUR mit einem Visum zur Eheschliessung hier heiraten und dann auch bleiben darf.
Ich als Laie denke mir, mein Gott er darf ja ofiziell bleiben 3 Monate, und wenn wir in den 3 Monaten heiraten können, dann kann er ja danach auch bleiben.Oder?? Wenn ich jetzt das Visum für ihn beantrage dauert das doch Monate. Eben weil er früher hier gelebt hat. In 2 verschiedenen Bundesländern. Das heisst hier auf ne Akte warten, da auf ne Akte warten..... P.S. Danke schonmal an alle, die geantwortet haben!! |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ronny am 27.10.2006 um 10:06:07 Zitat:
Hi, das steht auch nicht beim OLG oder im Personenstandsgesetz sondern hier im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Zitat:
Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ufomaritim am 27.10.2006 um 10:22:04
Er will ja auch eine Firma gründen, welches Visum würde er denn brauchen?
Ein Geschäftsvisum oder eins zur Eheschliessung. Das zweitere dauert so lange. Wir haben mit dem Notar gesprochen, er meint für die GmbH reicht das normale Visum, was er jetzt hat. Danke im Voraus |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von Abu am 27.10.2006 um 10:23:23
@ Ronny
Bitte nicht Nr. § 39 Nr. 3 AufenthV unterschlagen: Zitat:
Wie Du weißt, sollte es hier nur dann Probleme geben, wenn der Verdacht aufkommt bzw. nachgewiesen kann, daß die Eheschließung bei der Beantragung des Visums bereits geplant war und insofern falsche Angaben über den Visumszweck gemacht wurden. In diesem Fall, wo ja schon ein Visum mit einjähriger Gültigkeitsdauer besteht, sehe ich das eher nicht. Abu |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von inge am 27.10.2006 um 10:33:38 Zitat:
Das läuft ja irgendwann aus ... AE nach §21 (Selbständig) beantragen. Problem: Wir erteilt oder nicht. Es muss immer eine Einzelfall-Entschiedung getroffen werden. Wie bereits gesagt, eine GmbH allein berechtigt noch nicht zum Hiersein! Eheschließungsvisum hat einen großen Vorteil: Sollte die Befreiung vom OLG länger dauern oder anderweitig Verzögerungen auftreten, kann die ABH das NATIONALE Eheschließungsvisum relativ problemlos verlängern. Ein SCHENGEN-Visum kann aber nicht so einfach verlängert werden (D ist da an die entsprechenden Verträge gebunden) und dann kann die ABH evtl. nur eine Duldung erteilen. Evtl. (!) sagt man dort auch: Eheschließung steht nicht UNMITTELBAR bevor (wenn zB noch bestimmte Papiere fehlen sollten) also ab nach Ägypten. Abu Zitat:
Ich denke mal der Streit geht regelmäßig darum, ob ein mit unrichtigen Angaben erhaltenes Visum denn 'gültig' ist bzw. bleibt. Könnte die ABH nicht theoretisch (!), wenn Antrag auf AE gestellt werden soll, das Visum für ungültig erklären (wegen falscher Angaben)? |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ronny am 27.10.2006 um 11:45:18 Zitat:
Welch hartes Wort, was anderes als im § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht da auch nicht ;) Materiell jedenfalls ;) |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von Abu am 27.10.2006 um 12:05:13 ronny schrieb am 27.10.2006 um 11:45:18:
Aber sicher doch: § 39 AufenthV begründet einen Anspruch, § 5 Abs. 2 S. 2 nicht. Abu |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ronny am 27.10.2006 um 12:19:47 Abu schrieb am 27.10.2006 um 12:05:13:
Nö, beide sind anwendbar wenn ein Anspruch entstanden ist ;) |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von Ulf am 27.10.2006 um 12:33:54 ronny schrieb am 27.10.2006 um 12:19:47:
Aber § 39 begründet einen Anspruch auf Fallbearbeitung im Inland. Gruß, ULF |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von ronny am 27.10.2006 um 12:42:48 Zitat:
Mehr aber auch nicht, der Anspruch muß sich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehen. Bei deutschbeteiligter Eheschließung eben aus dem § 28 Abs. 1 AufenthG. Zitat:
Aber § 39 AufenthV begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Titels und deswegen ist er materiell nichts anderes als der § 5 AufenthG ;) Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: EHE MIT ÄGYPTER Beitrag von Abu am 27.10.2006 um 13:13:48 ulf schrieb am 27.10.2006 um 12:33:54:
ronny schrieb am 27.10.2006 um 12:42:48:
Zitat:
Abu |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |