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Eine Frage an Sie... (Gelesen: 5.167 mal)
Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 06.10.2006 um 09:39:52
 
Sondra schrieb am 06.10.2006 um 09:33:08:
Könnte
- gesetzt den Fall, dass der Vater sich ans Familiengericht wendet, um es zu verhindern. Das kostet Geld, oder? (Ich nehme an, auch dabei braucht man einen Anwalt).
Hmm – um dem vorzubeugen, kann Sylvi im Vorfeld zum Jugendamt gehen, die Situation schildern und sich beraten lassen. Ich gehe davon aus, dass es dem Jugendamt nicht schwer fallen wird zu glauben, dass sie keine „Kindesentführung“ beabsichtigt und rechtzeitig zurückkehren wird. Und vom Standpunkt des Kindeswohls ist es sicher besser, wenn es zusammen mit der Mutter für eine weile „aus der Schusslinie“ (Streit / Gewalttätigkeiten? daheim) genommen wird. Oder? Was spräche dagegen?

Smiley S


Sivija sagte, "Mein Mann will sich nicht von mir trennen lassen * ", sie hat aber nicht gesagt, dass ihr Mann will nicht, dass Silvija mit Tochter 2 Monate lang weg wird Zwinkernd
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 06.10.2006 um 09:43:29
 
ronny schrieb am 06.10.2006 um 09:37:22:
Falls eine Mutter das gemeinsame Kind gegen den Willen des auchsorgeberechtigten Vaters ausser Landes bringt, was glaubst Du wer dann die schlechteren Karten haben wird ?

Der Deutsche oder der Nichtdeutsche ?


Mein lieber Sterne-Tragender, WO DENN hat die FRAU EXPLIZIT behauptet, DASS ihr Mann geschildert hat, dass ER NICHT WILL, dass sie mit ihrer TOchter ausreist?????
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 06.10.2006 um 09:44:36
 
ronny schrieb am 06.10.2006 um 09:38:07:
Woher beziehst DU Deine Weisheiten ?

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*****, 90763 Fürth
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Ralf


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« Zuletzt geändert: 06.10.2006 um 13:25:30 von Ralf »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #18 - 06.10.2006 um 09:46:30
 
Fest steht jedenfalls, dass beide das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das beinhaltet dass sie auch beide einvernehmlich darüber entscheiden müssen, wo sich das Kind aufhält.

Selbst wenn Silvija das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehätte, wäre der Vater bei einem möglichen Auslandsaufenthalt zu beteiligen, da es einschlägige Rechtsprechungspraxis der deutschen Familiengerichte ist, nur die "Angelegenheiten des täglichen Lebens" allein durch den Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts regeln zu lassen.

Eine Reise ins Ausland ist, selbst wenn es sich bloß um einen Urlaub handeln sollte, KEINE Angelegenheit des täglichen Lebens. Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass der mitsorgeberechtigte Vater da eindeutig ein Mitspracherecht haben wird.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #19 - 06.10.2006 um 09:50:14
 
Hi,

Zitat:
Leider ist aber mein Mann vor 3 Monaten arbeitlos geworden und bekommt jeztz Arbeitlosengeld 2 Monate schon. Darf ich dann ausreisen mit dem Kind solange?

Nochmal ein kurzer Schlenker zur Frage nach Alg2:
Ihr seid im Rahmen des Alg2-Bezuges verpflichtet, jede Ortsabwesenheit im Voraus mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Vermittler abzusprechen. Sonst gibt das mächtig Ärger. Auch wenn Eure Tochter noch nicht in die Schule geht. Diesbezüglich wurden die Vorschriften (auch dank einiger Mallorca-Reisender  Ärgerlich ) verschärft. Ungenehmigtes Abreisen (noch dazu für länger als 3 Wochen) kann mittlerweile auch zu Sanktionen führen.
Also: einfach vor der Reise beim Sachbearbeiter melden.

Grüße,
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Antwort #20 - 06.10.2006 um 09:55:04
 
Ihr Mann ist gerade erst arbeitslos geworden. Also ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass kein ALG2-Bezug vorliegt, sondern er ganz normal ALG bekommt.

Arbeitslosengeld 2 Monate schon, heiß nämlich vermutlich nicht "ALG2 Monate schon", sondern "ALG schon seit 2 Monaten" ... Zwinkernd
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 06.10.2006 um 09:58:55
 
inge schrieb am 06.10.2006 um 09:55:04:
Ihr Mann ist gerade erst arbeitslos geworden. Also ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass kein ALG2-Bezug vorliegt, sondern er ganz normal ALG bekommt.

Arbeitslosengeld 2 Monate schon, heiß nämlich vermutlich nicht "ALG2 Monate schon", sondern "ALG schon seit 2 Monaten" ... Zwinkernd

Ich denke auch so Smiley
Abgesehen davon, dass ihr Mann bekommt ALG=>"Ihr seid im Rahmen des Alg2-Bezuges verpflichtet" ist nicht zutreffend
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Antwort #22 - 06.10.2006 um 13:03:51
 
Dann doch nochmal... für den Fall dass es sich um Alg2-Bezug handelt (könnte ja auch ergänzend sein):
Leider wurde tatsächlich die Regelung der Ortsabwesenheit veschärft. Die Regelung gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei de rMutter einer 1,5jährigen Tochter wird man sicher großzügiger sein - aber 2 Monate sind nun wirklich nicht gerade kurz und es kam schon öfter vor, dass Leute dann länger blieben (ungeplant), nicht zurückkonnten o.ä. - Das sind dann die Fälle: "Mann bezieht für 3 Personen Leistungen, obwohl 2 davon monatelang nicht da sind..."
Deshalb der Tipp, die Reisen immer im Voraus abzusprechen.

Der Vollständigkeit halber noch zitiert aus den aktuellen Anwendungshinweisen zu §7 SGB II:
Zitat:
Mit Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes erhält
derjenige kein Arbeitslosengeld II mehr, der sich ohne Zustimmung
des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung
(EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches
aufhält.  (..) Mit der Regelung wird die so genannte „Residenzpflicht“, die bislang
nur für Arbeitslosengeldbezieher nach dem SGB III gilt, auch für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingeführt. Zweck der Residenzpflicht
ist es, dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit (§§ 1, 2
SGB II) vor der Gewährung von Leistungen Geltung zu verschaffen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen grundsätzlich nur dann Leistungen
erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung
aufnehmen können.
6.3.2. Personenkreis
(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich
auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf
Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme
einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden.
(...) Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die
vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung
unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine
Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher
allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende
Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse
der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.


Wie gesagt: das Ganze gilt natürlich nur bei Alg2-Bezug der Familie.

Grüße,
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 06.10.2006 um 19:04:43
 
Sylvi85 schrieb am 06.10.2006 um 04:28:21:
Mein Mann will sich nicht von mir trennen lassen, aber ich brauche trotzdem Abstand und würde gerne zu meinen Eltern fahren fuer ca. 2 Monate mit der Tochter.
Leider ist aber mein Mann vor 3 Monaten arbeitlos geworden und bekommt jeztz Arbeitlosengeld 2 Monate schon. Darf ich dann ausreisen mit dem Kind solange?


Es gibt noch ein anderes Problem: Du bekommst im Zweifel auch ALG II, die Tochter Sozialgeld. Du müßtest Ortsabwesenheiten vorab genehmigen lassen, und mehr als drei Wochen im Jahr gibt es normalerweise nicht.

Gruß, ULF
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #24 - 06.10.2006 um 20:33:09
 
Ulf, ich halte das für einen Lesefehler: wenn ich richtig verstehe, erhält er seit 2 Monaten ALG, aber nicht ALG II.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 06.10.2006 um 20:44:22
 
Reni schrieb am 06.10.2006 um 20:33:09:
ich halte das für einen Lesefehler: wenn ich richtig verstehe, erhält er seit 2 Monaten ALG, aber nicht ALG II.


Das könnte ich in der Tat mißverstanden haben. Also: wenn der Mann genug ALG I bekommt, daß es für alle ohne ergänzendes ALG II reicht, dann benötigt sie für Ortsabwesenheit keine sozialrechtliche Genehmigung.

Gruß, ULF
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 06.10.2006 um 21:55:56
 
Thorsten schrieb am 06.10.2006 um 09:44:36:
Änderung:
Persönliche Daten Dritter haben hier nichts zu suchen!
Ralf



Ralf, diese personliche Daten sind unter Impressium für jeden ablesbar Laut lachend Laut lachend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 06.10.2006 um 22:09:33
 
Das ist uns wurschtegal. Ein User weiß das nicht. Persönliche
Daten Dritter, die hier nicht selbst präsent sind haben hier nix
verloren. Amen - keine weitere Disku dazu ....  und auch bitte
künftig beachten!
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #28 - 10.10.2006 um 23:58:43
 
Sylvi85 schrieb am 04.10.2006 um 03:56:21:
Ich moechte gerne noch etwas fragen. Wann bekomme ich in meinem Fall ( wenn die Scheidung oder Trennung stattfindet) Niederlassungserlaubnis oder muss ich jedes Jahr Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Zitat:
nach der Trennung mußt Du die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG für eine NE erfüllen.
Bei weiterem Bestand der ehel. Lebensgemeinschaft gilt § 28 Abs. 2 AufenthG, wobei bei "Ausweisungstatbeständen" die Sicherung des LU entscheidend sein wird.

Das ist - in diesem Fall - falsch. Da in diesem Fall das weitere Aufenthaltsrecht vom Deutschen Kind abgeleitet wird, gilt für die Erteilung der NE weiterhin § 28 Abs. 2 AufenthG.

Abu  
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