Dann doch nochmal... für den Fall dass es sich um Alg2-Bezug handelt (könnte ja auch ergänzend sein):
Leider wurde tatsächlich die Regelung der Ortsabwesenheit veschärft. Die Regelung gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei de rMutter einer 1,5jährigen Tochter wird man sicher großzügiger sein - aber 2 Monate sind nun wirklich nicht gerade kurz und es kam schon öfter vor, dass Leute dann länger blieben (ungeplant), nicht zurückkonnten o.ä. - Das sind dann die Fälle: "Mann bezieht für 3 Personen Leistungen, obwohl 2 davon monatelang nicht da sind..."
Deshalb der Tipp, die Reisen immer im Voraus abzusprechen.
Der Vollständigkeit halber noch zitiert aus den aktuellen Anwendungshinweisen zu §7
Mit Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes erhält
derjenige kein Arbeitslosengeld II mehr, der sich ohne Zustimmung
des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung
(EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches
aufhält. (..) Mit der Regelung wird die so genannte „Residenzpflicht“, die bislang
nur für Arbeitslosengeldbezieher nach dem SGB III gilt, auch für
Leistungsberechtigte nach dem
SGB II eingeführt. Zweck der Residenzpflicht
ist es, dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit (§§ 1, 2
SGB II) vor der Gewährung von Leistungen Geltung zu verschaffen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen grundsätzlich nur dann Leistungen
erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung
aufnehmen können.
6.3.2. Personenkreis
(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich
auf alle Leistungsberechtigte nach dem
SGB II, also auch auf
Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme
einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden.
(...) Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die
vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung
unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine
Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher
allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende
Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse
der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.
Wie gesagt: das Ganze gilt natürlich nur bei Alg2-Bezug der Familie.