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Eine Frage an Sie... (Gelesen: 5.168 mal)
Sylvi85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.10.2006 um 03:56:59
 
Ich bin froh ich habe dieses Forum entdeckt, vielleicht kann mir jemand weiter helfen... Ich lebe in D seit 2 Jahren , bin mit einem Deutschen verheiratet und wir haben eine gemeinsame Tochter, die 1,5 Jahre ist, die ich in D entbunden habe. Seit einigen Monaten ist zwischen uns viel passiert und wir verstehen uns nicht mehr. Was passiert wenn wir uns scheiden lassen, wer bekommt das Sorgerecht?Muss ich mit dem Kind nach meine Heimat ( Moldawien) zurueck oder habe ich das Bleiberecht? Wie lange dauert die Scheidung in Deutschland?
Ich danke allen im voraus!
Nasti.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.10.2006 um 11:39:02
 
Sylvi85 schrieb am 03.10.2006 um 03:56:59:
Muss ich mit dem Kind nach meine Heimat ( Moldawien) zurueck oder habe ich das Bleiberecht?   


Hallo,

da Deine Tochter, aufgrund des Vaters, die dt. Staatsangehörigkeit hat, würde Deine AE nach einer Trennung gem. § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG verlängert werden.

Die Scheidung dauert, da ein Trennungsjahr eingehalten werden muss, mindestens 1 Jahr. Der Rest hängt wohl u.a. davon ab, wie einvernehmlich die Scheidung stattfindet.
Ich schätze, das Sorgerecht wird geteilt auf Dich und Deinen Mann. Da kenne ich mich allerdings nicht so aus.

Gruß, J.  Smiley
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 03.10.2006 um 13:34:31
 
@ Janey

Als Mitarbeiter/in der ABH sollte es Dir eigentlich bekannt sein, daß nicht die Scheidung, sondern bereits die Trennung aufenthaltsrechtlich von Belang ist und die ABH darüber informiert werden muß.
Natürlich hast Du recht, daß bei einem deutschen Kind der Aufenthalt für die Mutter nicht gefährdet ist, daß entbindet trotzdem nicht von einer Meldung bei der ABH.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 03.10.2006 um 13:46:22
 
Janey schrieb am 03.10.2006 um 11:39:02:
würde Deine AE nach einer Trennung gem. § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG verlängert werden.


Das geht natürlich nur, wenn die ABH Bescheid weiß.  Zwinkernd
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Sylvi85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.10.2006 um 03:56:21
 
Ich bedanke mich fuer eure Antwort. Vor zwei Jahren haette ich nicht gedacht dass ich so etwas unangenehmes wie jetzt erleben würde. Allein der Gedanke an die Trennung oder Scheidung macht mich einfach traurig.
Ich moechte gerne noch etwas fragen. Wann bekomme ich in meinem Fall ( wenn die Scheidung oder Trennung stattfindet) Niederlassungserlaubnis oder muss ich jedes Jahr Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Einen schoenen Tag wünsche ich allen!
Nasti.  
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.10.2006 um 08:03:30
 
Hi,

nach der Trennung mußt Du die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG für eine NE erfüllen.
Bei weiterem Bestand der ehel. Lebensgemeinschaft gilt § 28 Abs. 2 AufenthG, wobei bei "Ausweisungstatbeständen" die Sicherung des LU entscheidend sein wird.


DC
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.10.2006 um 10:27:36
 
Sylvi85 schrieb am 04.10.2006 um 03:56:21:
Ich moechte gerne noch etwas fragen. Wann bekomme ich in meinem Fall ( wenn die Scheidung oder Trennung stattfindet) Niederlassungserlaubnis oder muss ich jedes Jahr Aufenthaltserlaubnis beantragen?


Nicht unbedingt jedes Jahr; die Ausländerbehörde kann auch auf jeweils drei Jahre befristen. Wegen des Unterhalts für das Kind und Dich und des Sorgerechts in und nach der Trennungsphase wendest Du Dich an den Fachanwalt für Familienrecht Deines Vertrauens. Der Unterhalt hängt natürlich auch davon ab, wie Dein Mann verdient

Gruß, ULF
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Sylvi85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.10.2006 um 04:28:21
 
Danke fuer eure Hilfe!
Jetzt bin ich ein Stückchen weiter!  Smiley
Ich habe aber noch eine Frage wieder Laut lachend
Mein Mann will sich nicht von mir trennen lassen, aber ich brauche trotzdem Abstand und würde gerne zu meinen Eltern fahren fuer ca. 2 Monate mit der Tochter.
Leider ist aber mein Mann vor 3 Monaten arbeitlos geworden und bekommt jeztz Arbeitlosengeld 2 Monate schon. Darf ich dann ausreisen mit dem Kind solange?
Ist das strafbar 2 Monate  weg zu sein oder muss ich mich anmelden irgendwo damit ich in Ruhe wegfahren kann?
Liebe Gruesse!
N.G.
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.10.2006 um 08:03:37
 
Sylvi85 schrieb am 06.10.2006 um 04:28:21:
Mein Mann will sich nicht von mir trennen lassen *
Leider ist aber mein Mann vor 3 Monaten arbeitlos geworden und bekommt jeztz Arbeitlosengeld 2 Monate schon. Darf ich dann ausreisen mit dem Kind solange? Ist das strafbar 2 Monate  weg zu sein oder muss ich mich anmelden irgendwo damit ich in Ruhe wegfahren kann? **

* Was er will oder nicht ist seine Sache. Wenn du dich trennen willst, kannst du es selbstverständlich tun (auch "gegen seinen Willen").
** Selbstverständlich darfst du mit deiner Tochter zu deinen Eltern fahren. Warum auch nicht? Eine Abwesenheit von 2 Monaten ist vom Standpunkt des Aufenthaltsrechtes völlig unschädlich. Laut § 51 darfst du dich bis zu 6 Monatenn ausser Landes aufhalten, ohne dass dein Aufenthaltstitel dadurch in Frage gestellt werden kann. Die Arbeitslosigkeit deines Mannes hat nichts damit zu tun. Arbeitslosengeld - zumindest Arbeitslosengeld I dürfte da keine Rolle spielen, weil es keine Sozialleistung ist, sondern ein Recht, das sich dein Mann durch seine bisherigen Arbeit erworben hat (er hat auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt).

Wenn du den Empfang bzw. die Bedarfsberechnung entsprechend SGB II meinst - da kannst du bei der Arbeitsagentur (ARGE) vorsprechen und nachfragen. Meines Erachtens dürfte der Empfang von Arbeitslosenhilfe 2 dich + Kind nicht an reisen verhindern, weil der Empfänger (d.h. derjenige, der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss) ist dein Mann. Möglicherweise würde sich aber für die Zeit euerer Abwesenheit der Regelsatz ändern (d.h. dein Mann würde nur das Geld für sich, nicht aber für euch in dieser Zeit erhalten). In diesem Fall müsste die ARGE vermutlich informiert werden, dass euere "Bedarfsgemeinschaft" 2 Monate lang kleiner sein wird als sonst.

Es ist auf alle Fälle nicht strafbar 2 Monate weg zu sein - um so mehr, da die Kleine noch nicht schulpflichtig ist.

Alles Gute  Smiley Sondra
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Reni
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Antwort #9 - 06.10.2006 um 08:46:15
 
Sondra, aber gegen den Willen des Vaters in so einer Situation das Kind mit zu einem Auslandsurlaub zu nehmen, könnte dann familienrechtlich Ärger machen.
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inge
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Antwort #10 - 06.10.2006 um 09:00:24
 
Zitat:
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen,
oder wenn
b) die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.


Und was die Mitnahme des Kindes angeht, schließe ich mich Reni an. Wenn dein Mann es nicht möchte (Abwesenheit Kind), müsst ihr einen Kompromiss finden. Gelingt das nicht musst du zum Familiengericht.
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Sondra
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Antwort #11 - 06.10.2006 um 09:33:08
 
Reni schrieb am 06.10.2006 um 08:46:15:
Sondra, aber gegen den Willen des Vaters in so einer Situation das Kind mit zu einem Auslandsurlaub zu nehmen, könnte dann familienrechtlich Ärger machen.

Könnte
- gesetzt den Fall, dass der Vater sich ans Familiengericht wendet, um es zu verhindern. Das kostet Geld, oder? (Ich nehme an, auch dabei braucht man einen Anwalt).
Hmm – um dem vorzubeugen, kann Sylvi im Vorfeld zum Jugendamt gehen, die Situation schildern und sich beraten lassen. Ich gehe davon aus, dass es dem Jugendamt nicht schwer fallen wird zu glauben, dass sie keine „Kindesentführung“ beabsichtigt und rechtzeitig zurückkehren wird. Und vom Standpunkt des Kindeswohls ist es sicher besser, wenn es zusammen mit der Mutter für eine weile „aus der Schusslinie“ (Streit / Gewalttätigkeiten? daheim) genommen wird. Oder? Was spräche dagegen?

Smiley S
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 06.10.2006 um 09:34:33
 
inge schrieb am 06.10.2006 um 09:00:24:
Und was die Mitnahme des Kindes angeht, schließe ich mich Reni an. Wenn dein Mann es nicht möchte (Abwesenheit Kind), müsst ihr einen Kompromiss finden. Gelingt das nicht musst du zum Familiengericht.



Die Frau darf für 2 Monate mit ihrer Tochter ausreisen, ohne Klagestellung beim Familiengericht.
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Antwort #13 - 06.10.2006 um 09:37:22
 
Zitat:
Was spräche dagegen?


Nun zum Bleistift die Tatsache, dass der Vater einfach mal zur Polizei dackeln kann und eine Entführung ins Ausland anzeigt ?

Falls eine Mutter das gemeinsame Kind gegen den Willen des auchsorgeberechtigten Vaters ausser Landes bringt, was glaubst Du wer dann die schlechteren Karten haben wird ?

Der Deutsche oder der Nichtdeutsche ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #14 - 06.10.2006 um 09:38:07
 
Thorsten schrieb am 06.10.2006 um 09:34:33:
Die Frau darf für 2 Monate mit ihrer Tochter ausreisen, ohne Klagestellung beim Familiengericht.



Woher beziehst DU Deine Weisheiten ?
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