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Hilfeeee! §30 Zuwanderungsgesetz??? (Gelesen: 4.153 mal)
Rosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.09.2006 um 09:45:03
 
Hallo alle zusammen!

Ich habe ein großes Problem und brauche ganz zuverlässige Tipps von den Experten in diesem tollen Forum. Eigentlich habe ich schon früher diese Frage gestellt und auch von Euch Antwort bekommen, recht herzlichen Dank!
Aber jetzt ist meine Situation anders geworden... Mein Mann ist in Besitz von einer Niederlassungserlaubnis, berufstätig mit unbefristetem Arbeitsvertrag. In seinem Pass steht "Erwerbstätigkeit gestatet." Ich bin immer noch am Studieren, bin aber sehr bald fertig mit dem Studium. Bis jetzt war ich mit meinem Visum zum Zweck "Studieren". Jetzt, wo ich so wie so bald fertig mit dem Studium bin, haben wir uns überlegt, ob ich nicht meinen Aufenthalt an diesen von meinem Mann binde. Ich bin zur AB gelaufen und habe gefragt, was wird in meinem Pass stehen und wie sieht es mit der Erwerbstätigkeit aus. Von Euch weiß ich, dass ich nach §29(5) in diesem Fall erwerbstätig sein darf.

Die Mitarbeiterin in der AB hat gesagt: Wenn mein Mann NE hat, ich kann meinen Aufenthalt an seinen nach §30 Zuwanderungsgesetz binden lassen. Und das gestatet mir auch Erwerbstätigkeit."

Nach dem ich das gehört habe, habe ich natürlich alles in der AB beantragt. Und heute hole ich im Rathaus meinen Pass ab und drinnen steht (der große Schock!!!)
"§30 AufenthG, Die Aufnahme einer Beschäftigung bedarf der Genehmigung durch die Ausländerbehörde."

Liebe Leute, was soll ich denn jetzt machen? Was soll es überhaupt bedeuten??? Anscheinend wird für mich immer auch Arbeitsmarktdurchsuchung in der AB gemacht. Und ich habe noch meine studentische Tätigkeit als Hiwi an der Uni...Darf ich mich nach dem Studium nicht  ohne Amarktdurchsuchung bewerben?

Bevor ich mich wieder bei der AB melde, bitte hilft mir, sagt mir wie ich am besten rangehen kann, was soll ich dagegen unternehmen????
Ich warte auf Eure Antworten und bedanke mich für jeden Tipp ganz herzlich bei Euch!

Rosa

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Mick
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Antwort #1 - 22.09.2006 um 10:04:59
 
Hi,
da ist der ABH ein Fehler unterlaufen. Die AE wird
nach § 30 i.V.m. §§ 29, 27, 5 AufenthG erteilt. Die
Regelung zur Erwerbstätigkeit ergibt sich aus § 29
Abs. 5 AufenthG (im 30 steht dazu ja gar nix).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.09.2006 um 17:02:29
 
Hi Mick,

danke für Deine Antwort! Bevor ich zur AB nächste Woche wieder gehe, sind mir noch einige Fragen eingefallen:

1. Darf die AB nach §30 überhaupt sagen:WIR GENEHMIGEN DIR EINE BESCHÄFTIGUNG, wenn im §30 nichts über Erwerbstätigkeit steht?

2. Was bedeutet für mich in meiner Situtation,
ich Ausländerin, verheiratet mit Ausländer in Besitz von NE, wechsele mein Visum von Studentenvisum auf Visum gebunden an den Aufenthalt von meinem Mann,
der Anfang von §29(5) :"Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit....."? Kann dieser §4 Abs.2, Satz 3 in meinem Fall als Grund für keine Erwerbstätigkeitgestattung von der AB genannt werden?

3. Wie soll ich die AB darauf hinweisen, dass es hier in meinem Pass jetzt Fehler gibt? Kann ich rechtlich gegen ihre Entscheidung etwas machen und wie am Besten?

4. Und wenn sie doch einverstanden sind, dass §29(5) mir erlaubt, erwerbstätig zu sein, was soll dann in meinem Pass stehen:"Erwerbstätigkeit gestattet"???

Ich bin Dir sehr dankbar, wenn Du mir die gestellten Fragen beantwortest. Vielleicht werde ich dadurch auch mal mehr Mut bekommen können und mich auf einen Kampf einstellen können. Traurig

Ein schönes Wochenende!
Rosa
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Antwort #3 - 22.09.2006 um 23:03:59
 
Hi Rosa,
lockerbee Zwinkernd
Rosa schrieb am 22.09.2006 um 17:02:29:
1. Darf die AB nach §30 überhaupt sagen:WIR GENEHMIGEN DIR EINE BESCHÄFTIGUNG, wenn im §30 nichts über Erwerbstätigkeit steht?

§ 30 hat selbst keinen Einfluss auf die Frage, ob und wie
die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Das ist im
§ 29 V geregelt, der immer in Zusammenhang zu sehen
ist.

Zitat:
2. Was bedeutet für mich in meiner Situtation,
ich Ausländerin, verheiratet mit Ausländer in Besitz von NE, wechsele mein Visum von Studentenvisum auf Visum gebunden an den Aufenthalt von meinem Mann,
der Anfang von §29(5) :"Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit....."? Kann dieser §4 Abs.2, Satz 3 in meinem Fall als Grund für keine Erwerbstätigkeitgestattung von der AB genannt werden?

Im vorliegenden Fall ist der § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenhtG
uninteressant, da Dir jegliche Erwerbestätigkeit zu er-
lauben ist.

Zitat:
3. Wie soll ich die AB darauf hinweisen, dass es hier in meinem Pass jetzt Fehler gibt? Kann ich rechtlich gegen ihre Entscheidung etwas machen und wie am Besten?

Ich würde hingehen und auf § 29 V hinweisen. Sollten sie
sich nicht druff einlassen, würde ich Widerspruch gegen die
Auflage zur Aufenthaltserlaubnis einlegen. Dieses schriftlich.

Zitat:
4. Und wenn sie doch einverstanden sind, dass §29(5) mir erlaubt, erwerbstätig zu sein, was soll dann in meinem Pass stehen:"Erwerbstätigkeit gestattet"???

Jepp, oder "Erwerbstätigkeit erlaubt", oder "Jede Erwerbtätig-
keit gestattet/erlaubt".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.09.2006 um 21:10:53
 
Hi Mick,

danke für Deine Unterstützung! Ich wollte nur fragen- wenn ich so einen schriftlichen Widerspruch (wie Du mir davor empfohlen hast) zur AB schicke, sollte ich denen irgendwie zeitliche Frist für eine neue Entscheidung setzen und sollte ich nicht sofort damit auch rechtskräftigen Bescheid für ihre jetzige Entscheidung (Keine direkte Erlaubnis für Erwerbstätigkeit) verlangen, damit ich sofort bei einer Absage auch nach Hilfe beim Anwalt suche.
Was würdest Du mir raten?

Grüße
Rosa
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ChicaLoca
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Antwort #5 - 27.09.2006 um 08:16:30
 
der aufkleber in deinem pass ist der rechtskräftige "bescheid" und damit auch anfechtbar
auflagen in diesem sog. verwaltungsakt sind ebenso anfechtbar

wie mick schon sagte:
geh zur ABH und sag ihnen, dass ihnen wohl ein kleiner fehler unterlaufen ist bezüglich der erwerbstätigkeit (mit verweis auf § 29 Abs. 5) und bittest um korrektur
sollten sie blocken, kannst du dort per niederschrift direkt widerspruch gegen die auflage einlegen
frist? nö, musst du nicht - ich denke, dass es zu einem widerspruch gar nicht erst kommt - es ist denen ein blöder fehler unterlaufen, das werden sie einsehen
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Rosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.09.2006 um 08:57:48
 
Hi ChicaLoca,

danke für Deine Hilfsbereitschaft, mich mit Tipps zu unterstützen! Es hilft sehr, weil ich eben mit meiner AB gesprochen habe. Meine Sachbearbeiterin war in Urlaub, aber eine andere hat mir wieder genug Unsinn geredet. Und jetzt bin ich fast zum Boden niedergeschlagen. Also die AB hat zu mir folgendes gesagt:

Meine Frage: Was bedeutet jetzt für mich "Die Aufnahme einer Beschäftigung bedarf der Genehmigung durch die AB"?
Antwort: "Die AB darf eigentlich darüber nicht entscheiden, aber alles wird weiter zum Arbeitsamt weitergeleitet. Sie sollen prüfen, ob ich überhaupt die Stelle besetzen darf...(Arbeitsmarktdurchsuchung)

Meine Frage: Warum muss das eigentlich zusätzlich geregelt werden, wenn §29(5) mir es direkt erlaubt?
Antwort: Sie weiß natürlich nicht genau, was ihre Kollegin damit gemeint hat, aber ihres Wissens nach- mein Mann hat erst jetzt sein NE bekommen (es war  Anfang Juli). Ich war davor hier mit Studentenvisum, also darf ich nicht direkt unbegrenzte Arbeitserlaubnis bekommen.

Meine Frage: Ist es nicht egal, wann mein MAnn NE bekommen hat und welchen Status ich davor hatte? Die Tatsache ist: Er hat eine NE.
Antwort: Nein, auf keinen Fall. Weil ich jetzt davor im Land war und mit meinem jetztigen Status bin ich nicht mehr gezwungen das Land nach dem Studium zu verlassen. Das gibt mir aber kein Recht auf unbegrenzte Arbeitserlaubnis.

Meine Frage: Was bedeutet die Auflage in meinem Pass für meine jetztigen studentischen Tätigkeiten? Ich arbeite ja als Hiwi  immer noch, so lange ich Studentin bin. Jetzt muss ich auch dafür Erlaubnis bei der AB beantragen, damit sie danach beim Arbeitsamt alles wieder scheckt?
Antwort(wirkt auf mich ganz verblüffend, weil stud. Tätigkeit auch eine Art Beschäftigugn eigentlich ist): Dies wäre gar kein Problem. Der Arbeitsamt wird hier nicht eingemischt. Ich darf direkt meine stud. Beschäftigung weiter ausüben.

Meine Frage: Ja, aber wenn meine Personalsachbearbeiterin jetzt die Auflage in meinem Pass sieht, wird sie 100% nicht meinen Vertrag verlängern lassen, bevor sie eine Erlaubnis drinen dafür nicht sieht. Was soll ich machen?
Antwort: Ich kann ruhig bei der AB vorbeikommen. Ich bekomme noch in die Auflage reingeschrieben, dass ich stud. Beschäftigung weiterhin ausüben darf...


Jetzt liebe Experten kann ich nicht mehr ertragen, schikaniert zu sein. Ich mache es, wie von Mick empfohlen- schriftlichen Widerspruch auf die Auflage im Pass zur AB schicken, womit ich auch einen rechtskräftigen Bescheid verlangen werde, weil ich schwarz auf weiß haben möchte, was sie da genau damit gemeint haben, was dahinter steckt. Dann kann man dagegen wirklich etwas unternehmen. Mündlich erzählen sie mir alles Mögliche wie ihr schon gesehen habt- ohne irgendeinen Beweis oder rechtliche Bekräftigung des Gesagten.

Ich mache doch nichts Falsches in diesem Sinne, oder??? Wie findet ihr das, nachdem, was passiert ist???
Und kann mir jemand aus dem Gesetz eine Bestätigung der Worte von der AB- Beamtin nennen? Wenn ja, bitte meldet euch. Es ist dringend.

Und ich bedanke mich vom gnazen Herzen wieder für Eure Unterstützung!

Grüße
Rosa
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Antwort #7 - 27.09.2006 um 11:59:54
 
wenn dein mann zum zeitpunkt der eheschließung bereits im besitz der NE war und du jetzt erstmalig eine AE nach § 30 bekommen hast, ist es genauso wie mick schon geschrieben hat
dir ist die erwerbstätigkeit gestattet gem. § 29 Abs. 5
das ist so und da wird sich die ABH auch nicht gegen wehren können
da muss auch nix beim arbeitsamt angefragt werden
das ist quatsch

schreib den widerspruch gegen die erteilte auflage
wenn die das anders nicht kapieren, muss es wohl so sein
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Antwort #8 - 27.09.2006 um 13:52:47
 
Hi ChicaLoca,

jetzt verstehe ich etwas hier nicht. Würdest Du mir es näher erklären:

ChicaLoca schrieb am 27.09.2006 um 11:59:54:
wenn dein mann zum zeitpunkt der eheschließung bereits im besitz der NE war und du jetzt erstmalig eine AE nach § 30 bekommen hast, ist es genauso wie mick schon geschrieben hat
dir ist die erwerbstätigkeit gestattet gem. § 29 Abs. 5


Wir sind seit ca. 1,5 Jahren verheiratet. Damals hatte mein Mann GC, die in diesem Jahr im Juni abgelaufen ist. Erst im Juni dieses Jahres hat er NE bekommen.
Wirkt sich das irgendwie auf meine Arbeitserlaubnis???  Wenn ja, dann bitte würdest Du es mir ausführlich erklären , weil ich nichts mehr durchblicken kann. Was bedeutet das für mich?

Danke und grüße
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Antwort #9 - 27.09.2006 um 14:42:22
 
Ich denke, ChicaLoca irrte hier:
ChicaLoca schrieb am 27.09.2006 um 11:59:54:
wenn dein mann zum zeitpunkt der eheschließung bereits im besitz der NE war und du jetzt erstmalig eine AE nach § 30 bekommen hast, ist es genauso wie mick schon geschrieben hat

Es kommt alleine darauf, ob Dein Mann uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Sobald dies der Fall ist, hast Du nach § 29 Abs. 5 das gleiche Recht.

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Antwort #10 - 27.09.2006 um 15:59:47
 
Hi Abu,

danke für die Antwort.
Kannst Du mir irgendwelche Paragraphe nennen, die das Gesagte oben bestätigen?

Jetzt fühle ich mich ein bisschen verunsichert.

In §29(5) gibt es so einen Punkt "Unbeschadet §4 Satz 3....
Vielleicht meinen dies die ABer. Wie Du oben liest, Mick ist der Meinung, das darf in meinem Fall kein Hindernis sein.
Kennt sich noch jemand mit so einem Fall wie bei mir aus? Bitte um Unterstützung bevor ich den großen Schritt mache.
Danke Euch vom ganzen Herzen!

Rosa
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Antwort #11 - 28.09.2006 um 07:53:35
 
Rosa schrieb am 27.09.2006 um 13:52:47:
Damals hatte mein Mann GC, ..
was ist das ?

um hier keine verwirrung reinzubringen
wenn dein ehemann zur erwerbstätigkeit berechtigt ist, bist du das gem. § 29 Abs. 5 auch, da du den aufenthaltstitel von ihm ableitest
nach mind. 2 jahren ehel. lebensgemeinschaft bist du auch so zur erwerbstätigkeit berechtigt = § 29 Abs. 5 letzter halbsatz

also wirst du widerspruch gegen die auflage erheben müssen
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Antwort #12 - 28.09.2006 um 09:12:31
 
ChicaLoca schrieb am 28.09.2006 um 07:53:35:
was ist das ?

"Green Card"

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Antwort #13 - 28.09.2006 um 09:44:00
 
Hi ChicaLoca,

etwas verstehe ich jetzt wieder nicht:

ChicaLoca schrieb am 28.09.2006 um 07:53:35:
um hier keine verwirrung reinzubringen
wenn dein ehemann zur erwerbstätigkeit berechtigt ist, bist du das gem. § 29 Abs. 5 auch, da du den aufenthaltstitel von ihm ableitest
nach mind. 2 jahren ehel. lebensgemeinschaft bist du auch so zur erwerbstätigkeit berechtigt = § 29 Abs. 5 letzter halbsatz

also wirst du widerspruch gegen die auflage erheben müssen


Nochmals als Erläuterung: Mein Mann hatte damals während der Eheschließung Green Card. Erst jetzt ab Juni NE mit "Erwerbstätigkeit gestattet".
Wir haben vor ca. 1,5 Jahren geheiratet- 2 Jahre werden erst im nächsten April.

Heißt es jetzt- weil die 2 Jahre nach der Eheschließung noch nicht da sind- die AB darf mir die Erwerbstätigkeit nicht erlauben?

Grüße
Rosa
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Antwort #14 - 28.09.2006 um 10:01:52
 
@ Rosa,

Da Dein Ehemann uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, hast Du das gleich Recht. Die Dauer der Ehe ist in dem Fall unerheblich.

Wenn Dein Mann nicht uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt wäre (konjunktiv), dann hättest Du das Recht auf uneingeschränkte nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in D, d. h. in Deinem Fall im April nächsten Jahres.

Und jetzt bitte nicht mehr nachfragen  Zwinkernd, sondern einfach zur ABH gehen und eine Änderung der AE verlangen.

Abu
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Antwort #15 - 28.09.2006 um 11:03:39
 
Zitat:
In §29(5) gibt es so einen Punkt "Unbeschadet §4 Satz 3....
Vielleicht meinen dies die ABer. Wie Du oben liest, Mick ist der Meinung, das darf in meinem Fall kein Hindernis sein.
Kennt sich noch jemand mit so einem Fall wie bei mir aus? Bitte um Unterstützung bevor ich den großen Schritt mache.
Danke Euch vom ganzen Herzen!


Die Erwerbstätigkeit -vor allem nach § 29,5- scheint für manche ABH´en nach wie vor eine vertrackte Angelegenheit zu sein. Ich habe den schwachen Eindruck, daß manche Mitarbeiter schlicht nicht wissen, wovon sie reden. So scheint das auch in diesem Fall zu sein.  Nirgendwo gibt es eine Bestimmung die besagt, daß der Stammberechtigte erst eine bestimmte Zeit im Besitz der NE sein muß damit die Auflage des Ehepartners angepaßt werden kann. Frag doch mal nach, worauf sich ihre Aussage begründet. § 29,5 sagt:

Zitat:
...berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt is

Das heißt nichts anderes, als das mit Erteilung der AE zur Familienzusammenführung der `zugeführte´ Ehegatte genauso erwerbstätig werden darf wie der, zu dem der Nachzug erfolgte: in Deinem Fall unbeschränkt.

Ich denke mal, es ist der nächste Halbsatz, der zu Verwirrung führt:

Zitat:
...oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.


dieser trifft aber auf die Ehegatten von NE-Inhabern nicht zu, sondern auf Fälle, in denen bereits die Beschäftigung des Stammberechtigten beschränkt ist.

Du solltest dringend Widerspruch einlegen, und zwar schriftlich. M. E. handelt es sich nicht um ein Versehen, sondern um einen grundsätzlichen Irrtum.
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Antwort #16 - 28.09.2006 um 11:44:31
 
brickbat schrieb am 28.09.2006 um 11:03:39:
Du solltest dringend Widerspruch einlegen, und zwar schriftlich.


Vorher auf ... klicken und das Ergebnis dem Widerspruch beifügen Zwinkernd
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