Zitat:In §29(5) gibt es so einen Punkt "Unbeschadet §4 Satz 3....
Vielleicht meinen dies die ABer. Wie Du oben liest, Mick ist der Meinung, das darf in meinem Fall kein Hindernis sein.
Kennt sich noch jemand mit so einem Fall wie bei mir aus? Bitte um Unterstützung bevor ich den großen Schritt mache.
Danke Euch vom ganzen Herzen!
Die Erwerbstätigkeit -vor allem nach § 29,5- scheint für manche ABH´en nach wie vor eine vertrackte Angelegenheit zu sein. Ich habe den schwachen Eindruck, daß manche Mitarbeiter schlicht nicht wissen, wovon sie reden. So scheint das auch in diesem Fall zu sein. Nirgendwo gibt es eine Bestimmung die besagt, daß der Stammberechtigte erst eine bestimmte Zeit im Besitz der
NE sein muß damit die Auflage des Ehepartners angepaßt werden kann. Frag doch mal nach, worauf sich ihre Aussage begründet. § 29,5 sagt:
Zitat:...berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt is
Das heißt nichts anderes, als das mit Erteilung der
AE zur Familienzusammenführung der `zugeführte´ Ehegatte genauso erwerbstätig werden darf wie der, zu dem der Nachzug erfolgte: in Deinem Fall unbeschränkt.
Ich denke mal, es ist der nächste Halbsatz, der zu Verwirrung führt:
Zitat:...oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
dieser trifft aber auf die Ehegatten von NE-Inhabern nicht zu, sondern auf Fälle, in denen bereits die Beschäftigung des Stammberechtigten beschränkt ist.
Du solltest dringend Widerspruch einlegen, und zwar schriftlich. M. E. handelt es sich nicht um ein Versehen, sondern um einen grundsätzlichen Irrtum.