Da gilt wahrscheinlich VwGO (§124)
Wenn's ein "Antrag auf Zulassung der Berufung" (d.h. das VG hat keine Berufung zugelassen) ist, dann muss das Bundesamt diesen Antrag innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils stellen und 2 Monate nach dem Urteil muss die Begründung für den Antrag vorliegen. Gründe sind in §124 Abs. 2.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124a.html Zitat:(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Also: erstmal abwarten.
Zitat:aber ich denke mal, daß das bundesamt für migration sowieso JEDES urteil das positiv im sinne der aufenthaltserlaubnis ist,
Wer in's Gericht geht, will gewinnen. Wer verliert (und genügend Geld hat), geht den Rechtsweg solange es möglich ist. Alles andere wäre unverständlich, denn der Kläger glaubt ja, im Recht zu sein. Also steht es im frei, alle Rechtsmittel auszuschöpen. Das macht nicht nur das Bundesamt, sondern auch zB ein abgelehnter Asylbewerber. Nennt man
Rechtsstaat.