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HILFE! Berufung bei Asylverfahren wegen 20 euro?!? (Gelesen: 4.343 mal)
Shahpur
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15.09.2006 um 16:13:03
 
hi all,

letzten Monat bekam mein cousin (afghane) eine gute nachricht. Er soll aufgrund der in seinem Fall bestehenden Abschiebungshindernisse eine aufenthalterlaubnis bekommen.

Jetzt habe ich nach zwei Wochen einen Brief bekommen, indem steht das das Bundesamt für Migration einen Antrag auf Berufung gestellt hat. In der Anlage war der Brief von dem bundesamt an den Anwalt.

ABER da ging es nur um die übernahme der "briefverkehrskosten" von 20 euro!!! Ich verstehe jetzt überhaupt nicht mehr um was es geht, will das bundesamt wegen 20 euro in berufung gehen?? In der Anlage war weit und breit nichts von dem anfechten des urteils zu lesen sondern nur von den genannten kosten, und das der rechtsanwalt seine kosten darstellen soll.

bitte um rat, ich bin gerade ziemlich geschockt, denn bei einer berufung des bundesamtes für migration kommt laut statistiken ja fast nie was gutes dabei raus...
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ronny
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Antwort #1 - 15.09.2006 um 17:03:50
 
Sorry, nix verstehen Zwinkernd

Um was geht es denn eigentlich ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Shahpur
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Antwort #2 - 15.09.2006 um 17:42:48
 
ronny schrieb am 15.09.2006 um 17:03:50:
Sorry, nix verstehen Zwinkernd

Um was geht es denn eigentlich ?

Grüße
Ronny Zwinkernd



ähh es geht darum, daß mein cousin eine aufenthaltserlaubnis bekommen sollte laut gerichtsbeschluss in bayern. Nun hat anscheinend das bundesamt für migration einen antrag auf berufung gestellt. In dem Anhang dem der Anwalt uns geschickt (d.h. die info vom verwaltungsgericht bayern, daß das bundesamt für migration berufung will) hat ist die rede von irgendwelchen Briefkosten (20,- euro) die übernommen werden sollten und das mein Anwalt seine Kostenrechnung für diesen Fall vorzeigen soll.

Aber laut unserem anwalt ist dadurch das erste urteil noch nichts rechtskräftig und wir müssen auf das urteil eines höheren bayerischen verwaltungsgerichts oder so warten. Ich hab den brief zuhause und könnte am abend den genauen wortlaut eintippen. Ich hab angst, daß die jetzt einfach nur das urteil umkippen wollen...
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Shahpur
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Antwort #3 - 18.09.2006 um 11:11:34
 
Habe jetzt nochmal nachgeschaut, und anscheinend hat der Anwalt einfach nur den falschen anhang mitgeschickt. Also nochmal:

Mein Cousin sollte nach dem urteil des Münchner Verwaltungsgerichts eine aufenthaltserlaubnis bekommen, und das Bundes Amt für Migration hat einen Antrag auf Berufung gestellt. Anscheinend muss jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichshof  entscheiden. Wie lange dauert sowas normalerweise? Bzw. wann weiß man ob der Antrag auf Berufung überhaupt gestattet wurde?

Ich hab von der ganzen rechtssprache keine Ahnung, aber kann mir jemand sagen wie das läuft? Wie stehen normalerweise die chancen das die berufung angenommen wird und das verfahren neu aufgerollt?

Zur Person: Mein afghanischer cousin ist vor knapp 4 jahren nach deutschland gekommen und hat seinen asylantrag gestellt. Er hat u.a. auch entsprechende Gutachten von behandelnden Ärzten die ihm bescheinigen, daß er aufgrund der psychischen verfassung nicht abgeschoben werden sollte. Darüberhinaus wurde die aktuelle Lage in Afghanistan von dem müncher Verwaltungsgericht als katastrophal für Rückkehrer eingestuft. Die schlechte sicherheitslage, die negativen entwicklungen und das wiedererstärken der Taliban sind fakten in afghanistan die man nicht wegsprechen kann. Ich bin dennoch etwas "nervös".

aber ich denke mal, daß das bundesamt für migration sowieso JEDES urteil das positiv im sinne der aufenthaltserlaubnis ist, anfechtet. Wenn man sich die statistiken des amtes anschaut spricht das eine eindeutige sprache... Griesgrämig
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Antwort #4 - 18.09.2006 um 12:06:40
 
Da gilt wahrscheinlich VwGO (§124)

Wenn's ein "Antrag auf Zulassung der Berufung" (d.h. das VG hat keine Berufung zugelassen) ist, dann muss das Bundesamt diesen Antrag innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils stellen und 2 Monate nach dem Urteil muss die Begründung für den Antrag vorliegen. Gründe sind in §124 Abs. 2.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124a.html
Zitat:
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Also: erstmal abwarten.

Zitat:
aber ich denke mal, daß das bundesamt für migration sowieso JEDES urteil das positiv im sinne der aufenthaltserlaubnis ist,

Wer in's Gericht geht, will gewinnen. Wer verliert (und genügend Geld hat), geht den Rechtsweg solange es möglich ist. Alles andere wäre unverständlich, denn der Kläger glaubt ja, im Recht zu sein. Also steht es im frei, alle Rechtsmittel auszuschöpen. Das macht nicht nur das Bundesamt, sondern auch zB ein abgelehnter Asylbewerber. Nennt man Rechtsstaat.
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Reni
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Antwort #5 - 18.09.2006 um 12:13:01
 
Es hat aber schon mehr Diskussionen darüber gegeben, dass im Anerkennungsverfahren eine Behörde - das Bundesamt - über die Anerkennung entscheidet, und bei positivem Ausgang für den Antragsteller eine andere Behörde - der Bundesbeauftragte, wenn ich mich nicht irre - sodann diese Entscheidung vor Gericht bringt. Und dies, obwohl das Bundesamt wirklich nicht großzügig mit den Anerkennungen umgeht. Da fragt man sich schon, ob das nicht auch Verschwendung von Steuergeldern ist.
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Antwort #6 - 18.09.2006 um 13:32:05
 
Reni schrieb am 18.09.2006 um 12:13:01:
Es hat aber schon mehr Diskussionen darüber gegeben, dass im Anerkennungsverfahren eine Behörde - das Bundesamt - über die Anerkennung entscheidet, und bei positivem Ausgang für den Antragsteller eine andere Behörde - der Bundesbeauftragte, wenn ich mich nicht irre - sodann diese Entscheidung vor Gericht bringt. Und dies, obwohl das Bundesamt wirklich nicht großzügig mit den Anerkennungen umgeht. Da fragt man sich schon, ob das nicht auch Verschwendung von Steuergeldern ist.


Wobei das dem Thread-Ersteller immens weiterhilft, wenn hier wieder Grundsatzdiskussionen über Sinn und Unsinn des Asylrechts losgetreten.


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Antwort #7 - 18.09.2006 um 14:19:13
 
inge schrieb am 18.09.2006 um 12:06:40:
Da gilt wahrscheinlich VwGO (§124)

Wenn's ein "Antrag auf Zulassung der Berufung" (d.h. das VG hat keine Berufung zugelassen) ist, dann muss das Bundesamt diesen Antrag innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils stellen und 2 Monate nach dem Urteil muss die Begründung für den Antrag vorliegen. Gründe sind in §124 Abs. 2.
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Also: erstmal abwarten.

Wer in's Gericht geht, will gewinnen. Wer verliert (und genügend Geld hat), geht den Rechtsweg solange es möglich ist. Alles andere wäre unverständlich, denn der Kläger glaubt ja, im Recht zu sein. Also steht es im frei, alle Rechtsmittel auszuschöpen. Das macht nicht nur das Bundesamt, sondern auch zB ein abgelehnter Asylbewerber. Nennt man Rechtsstaat.



schon klar das man gewinnen will. war nur bisschen geschockt, weil ich gehofft habe, daß das verfahren jetzt mal ein ende hat. Schauen wir mal was rauskommt...Danke für die infos, haben mir weitergeholfen!
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Antwort #8 - 18.09.2006 um 15:20:02
 
Reni schrieb am 18.09.2006 um 12:13:01:
Es hat aber schon mehr Diskussionen darüber gegeben, dass im Anerkennungsverfahren eine Behörde - das Bundesamt - über die Anerkennung entscheidet, und bei positivem Ausgang für den Antragsteller eine andere Behörde - der Bundesbeauftragte, wenn ich mich nicht irre - sodann diese Entscheidung vor Gericht bringt. Und dies, obwohl das Bundesamt wirklich nicht großzügig mit den Anerkennungen umgeht. Da fragt man sich schon, ob das nicht auch Verschwendung von Steuergeldern ist.


Ist man von dem weisungsfreien Einzelentscheider, dessen Bescheide dann durch den Staats beklagt werden, nicht wieder abgekommen? Etwas absonderlich ist das Verfahren schon, kenne ich sonst von Entscheidungen der Musterungsausschüsse. Normalerweise darf sich der Adressat eines Beischeides darauf verlassen, daß der Staat die Sache so regeln will, wie im Bescheid nachzulesen.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 19.09.2006 um 08:32:04
 
@ulf,reni: bitte diesen Teil beachten:
Zitat:
daß mein cousin eine aufenthaltserlaubnis bekommen sollte laut gerichtsbeschluss in bayern

Die Behörde wollte offensichtlich KEINE AE erteilen und der Betroffene hat deswegen vor dem VG geklagt, welches zu seinen Gunsten (=gegen die Behörde) entschieden hat. Und die Behörde versucht jetzt in die zweite Runde zu gehen. Soweit alles normal und kein Behörde vs. Behörde Verfahren.
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Antwort #10 - 19.09.2006 um 10:02:29
 
inge schrieb am 19.09.2006 um 08:32:04:
@ulf,reni: bitte diesen Teil beachten:
Die Behörde wollte offensichtlich KEINE AE erteilen und der Betroffene hat deswegen vor dem VG geklagt, welches zu seinen Gunsten (=gegen die Behörde) entschieden hat. Und die Behörde versucht jetzt in die zweite Runde zu gehen. Soweit alles normal und kein Behörde vs. Behörde Verfahren.



ja das stimmt, es war ja ursprünglich eine klage beim vg die erfolg hatte. Ich hoffe trotzdem einfach mal, daß der antrag auf berufung abgelehnt wird.
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