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Aufenthaltserlaubnis läuft ab bevor das Kind kommt (Gelesen: 1.306 mal)
diehoelle
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis läuft ab bevor das Kind kommt
13.09.2006 um 14:56:52
 
Gude!

Ich will sicherstellen, dass mit meiner kleinen werdenden Familie nichts schiefläuft, darum meine Frage zu dieser Situation:
  • Meine Freundin, 26, aus Bulgarien, seit 6 Jahren als Studentin hier (=> AE)
  • Ich, Deutscher, 35, berufstätig, seit 1 Jahr mit ihr zusammen
  • In 2 Monaten kommt unser Kind zu Welt (ja, ging schnell...)
  • Seit 6 Wochen wohnen wir zusammen (beide im Mietvertrag)
  • Nächste Woche läuft ihre Aufenthaltserlaubnis ab...

Sie kann die AE zwar theoretisch verlängern, weil das Studium noch läuft, praktisch klappt das aber nicht mehr, weil aus irgendwelchen Gründen die ABH nochmal eine Erklärung über die Garantie des Lebensunterhaltes will.
Das wurde 2000 schonmal gemacht, Konto der Eltern outen, Brief und Bankbestätigung übersetzt+beglaubigt an die ABH, größerer Akt
=> Würde der Brief von 2000 nochmal gelten oder braucht sie einen neuen?
=> Wie kann diese Unterhaltsgarantie noch aussehen? (Ihr eigener Kontoauszug wird dafür nicht taugen...) Kann ich ... ?

Montag ziehen wir beim Jugendamt Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtantrag für mich durch.
=> Kriegt sie damit Anspruch auf eine AE oder sogar Niederlassungserl. unabhängig vom Studentenstatus / der elterlichen Unterhaltsgarantie? (Auch vor Geburt des Kindes?)

Gesetzt den Fall wir kriegen das mit der AE nicht rechtzeitig geradegezogen:
=> Kriegt sie trotzdem die "andere" AE sobald das Kind da ist?
=> Inwieweit greift die Ausreisepflicht / wird sie durchgesetzt?
=> Verwirkt sie damit u. U. die Privilegien, die durch den EU Beitritt 2007 für sie entstünden?

Heiraten - reden wir drüber, ist aber nicht greifbar, nicht kurzfristig jedenfalls.

Danke im Voraus für jeglichen Expertenbeistand...!

Grüße aus Frankfurt,

ich  Cool
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis läuft ab bevor das Kind k
Antwort #1 - 13.09.2006 um 15:56:38
 
Hi,

bis zur Geburt eures Kindes kann sie darauf noch keine aufentzzhaltsrechtlichen Ansprüche geltend machen. D.h. die Verlängerung wird zunächst im Rahmen des Studiums erfolgen müssen, wobei Du eine Verpflichtungserklärung abgeben könntest.
Nach Geburt des Kindes und Feststellung der Vaterschaft ist das Kind Deutscher i.S.d. Art 116 GG. D.h. die Mutter hätte auch ohne Heirat einen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG. Diese Ae dürfte bezüglich der Erwerbstätigkeit günstiger für sie sein.

Sprecht mit eurer ABH, ob die VE von dir abgegeben werden kann. Alles andere wird sich finden, wenn das Kind da ist.


DC
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diehoelle
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.09.2006 um 16:27:01
 
Zitat:
... wobei Du eine Verpflichtungserklärung abgeben könntest.

=> Wie muss die aussehen / was muss rein / wozu verpflichte ich mich damit?

Zitat:
die Mutter hätte auch ohne Heirat einen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG.

=> Auch wenn die nach § 16 AufenthG erteilte AE zwei Monate vorher ausgelaufen ist? (worst case...)
=> Verstehe ich § 28 (2) richtig: Drei Jahre später wird die AE zur unbefristeten NE und die Rennerei hat ein Ende? (*freu* ...)

Zitat:
Sprecht mit eurer ABH, ob die VE von dir abgegeben werden kann.

Machen wir!

Zitat:
Alles andere wird sich finden, wenn das Kind da ist.

Ich sorge mich mehr um die Zeit bis dahin ...
(Horrorszenario: In 3 Wochen begleite ich meine Freundin statt zum Hechelkurs zum Flughafen, weil sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen muss .... brrr .....)

Auf jeden Fall schonmal Merci vielmals für die Antwort!
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Janey
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Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 13.09.2006 um 21:46:00
 
diehoelle schrieb am 13.09.2006 um 16:27:01:
=> Wie muss die aussehen / was muss rein / wozu verpflichte ich mich damit?

§ 68 AufenthG erzählt Dir ziemlich genau, wozu Du Dich verpflichtest. Vielleicht begleitest Du Deine Freundin einfach zu ihrem Termin bzw. zu ihrer Vorsprache zwecks Verlängerung der AE. Perso und die letzten drei Abrechnungen einstecken. Die Formvordrucke hat ohnehin nur die ABH.

Ich sorge mich mehr um die Zeit bis dahin ...
(Horrorszenario: In 3 Wochen begleite ich meine Freundin statt zum Hechelkurs zum Flughafen, weil sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen muss .... brrr .....)



Selbst wenn die AE (z.B. wegen fehlender Finanzierung) nicht verlängert werden könnte, wird Deine Freundin nicht sofort ausreisepflicht. Sofern die AE-Verlängerung rechtzeitig beantragt wird, stellt die ABH eine Fiktionsbescheinigung (FB) aus. Zwei Monate sind ja nun auch wirklich keine lange Zeit mehr. Mit der FB hält sie sich hier rechtmäßig auf und wenn der Nachwuchs geboren ist und Du die Vaterschaft anerkannt hast, wird das Kind deutsch und Deine Freundin erhält die AE gem. § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG.

Alles Gute und Gruß
J. Zwinkernd

fons: Änderung:
Zitat gerichtet
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« Zuletzt geändert: 13.09.2006 um 21:58:44 von N/V »  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.09.2006 um 12:25:54
 
Zitat:
Sprecht mit eurer ABH, ob die VE von dir abgegeben werden kann. Alles andere wird sich finden, wenn das Kind da ist.


Ggf., wenn keine AE oder Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, sollte eine Duldung bis zur Geburt möglich sein.

Gruß, ULF
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