Ich habe inzwischen einpaar Informationen gefunden die eventuell hilfreich sein könnten, aber irgendwie ist das bissel zu viel für mich.
Erlaß des rheinland-pfälzischen Innenministeriums
17. Dezember 2004
Zitat:3.7
§ 26 Abs. 4
AufenthGDie Bestimmung entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 1
AuslG und regelt die
Aufenthaltsverfestigung bei einem Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Eine Verbesserung liegt in der Verkürzung der Wartezeit von acht auf sieben Jahre.
Von besonderer integrationspolitischer Bedeutung ist ferner die
Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 2
AufenthG. Zwar enthält das
Zuwanderungsgesetz keine Bleiberechtsregelung für langjährig aufhältige
Personen, jedoch werden bei der Aufenthaltsverfestigung alle Duldungszeiten vor
dem 1. Januar 2005 in vollem Umfang angerechnet und dem Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis gleichgestellt. Ziel des Gesetzgebers ist es, langjährig
aufhältigen Duldungsinhabern, auch wenn ihnen nach dem Zuwanderungsgesetz
erstmals ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, eine baldige
Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen. Diese eindeutige gesetzgeberische
Wertung, die eine Anerkennung der faktischen Integration bedeuted, kommt auch
bei der Ermessensausübung bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts
nach § 25 Abs. 4 Satz 1und § 25 Abs. 5 Satz 1 besondere Bedeutung zu.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 104 Abs.
2
AufenthG bei Ausländern, die von dem 1. Januar 2005 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis sind, bei der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich
ist, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Ferner findet auch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 keine Anwendung.
Quelle:
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6193.pdfRheinland-Pfälzische Initiative für Integration (RIFI) Mainz, Dezember 2005
Empfehlungen der Rheinland-Pfälzischen Initiative für Integration zum Thema Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
Zitat:2.5
Über das Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Innenministeriums hinaus sollen außerdem folgende
Vorschriften besondere Beachtung finden:
• Die Möglichkeiten der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1
AufenthGsollen besser genutzt werden – insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Anrechnung von Aufenthaltszeiten
vor dem 31.12.2004 nach § 102 Abs. 2
AufenthG.
• Nach 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35
AufenthG kann Jugendlichen mit einem humanitären Aufenthaltsrecht,
die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert (siehe oben Bestandsaufnahme). Dem Willen
des Gesetzgebers muss durch eine entsprechende Anwendung endlich Rechnung getragen werden.
Quelle:
http://www.auslaender.rlp.de/auslaender/binarywriterservlet?imgUid=87a6dc79-14a9...Asyl in Rheinland-Pfalz Dez.2004
Ab seite 17
Zitat:Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
Ab 1.1.2005 gelten die bisherigen Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen) fort.
[…]
Hier steht sehr viel drin, deshalb habe ich nicht alles reinkopiert...
bei interesse bitte nachlesen, siehe quelle
Qelle:
http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.docOder
http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.pdfHier noch ein Rundbrief ->
http://www.ini-migration.de/www/archiv/rundbriefe/rundbrief05-01-04.html