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Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG (Gelesen: 19.774 mal)
Ausweisersatz
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Antwort #30 - 12.04.2007 um 13:41:24
 
ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:38:26:
Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.


Hallo,
ja das wusste ich ja, nur weil da stand ... "in diesem Fall wohl auch des geduldeten"...
dachte ich, dass es doch irgendwie geregelt ist.

Zitat:
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können (§ 85).


Ach, ich werde einfach mal versuchen eine NE zu beantragen...  Ich hoffe immer noch dass unsere ABH die sache mit unterbrechung nicht mal bemerkt bzw. nicht so schlimm finden wird.

Herzlichen dank an alle.

MFG
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Antwort #31 - 12.04.2007 um 17:16:08
 
So, heute habe ich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (gem. § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) bekommen.

Da ist eine stelle wo man derzeitigen Aufenthaltstitel angeben muss.
Ich habe "Aufenthaltserlaubnis" angekreuzt und Seit: "April 2005" angegeben,
Rechtsgrundlage: "Ausreisehindernisse (§ 25 Abs. 5 AufenthG)"

Nun weiss ich nicht ob ich auf einem Sonderblatt schildern soll, dass ich eine NE auf grundlage der § 26 Abs. 4 AufenthG beantrage........
weil auf den ersten blick wird die ABH nur Aufenthaltserlaubnis seit April 2005 sehen, und wird vielleicht sofort ablehnen weil die 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 noch nicht erfüllt sind....
Oder sollte ich auf eine antwort warten, und falls es eine ablehnung wegen Aufenthaltszeiten ist, einen Widerspruch einlegen ?

sorry wenn ich zu viele fragen stelle bzw. auf irgendeiner art und weise nerve  Durchgedreht ... aber will alles klären bevor ich NE beantrage. Möchte nicht nach 6 wochen n evtl. einen widerspruch einlegen und wieder 4-6 wochen warten..

DANKE!!!
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Mick
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Antwort #32 - 12.04.2007 um 17:26:25
 
Ausweisersatz schrieb am 12.04.2007 um 17:16:08:
Nun weiss ich nicht ob ich auf einem Sonderblatt schildern soll, dass ich eine NE auf grundlage der § 26 Abs. 4 AufenthG beantrage........
weil auf den ersten blick wird die ABH nur Aufenthaltserlaubnis seit April 2005 sehen, und wird vielleicht sofort ablehnen weil die 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 noch nicht erfüllt sind....   

Hi,
da mache Dir mal keine Sorgen. Die ABH weiß und
sieht schon, auf welcher Grundlage die AE erteilt
wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ausweisersatz
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Antwort #33 - 22.06.2007 um 12:47:02
 
Hallo,

gestern habe ich eine Neiderlassungserlaubnis nach §35 AufenthG bekommen.

Ich bedanke mich rechtherzlich für eure Bemühungen Zwinkernd

Gruss Ausweisersatz
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Antwort #34 - 22.06.2007 um 12:55:20
 
Nach den vielen Qualen und Unwägbarkeiten, die Dich bis zur NE begleitet haben sage ich aus vollem Herzen - Glückwunsch!!!

Und mach das beste daraus!

=schweitzer=
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Antwort #35 - 20.07.2007 um 22:17:12
 
ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:38:26:
doch, denn ein rechtmäßiger Aufenthalt muß erstmal vorliegen um unterbrochen werden zu können, also bedarf es vorher der Rechtmäßigkeit und hinterher.

Zitat:
Wer nach dem 01.01.2005 eine Duldung hatte, erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 frühestens 2012. Da dran wird auch das II.ÄndG nichts ändern.

Hallo,

Ich wollte wissen: Wie wird die Zeit und eine Unterbrechung dieses Zeitraums (NE und StaG) in folgendem Fall gerechnet:

- bis 01.09.2005 - Asylverfahren
- und dann eine Duldung ca. 2-3 monate
- dann § 25 Abs. 5 AufenthG


Grüße
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§ 25 Abs. 5 AufenthG
 
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Antwort #36 - 24.07.2007 um 00:22:16
 
Sorry, Ich muss einige Angaben ausbessern::  eine Duldung war nur 45 Tage vorhanden, dann wurde § 25 Abs. 5 erteilt.

Gibt es eine gesetzliche Regel in diesem Fall?  


Danke im Voraus für die Antwort.  
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