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Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG (Gelesen: 19.770 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #15 - 03.04.2007 um 14:37:58
 


Die voraussetzungen für eine NE werden verschärft !
Keine neue regelung bei der anrechnung der Duldung (§102 abs. 2 )

Capissi ???  Zwinkernd
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Antwort #16 - 03.04.2007 um 15:06:02
 
@ hardliner,

ich weiß nicht, woher Du Deine absolute Gewissheit nimmst.

1.

Wir haben noch kein neues Gesetz, sondern erst einen Entwurf, und es ist schon sehr oft passiert, dass da in letzter Minute noch etwas drin herum gestrichen und verändert worden ist.

2.

Auch nach dem jetzt geltenden Gesetz hat es in der Praxis Möglichkeiten gegeben, solche Zeiten anzurechnen, obwohl sie laut eigentlichem Gesetzestext und VAH-BMI nicht vorhanden oder erkennbar waren, zum Beispiel in Niedersachsen, wo es eigene Vorläufige Verwaltungsvorschriften gibt, ohne das dagegen bislang jemand interveniert hat (zumindest soweit ich das weiß.)

Also - ich wäre schon sehr dafür abzuwarten, was dann tatsächlich kommt, wie es umgesetzt und interpretiert wird (auch von den Ländern), welche VV oder VAH es dann geben wird, bevor man so absolut antwortet wie Du.

Auch mir ist klar, dass an vielen Stellen eher Verschärfungen geplant sind, andererseits haben sich aber auch die gerade hier besprochenen Regelungslücken (Nichtanerkennung von Duldungs- und noch fataler - Befugniszeiten vor 01.01.2005 usw.) herumgesprochen, die, integrationspolitisch betrachtet, eigentlich konstruktiv gelöst werden müssten - ich weiß nicht, ob da das letzte Wort wirklich schon gesprochen ist.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 03.04.2007 um 15:18:58 von schweitzer »  

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Antwort #17 - 03.04.2007 um 15:46:53
 
schweitzer schrieb am 03.04.2007 um 15:06:02:
@ hardliner,

ich weiß nicht, woher Du Deine absolute Gewissheit nimmst.


Aus efahrungen im eigene familienkreis ( bruder ) !

Zitat:
1.  

Wir haben noch kein neues Gesetz, sondern erst einen Entwurf, und es ist schon sehr oft passiert, dass da in letzter Minute noch etwas drin herum gestrichen und verändert worden ist.

Ist doch fast beschlossene sache !?  
Ich glaube kaum das sich etwas verbessern wird eher das es verschlechtert bzw. verschärft wird.

Zitat:
2.  

Auch nach dem jetzt geltenden Gesetz hat es in der Praxis Möglichkeiten gegeben, solche Zeiten anzurechnen, obwohl sie laut eigentlichem Gesetzestext und VAH-BMI nicht vorhanden oder erkennbar waren, zum Beispiel in Niedersachsen, wo es eigene Vorläufige Verwaltungsvorschriften gibt, ohne das dagegen bislang jemand interveniert hat (zumindest soweit ich das weiß.)


In BW und Bayern ist es eben nicht so ...  Smiley

Zitat:
Auch mir ist klar, dass an vielen Stellen eher Verschärfungen geplant sind, andererseits haben sich aber auch die gerade hier besprochenen Regelungslücken (Nichtanerkennung von Duldungs- und noch fataler - Befugniszeiten vor 01.01.2005 usw.) herumgesprochen, die, integrationspolitisch betrachtet, eigentlich konstruktiv gelöst werden müssten - ich weiß nicht, ob da das letzte Wort wirklich schon gesprochen ist.


Es ging doch hier um Duldungen nach dem 01.01.2005 !? oder nich ?
Vieleicht bin nur so negativ ausgerichtet weil es [glow=yellow,4]fast [/glow] mich persönlich betrifft...

Na ja ich könnte nur noch sagen : Deine gedanken in Gottes ohr...

Capissi ???

:bx
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Antwort #18 - 03.04.2007 um 15:58:32
 
Zitat:
Ist doch fast beschlossene sache !?   

Das ist der Knackpunkt, eben nur "fast".

Ich möchte daran Erinnern, das die Gesetzesänderung fast bis Ende letzten Jahres fertig gewesen wäre, dann fast nicht vor Mai diesen Jahres...

Tatsache ist, das man noch nichts genaues weiss, ausser eben das man noch nichts genaues weiss Zwinkernd
Das sollte man auch so rüberbringen, Caipirinha?  Cool
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Antwort #19 - 03.04.2007 um 16:01:00
 
Zitat:
In BW und Bayern ist es eben nicht so ...


Hier in MV auch nicht  Griesgrämig

Zitat:
Es ging doch hier um Duldungen nach dem 01.01.2005 !?


Für die gab es im hiesigen Kontext bislang gar keine Regelung (siehe Ronny's post weiter oben), und die Regelung für Zeiten vor dem 01.01.2005, auf die man nur kommen konnte, wenn man bemerkt hatte, dass sie im Gesetz explizit gar nicht genannt worden ist (tolle Logik, gibt es sonst vergleichsweise nur im Steuerrecht  Zwinkernd), hat eben auch vielen "die Beine weggehauen".

Zitat:
Deine gedanken in Gottes ohr...


Es müsste gar nicht Gott sein, der eine oder andere Volksvertreter würde schon reichen ...

Die Hoffnung stirbt zuletzt!

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Antwort #20 - 07.04.2007 um 16:50:32
 
Ich will die letzte frage stellen bevor ich eine NE beantrage.. und zwar
Zitat:
§ 26 Abs. 4 AufenthG
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


Wie kann man das markierte interpretieren ?

Zitat:
AsylVfG § 55 Aufenthaltsgestattung
(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthaltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.

Ich habe das so verstanden, dass die zeiten des Asylverfahrens auch angerechnet werden wenn man als Asylberechtigter nicht anerkannt ist ?

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Antwort #21 - 07.04.2007 um 23:09:29
 
Zitat:
Ich habe das so verstanden, dass die zeiten des Asylverfahrens auch angerechnet werden wenn man als Asylberechtigter nicht anerkannt ist ?


So ist es wohl auch erst einmal zu verstehen. Es reicht auch, wenn jemand nach § 60(1) AufenthG anerkannt oder rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 60 (2), (3), (5) oder (7) AufenthG festgestellt worden sind, es würde vielleicht (da bin ich nicht ganz sicher) auch ein humanitärer Aufenthalt nach § 25 (4) oder (5) AufenthG  ausreichen, wenn er denn unmittelbar an ein Asylverfahren anschließt, ausreichen.

Problematisch wird es IMHO erst, wenn es um irgendwelche zwischenzeitlichen Duldungszeiträume geht und die Frage, ob nur diese dann nicht mitgezählt werden können, die Zeit des Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung) aber mitgerechnet wird oder ob doch die Gesamtzeit zählt. Letzteres ging nach meiner Erinnerung nach altem Recht ( AuslG ) nur, wenn das Asylverfahren in irgendeiner Weise erfolgreich war (also großes, oder kleines Asyl oder durch das BAMF oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellte rechtlche Abschiebungshindernisse).

Wie es jetzt nach neuem Recht läuft, wo es eben auch Aufenthaltstitel aus humanitärem Grund gibt, ist eine interessante und für mich auch noch nicht völlig geklärte Frage.

Zwischenzeitliche Duldungszeiten dürften hingegen nunmehr wohl immer schädlich sein, so habe ich die bisherigen Postings hier alle verstanden, und ob das Änderungsgesetz da was anderes bringen wird ... ich hab ja schon mal gesagt: Die Hoffnung stirbt zuletzt!

Weiß ein Experte dazu was Näheres oder Anderes?

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Antwort #22 - 08.04.2007 um 00:58:27
 
Also
xx.08.1999-xx.09.2000 - Asylverfahren, erfolglos - 13 monate
xx.09.2000-31.12.2004 - Duldung - 51 monate
01.01.2005-xx.04.2005 - Duldung, wird aber nicht gerechnet - 3 Monate
xx.04.2005-xx.04.2007 - Aufenthaltserlaubnis §25 Abs. 5 - 24 Monate

Also ohne Asylverfahrenszeit und Duldung ab 2005 sind das 6 Jahre und paar Monate, und das reicht nicht für NE nach  § 26 Abs. 4 AufenthG.

Wenn man Asylverfahrenszeit dazu nimmt aber duldung ab 2005 nicht betrachtet sind das über 7 Jahre....

deshalb ist es mir wichtig zu wissen ob Asylverfahrenszeit (erfolglos) mit berechnet wird oder nicht...

Die Duldungszeiten werden mit berechnet... nur halt die 3 monate im jahr 2005 nicht... aber die sind ja nicht soo wichtig wenn Asyl...zeit mitberechnet wird
Zitat:
102 Abs. 2 AufenthG
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.
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Antwort #23 - 08.04.2007 um 08:50:38
 
Ausweisersatz schrieb am 08.04.2007 um 00:58:27:
Die Duldungszeiten werden mit berechnet... nur halt die 3 monate im jahr 2005 nicht... aber die sind ja nicht soo wichtig wenn Asyl...zeit mitberechnet wird 


Sie unterbrechen aber IMHO die Zeiten die angerechnet werden Zwinkernd

Zitat:
xx.08.1999-xx.09.2000 - Asylverfahren, erfolglos - 13 monate
xx.09.2000-31.12.2004 - Duldung - 51 monate
01.01.2005-xx.04.2005 - Duldung, wird aber nicht gerechnet - 3 Monate
xx.04.2005-xx.04.2007 - Aufenthaltserlaubnis §25 Abs. 5 - 24 Monate


§ 26 Abs. 4 verlangt aber:

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,


Das Wort seit ist so auszulegen, dass die Zeiten ununterbrochen vorliegen müssen.

Für Dich trifft (wie bei hardliner) das zu, was ich bereits in Antwort 11 ausgesagt habe , sorry Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #24 - 08.04.2007 um 15:03:43
 
hardliner schrieb am 27.07.2006 um 13:10:52:

Sunnysunshine Antworten #4 - 17.02.2006 um 12:30:16

in diesem Fall war problematisch, dass die AE nach § 25 erst im Laufe des Jahres 2005 erteilt wurde und somit eine Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE vorliegt. Da die Person nicht in Berlin wohnt, wo nach den dortigen Verwaltungsvorschriften die Duldungszeiten auch nach dem 01.01.05 möglicherweise angerechnet werden, besteht derzeit keine Möglichkeit auf die NE



Also so wie ich das verstehe werden in Berlin die Duldungszeiten auch nach dem 01.2005 (möglicherweise) angerechnet, weil dortige Verwaltungsvorschriften das erlauben....
Wo kann ich das nachlesen, ob solche Verwaltungsvorschrift auch für RheinlandPfalz existiert... ob da auch die zeiten nach 2005 angerechnet werden ?
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Antwort #25 - 08.04.2007 um 15:58:10
 
Ausweisersatz schrieb am 08.04.2007 um 15:03:43:
Wo kann ich das nachlesen, ob solche Verwaltungsvorschrift auch für RheinlandPfalz existiert.

so weit ich weiß, gelten in RPL die VAH des Bundes und damit dürfte es auch keine Anrechnung der Duldungszeiten nach dem 01.01.05 geben und damit entstünde eine schädliche Unterbrechung (wie Ronny schon zutreffend dargestellt hat)
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Antwort #26 - 08.04.2007 um 16:44:50
 
Ich habe inzwischen einpaar Informationen gefunden die eventuell hilfreich sein könnten, aber irgendwie ist das bissel zu viel für mich.

Erlaß des rheinland-pfälzischen Innenministeriums
17. Dezember 2004

Zitat:
3.7
§ 26 Abs. 4 AufenthG
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 1 AuslG und regelt die
Aufenthaltsverfestigung bei einem Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Eine Verbesserung liegt in der Verkürzung der Wartezeit von acht auf sieben Jahre.
Von besonderer integrationspolitischer Bedeutung ist ferner die
Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 2 AufenthG. Zwar enthält das
Zuwanderungsgesetz keine Bleiberechtsregelung für langjährig aufhältige
Personen, jedoch werden bei der Aufenthaltsverfestigung alle Duldungszeiten vor
dem 1. Januar 2005 in vollem Umfang angerechnet und dem Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis gleichgestellt. Ziel des Gesetzgebers ist es, langjährig
aufhältigen Duldungsinhabern, auch wenn ihnen nach dem Zuwanderungsgesetz
erstmals ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, eine baldige
Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen. Diese eindeutige gesetzgeberische
Wertung, die eine Anerkennung der faktischen Integration bedeuted, kommt auch
bei der Ermessensausübung bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts
nach § 25 Abs. 4 Satz 1und § 25 Abs. 5 Satz 1 besondere Bedeutung zu.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 104 Abs.
2 AufenthG bei Ausländern, die von dem 1. Januar 2005 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis sind, bei der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich
ist, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Ferner findet auch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 keine Anwendung.

Quelle: http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6193.pdf


Rheinland-Pfälzische Initiative für Integration (RIFI) Mainz, Dezember 2005
Empfehlungen der Rheinland-Pfälzischen Initiative für Integration zum Thema Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes

Zitat:
2.5
Über das Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Innenministeriums hinaus sollen außerdem folgende
Vorschriften besondere Beachtung finden:
• Die Möglichkeiten der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
sollen besser genutzt werden – insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Anrechnung von Aufenthaltszeiten
vor dem 31.12.2004 nach § 102 Abs. 2 AufenthG.
• Nach 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG kann Jugendlichen mit einem humanitären Aufenthaltsrecht,
die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert (siehe oben Bestandsaufnahme). Dem Willen
des Gesetzgebers muss durch eine entsprechende Anwendung endlich Rechnung getragen werden.

Quelle: http://www.auslaender.rlp.de/auslaender/binarywriterservlet?imgUid=87a6dc79-14a9...


Asyl in Rheinland-Pfalz Dez.2004
Ab seite 17

Zitat:
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
Ab 1.1.2005 gelten die bisherigen Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen) fort.
[…]

Hier steht sehr viel drin, deshalb habe ich nicht alles reinkopiert...
bei interesse bitte nachlesen, siehe quelle

Qelle:  http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.doc
Oder   http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.pdf

Hier noch ein Rundbrief -> http://www.ini-migration.de/www/archiv/rundbriefe/rundbrief05-01-04.html
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« Zuletzt geändert: 08.04.2007 um 16:55:16 von Ausweisersatz »  
 
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Antwort #27 - 09.04.2007 um 20:46:57
 
Hi Ausweisersatz,

ich habe die angehängten Dateien jetzt nicht alle vollumfänglich lesen können, aber aus allem, was Du hier direkt gepostet hat, ergibt sich leider nichts Neues - die Duldungszeiten ab dem 01.01.2005 sind schädlich, unterbrechen den anrechenbaren Aufenthalt und führen dazu, dass neu begonnen wird zu zählen.

Da auch keiner der Experten hier (sunnysunshine, ronny) mit Blick auf das Änderungsgesetz etwas angemerkt hat, was besser aussehen könnte, schaut es wohl wirklich auch für die Zukunft düster aus. - Ich werde in den nächsten Tagen noch mal über einige Kontakte, die ich habe, versuchen zu recherchieren.

Persönlich bin ich der Meinung, dass das, was bisher eigentlich eher wie ein Versehen aussah doch wirklich nicht weiter legitimiert werden kann.

Aber Hoffnung zu machen, wäre unfair, und deshalb tue ichs auch nicht - ich verspreche nur, am Ball zu bleiben und das meinige (das ist sicher nicht so sehr viel, aber mal schaun ...) zu tun, damit dieser integrationspolitische Unsinn nicht endgültig zementiert wird.

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Antwort #28 - 12.04.2007 um 03:52:06
 
Nun habe ich mir die sache genauer angeschaut... und bin auf sehr ineressante information zugestossen..

http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.doc
Sete 18, unten

Zitat:
Zur Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 führt das Niedersächsische Innenministerium in seinen Informati-ons- und Schulungsmateria¬lien zum Zuwanderungsgesetz vom November 2004 (Ziffer 11.3.1, Seite 76 f.) aus:
„Diese Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicherstellen, dass Ausländer, die nach dem Ausländergesetz lediglich im Besitz einer Duldung waren, nicht benachteiligt werden. Unerheblich ist, aus welchem Grund die Duldung erteilt worden war.
Die Regelung führt im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 und § 104 Abs. 2 dazu, dass Personen, die am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer befristeten Aufenthaltser-laubnis waren und sich seit 7 Jahren mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhielten, unter Verzicht auf
     - Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts
     - 60 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
     - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
     - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (nur einfache            Verständigung erforderlich)
eine Niederlassungserlaubnis erhalten können.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können (§ 85).


Zitat:
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.


Und bei mir sind das ca. 3-4 monate, im Jahr 2005. Also ist das doch nicht ganz so schlimm oder ??
Die restlichen voraussetzugen sind erfüllt. bis auf ein Punkt, dass mein Vater ALG 1 bezieht, aber er wird demnächst wieder arbeiten... das dürfte denke ich keine probleme machen...
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Antwort #29 - 12.04.2007 um 07:38:26
 
Ausweisersatz schrieb am 12.04.2007 um 03:52:06:
Und bei mir sind das ca. 3-4 monate, im Jahr 2005. Also ist das doch nicht ganz so schlimm oder ??
Die restlichen voraussetzugen sind erfüllt. bis auf ein Punkt, dass mein Vater ALG 1 bezieht, aber er wird demnächst wieder arbeiten... das dürfte denke ich keine probleme machen... 



Hallo,

doch, denn ein rechtmäßiger Aufenthalt muß erstmal vorliegen um unterbrochen werden zu können, also bedarf es vorher der Rechtmäßigkeit und hinterher.

Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Das aber nur nebenher, denn es fehlt um eine Duldung nach dem 01.01.2005 auf die Zeit des Besitzes einer AE anrechnen zu können schlicht der entsprechenden Rechtsgrundlage.

Für die Zeit vor dem 31.12.2004 gibt es diese ausdrückliche Ausnahme, für die Duldungen danach nicht. Ergo liegt eine Unterbrechung des Zeitraumes vor, der nach § 26 Abs. 4 (ununterbrochen =) seit sieben Jahren vorliegen müßte.

Ich kanns nur gebetsmühlenartig wiederholen:

Wer nach dem 01.01.2005 eine Duldung hatte, erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 frühestens 2012. Da dran wird auch das II.ÄndG nichts ändern. Sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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