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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
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Beitrag begonnen von Ausweisersatz am 26.07.2006 um 17:49:51

Titel: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 26.07.2006 um 17:49:51
Hallo Leute,

Mein Vater lebt seit August 1999 in Deutschland.
Damals hatte er Asyl beantrag, aber er wurde als Asylberechtigter nicht anerkannt.
Bis April 2005 hatte er eine Duldung, danach bekamm er eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG weil er an seiner Ausreise unverschuldet ist.
Und jetzt will er eine Niederlassungserlaubnis beantragen.


Zitat:
§ 26 Abs. 4 AufenthG
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.



Zitat:
§ 102 Abs. 2 AufenthG
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.


§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 9 AufenthG sind alle erfüllt.

Im August wird es soweit sein dass mein Vater seit 7 Jahren in Deutschland lebt.
Aber ich bin mir irgendwie nicht sicher ob ich alles richtig vertanden habe, mit gesetztexten hatte ich bis jetzt sehr wenig zu tun.

Nun würde ich gerne eure meinungen dazu hören/lesen, denkt ihr dass er eine Niderlassungserlaubnis bekommen wird oder nicht ?????

Danke im voraus

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 27.07.2006 um 08:32:05
Hi,

das ist eine richtig spannende Frage. - Bei einem Blick auf die VAH (Vorläufigen Anwendungshinweise) zu § 120 (2) AufenthG entseht ja zunächst mal der Eindruck, als dürften nur bestimmte Duldungszeiten (die die etwa nach altem Recht einer Anerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 53 (6) AuslG entsprachen) berücksichtigt werden.

Andrerseits wird im Gesetzestext des § 120 (2) AufentG im Gegensatz zum § 35 (1) Satz 2 AuslG nicht mehr auf besondere Anrechnungsbetimmungen bei der Berücksichtigung von Duldungszeiten abgestellt.

Danach sollte die NE-Erteilung in dem von Dir geschilderten Fall möglich sein (, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Ermessensvorschrift - "Kann-Bestimmung" handelt - wie hier die Ermessensausübung konkret definiert ist, ist auch mir nicht wirklich klar)

Merkwürdig ist dann allerdings wieder, dass, wenn denn das mit der Anrechnung gemäß § 120 (2) wirklich so ist, wie man laut Gesetzestext eigentlich annehmen muss, eine solche Bestimmung für Falle des § 26 (3) AufenthG (Konventionsflüchtlinge nach altem Recht) offenbar nicht gilt.

Summa summarum - ich würde nach diesem Stand die Beantragung auf jeden Fall probieren - ansonsten bin ich auch gespannt auf weitere Meinungen hier (von den Experten).

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 27.07.2006 um 09:07:01
Nur ganz kurz, weil im Moment etwas viel zu tun ist ;)

Ich komme nach einem mir vorliegenden Berechnungsmodell (HTK ) derzeit nur auf sechs Jahre und 272 Tage.

Dabei habe ich die Duldungszeiten ab 01.08.1999 bis 31.12.2004 mit einbezogen, es kann also um einige Tage differieren, weil "spitz" gerechnet wird.
Auch wenn ich mal fiktiv ein Asylverfahren vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 annehme und danach nahtlos eine Duldungszeit bis 31.12.2004 berücksichtige, ändert das nichts am Ergebenis. Sollte also stimmen ;)

Die Duldungszeiten in 2005 werden auf jeden Fall nicht berücksichtigt, weil sie nicht unter die Regelung des § 102 AufenthG fallen.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 27.07.2006 um 09:55:48
Die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis nach § 25(5) AufenthG, also wohl ab Mai 2005 müssten dann aber wieder anrechnungsfähig sein, oder? Danach gingen dann lediglich die ersten vier Monate des Jahres 2005 "verloren" , oder wirkt sich diese "Unterbrechung" eventuell noch fataler aus?

@ ronny -

hast Du zu meinen anderen, wie Du bemerkt haben wirst, nicht ganz sicheren, Gedankengängen (siehe oben) noch eine Idee?


=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von hanzibal am 27.07.2006 um 10:26:39

Ausweisersatz schrieb am 26.07.2006 um 17:49:51:
Bis April 2005 hatte er eine Duldung, danach bekamm er eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG weil er an seiner Ausreise unverschuldet ist.



Liegt hier möglicher weise eine unterbrechung der anrechnbaren zeiten!?
von 01.01.2005 bis zu erteilung einer AE nach §25 abs.5 ???

Wie wird diese zeit angerchnet ? Laut Ronny gar nicht !?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 27.07.2006 um 11:08:59

Zitat:
oder wirkt sich diese "Unterbrechung" eventuell noch fataler aus?


Kann ich leider nicht sagen, aber mir schwant da was, nachdem ich Hanzibal gesehen habe ;)

Hatte der nicht so einen ähnlichen Fall, wo die Unterbrechung doch Folgen hatte.??

Ich habe die erwähnten Daten in dem Modul des Hypertextkommentars eingegeben, das angegebene Ergebnis wurde automatisch ermittelt. Also hat zumindest dieser Autor die Auffassung, dass die Unterbrechung schadlos ist.

Mir fehlt da leider die ABH-Praxis und im Moment auch die Zeit und Gelegenheit mich mal telefonisch auszutauschen, wie andere das sehen.


Zitat:
Liegt hier möglicher weise eine unterbrechung der anrechnbaren zeiten!?
von 01.01.2005 bis zu erteilung einer AE nach §25 abs.5 ???


Kann durchaus sein, ich erinnere mich an eine Diskussion die wir beide und sunnysunshine mal hatten, vielleicht suchst Du mal den Thread raus ;)

Für eine schädliche Unterbrechung spräche die Formulierung des § 26 Abs. 4:


Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt,


Seit bedeutet IMHO einen ununterbrochenen Zeitraum ansonsten könnte da auch stehen sieben Jahre .


Zitat:
hast Du zu meinen anderen, wie Du bemerkt haben wirst, nicht ganz sicheren, Gedankengängen (siehe oben) noch eine Idee?


Im Moment nicht, sorry ;)

Grüße
Ronny ;)



Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von hanzibal am 27.07.2006 um 13:10:52
Ich weises nicht wie ich diesen theard hier posten kann!

Aber hier kurz ein par meinungen der ABH Mitarbeiter zu einem ähnlichen fall.

Sunnysunshine Antworten #4 - 17.02.2006 um 12:30:16

in diesem Fall war problematisch, dass die AE nach § 25 erst im Laufe des Jahres 2005 erteilt wurde und somit eine Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE vorliegt. Da die Person nicht in Berlin wohnt, wo nach den dortigen Verwaltungsvorschriften die Duldungszeiten auch nach dem 01.01.05 möglicherweise angerechnet werden, besteht derzeit keine Möglichkeit auf die NE

Zu der letzten meinung vom ronny ,...
Mit welchen § wird das geregelt das diesen zeiten nicht angerechnet werden können!?


DANKE

ronny Antworten #8 - 17.02.2006 um 13:54:54

Der § 102 regelt nur die Anrechnung der Duldungszeiten die vor dem 01.01.2005 vorlagen  

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 27.07.2006 um 14:25:48
Hi,

@ Hanzibal:

Danke fürs Raussuchen ;) Hatte das schon vergessen bei der Hitze ;)

@ schweitzer und ausweisersatz:

Nachdem ich nochmal mit einigen Kollegen telefoniert habe, scheint es tatsächlich durchgängige Meinung zu sein, dass Fälle in denen noch im Jahr 2005 eine Duldung vorlag, nicht unter die Regelungen des § 26 Abs.4 AufenthG fallen können, weil die Duldung (2005) nicht von derPrivilegierung des § 102 erfasst wird.

Demzufolge liegt eine Unterbrechung des "seit sieben Jahren Zeitraumes " vor mit der Folge dass eine NE noch nicht erteilt werden kann . Gerichtsentscheidungen in dieser Frage liegen noch keine vor ;)

Sorry für die irreführende Antwort weiter oben ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 27.07.2006 um 14:59:42
Vielen Dank Ronny -

obwohl die Antwort ja entmutigend ist und ich hoffe, dass vielleicht irgendein Experte hier doch noch etwas Anderslautendes vermelden kann.

- Es ist doch eigentlich logisch, dass nicht sofort am 01.01.2005 eine AE erteilt worden ist/erteilt werden konnte, wenn an diesem Tage gerade das Gesetz mit den neuen Regelungen zum humanitären Aufenthaltsrecht in Kraft getreten ist.

Ich weiß ja, dass manchmal Wertungen hier nicht so gern gehört werden, aber ich finde das, was sich für die geschilderte Konstellation hier abzeichnet schlichtweg ungerecht und integrationspolitisch kontraproduktiv. Leider habe ich das andere, ähnlich gelagerte Stellen im AufenthG betreffend, auch schon feststellen müssen - siehe entsprechenden thread vor einigen Wochen zum § 35 AufenthG i.V.m. § 26 (4).

Wenn man Leute in solchen Konstellationen (die ja gerade nicht Leute betreffen, die irgendwie Missbrauch betrieben oder Integrationsunwillen gezeigt haben) beraten muss, fühlt man sich wie das ärmste Schwein unter der Sonne.

Heute ist mein letzter Arebitstag vorm Urlaub, und ich hatte eigentlich schon genug Frust - jetzt ist er noch größer.


=schweitzer=


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 27.07.2006 um 15:23:02

Zitat:
jetzt ist er noch größer.


Sorry wollte Dir den Urlaub ned versauen , kann mir das schon vorstellen. Und es wird auch sicher nicht jedem ABH - MItarbeiter leicht fallen in solchen Fällen sorry sagen zu müssen.

But don´t shoot the messengers ;)

Schönen Urlaub wünsche ich ;)

Hab leider noch ein paar Wochen vor mir ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von hanzibal am 27.07.2006 um 15:25:23
Hallo ronny

Kannst du mir noch freundlicher weise erklären wo das mit der " NICHT ANRECHNUNG STEHT" !?

Ich meine damit eine regelung oder ein § !
Muss doch auch irgenwo stehen!?

Was ist mit der Duldung in 2005 !?

Bsp.
§XY


Danke

:up:

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 27.07.2006 um 15:49:37
Hallo,

die Nichtanrechenbarkeit der Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 ergibt sich aus folgender Überlegung :

§ 26 Abs. 4 AufenthG fordert eine AE die seit sieben Jahren vorliegen muß. Auf diese Fristen werden angerechnet die Zeiten des vorhergehenden Asylverfahrens.

Dass eine  Duldung überhaupt angerechnet werden kann, ergibt sich im Grundsatz aus dem § 102 Abs. 2 AufenthG:


Zitat:
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.


Allerdings schränkt der Absatz 2 selbst ein, dass die Duldung vor dem 01.01.2005 liegen muß.

Durch die Formulierung seit in § 26 Abs. 4 ist ein definierter Zeitraum genannt für eine AE (ununterbrochen, sonst würde das Wort seit keinen Sinn machen)vorliegen muß. Weil die Duldungen vor 2005 angerechnet werden können, werden sie auch berücksichtigt, gleiches gilt für Gestattungs- und Befugniszeiten. Vor dem 01.01.205 sind Duldungen also "unschädlich" weil sie angerechnet werden können.

Für Duldungen nach dem 01.01.2005 fehlt allerdings eine Regelung die es zuläßt, sie auf den sieben - Jahres - Zeitraum anzurechnen. Also liegt eine Unterbrechung eines Zeitraums vor, der ununterbrochen vorliegen muß.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ulf am 27.07.2006 um 16:00:29

ronny schrieb am 27.07.2006 um 15:49:37:
Für Duldungen nach dem 01.01.2005 fehlt allerdings eine Regelung die es zuläßt, sie auf den sieben - Jahres - Zeitraum anzurechnen. Also liegt eine Unterbrechung eines Zeitraums vor, der ununterbrochen vorliegen muß.


Kann das daran liegen, daß man im neuen AufenthaltsG ursprüngölich ohne Duldungen auskommen wollte? Oder ist es Absicht, weil die neuen Duldungen schlechter sein sollen als die alten?

Gruß, ULF

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 28.07.2006 um 07:30:49

Zitat:
Kann das daran liegen, daß man im neuen AufenthaltsG ursprüngölich ohne Duldungen auskommen wollte? Oder ist es Absicht, weil die neuen Duldungen schlechter sein sollen als die alten?


Berechtigte Fragen, zweifelsohne aber von mir (uns) ned zu beantworten ;)

Nur vielleicht soviel:

Durch die lange Zeit des Gesetzgebungsverfahrens, die erforderlichen Kompromisse, Lobbyänderungen und den Föderalismus ist wohl ned alles so rund gestrickt im ZuwandG.

Kann mich an ein Zitat aus dem BMI erinnern (sinngemäß) :

Du ahnst nicht was da teilweise für kurzfristige Änderungswünsche noch verarbeitet werden mußten und weil es noch unbedingst raus mußte ist irgendwann der Gesamtzusammenhang verlorengegangen ;)

Grüße
Ronny ;)


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 31.03.2007 um 01:05:46
Hallo,

wie sieht es jetzt mit der Neuregelung aus ??? werden da überhaupt noch irgendwelche duldungszeiten angerechnet ?????

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von hardliner am 03.04.2007 um 14:37:58


Die voraussetzungen für eine NE werden verschärft !
Keine neue regelung bei der anrechnung der Duldung (§102 abs. 2 )

Capissi ???  ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 03.04.2007 um 15:06:02
@ hardliner,

ich weiß nicht, woher Du Deine absolute Gewissheit nimmst.

1.

Wir haben noch kein neues Gesetz, sondern erst einen Entwurf, und es ist schon sehr oft passiert, dass da in letzter Minute noch etwas drin herum gestrichen und verändert worden ist.

2.

Auch nach dem jetzt geltenden Gesetz hat es in der Praxis Möglichkeiten gegeben, solche Zeiten anzurechnen, obwohl sie laut eigentlichem Gesetzestext und VAH-BMI nicht vorhanden oder erkennbar waren, zum Beispiel in Niedersachsen, wo es eigene Vorläufige Verwaltungsvorschriften gibt, ohne das dagegen bislang jemand interveniert hat (zumindest soweit ich das weiß.)

Also - ich wäre schon sehr dafür abzuwarten, was dann tatsächlich kommt, wie es umgesetzt und interpretiert wird (auch von den Ländern), welche VV oder VAH es dann geben wird, bevor man so absolut antwortet wie Du.

Auch mir ist klar, dass an vielen Stellen eher Verschärfungen geplant sind, andererseits haben sich aber auch die gerade hier besprochenen Regelungslücken (Nichtanerkennung von Duldungs- und noch fataler - Befugniszeiten vor 01.01.2005 usw.) herumgesprochen, die, integrationspolitisch betrachtet, eigentlich konstruktiv gelöst werden müssten - ich weiß nicht, ob da das letzte Wort wirklich schon gesprochen ist.

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von hardliner am 03.04.2007 um 15:46:53

schweitzer schrieb am 03.04.2007 um 15:06:02:
@ hardliner,

ich weiß nicht, woher Du Deine absolute Gewissheit nimmst.


Aus efahrungen im eigene familienkreis ( bruder ) !


Zitat:
1.  

Wir haben noch kein neues Gesetz, sondern erst einen Entwurf, und es ist schon sehr oft passiert, dass da in letzter Minute noch etwas drin herum gestrichen und verändert worden ist.

Ist doch fast beschlossene sache !?  
Ich glaube kaum das sich etwas verbessern wird eher das es verschlechtert bzw. verschärft wird.


Zitat:
2.  

Auch nach dem jetzt geltenden Gesetz hat es in der Praxis Möglichkeiten gegeben, solche Zeiten anzurechnen, obwohl sie laut eigentlichem Gesetzestext und VAH-BMI nicht vorhanden oder erkennbar waren, zum Beispiel in Niedersachsen, wo es eigene Vorläufige Verwaltungsvorschriften gibt, ohne das dagegen bislang jemand interveniert hat (zumindest soweit ich das weiß.)


In BW und Bayern ist es eben nicht so ...  [smiley=motz.gif]


Zitat:
Auch mir ist klar, dass an vielen Stellen eher Verschärfungen geplant sind, andererseits haben sich aber auch die gerade hier besprochenen Regelungslücken (Nichtanerkennung von Duldungs- und noch fataler - Befugniszeiten vor 01.01.2005 usw.) herumgesprochen, die, integrationspolitisch betrachtet, eigentlich konstruktiv gelöst werden müssten - ich weiß nicht, ob da das letzte Wort wirklich schon gesprochen ist.


Es ging doch hier um Duldungen nach dem 01.01.2005 !? oder nich ?
Vieleicht bin nur so negativ ausgerichtet weil es fast mich persönlich betrifft...

Na ja ich könnte nur noch sagen : Deine gedanken in Gottes ohr...

Capissi ???

:bx

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von maki am 03.04.2007 um 15:58:32

Zitat:
Ist doch fast beschlossene sache !?    

Das ist der Knackpunkt, eben nur "fast".

Ich möchte daran Erinnern, das die Gesetzesänderung fast bis Ende letzten Jahres fertig gewesen wäre, dann fast nicht vor Mai diesen Jahres...

Tatsache ist, das man noch nichts genaues weiss, ausser eben das man noch nichts genaues weiss ;)
Das sollte man auch so rüberbringen, Caipirinha?  8-)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 03.04.2007 um 16:01:00

Zitat:
In BW und Bayern ist es eben nicht so ...


Hier in MV auch nicht  :(


Zitat:
Es ging doch hier um Duldungen nach dem 01.01.2005 !?


Für die gab es im hiesigen Kontext bislang gar keine Regelung (siehe Ronny's post weiter oben), und die Regelung für Zeiten vor dem 01.01.2005, auf die man nur kommen konnte, wenn man bemerkt hatte, dass sie im Gesetz explizit gar nicht genannt worden ist (tolle Logik, gibt es sonst vergleichsweise nur im Steuerrecht  ;)), hat eben auch vielen "die Beine weggehauen".


Zitat:
Deine gedanken in Gottes ohr...


Es müsste gar nicht Gott sein, der eine oder andere Volksvertreter würde schon reichen ...

Die Hoffnung stirbt zuletzt!

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 07.04.2007 um 16:50:32
Ich will die letzte frage stellen bevor ich eine NE beantrage.. und zwar

Zitat:
§ 26 Abs. 4 AufenthG
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


Wie kann man das markierte interpretieren ?


Zitat:
AsylVfG § 55 Aufenthaltsgestattung
(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthaltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.

Ich habe das so verstanden, dass die zeiten des Asylverfahrens auch angerechnet werden wenn man als Asylberechtigter nicht anerkannt ist ?

DANKE!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 07.04.2007 um 23:09:29

Zitat:
Ich habe das so verstanden, dass die zeiten des Asylverfahrens auch angerechnet werden wenn man als Asylberechtigter nicht anerkannt ist ?


So ist es wohl auch erst einmal zu verstehen. Es reicht auch, wenn jemand nach § 60(1) AufenthG anerkannt oder rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 60 (2), (3), (5) oder (7) AufenthG festgestellt worden sind, es würde vielleicht (da bin ich nicht ganz sicher) auch ein humanitärer Aufenthalt nach § 25 (4) oder (5) AufenthG  ausreichen, wenn er denn unmittelbar an ein Asylverfahren anschließt, ausreichen.

Problematisch wird es IMHO erst, wenn es um irgendwelche zwischenzeitlichen Duldungszeiträume geht und die Frage, ob nur diese dann nicht mitgezählt werden können, die Zeit des Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung) aber mitgerechnet wird oder ob doch die Gesamtzeit zählt. Letzteres ging nach meiner Erinnerung nach altem Recht ( AuslG ) nur, wenn das Asylverfahren in irgendeiner Weise erfolgreich war (also großes, oder kleines Asyl oder durch das BAMF oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellte rechtlche Abschiebungshindernisse).

Wie es jetzt nach neuem Recht läuft, wo es eben auch Aufenthaltstitel aus humanitärem Grund gibt, ist eine interessante und für mich auch noch nicht völlig geklärte Frage.

Zwischenzeitliche Duldungszeiten dürften hingegen nunmehr wohl immer schädlich sein, so habe ich die bisherigen Postings hier alle verstanden, und ob das Änderungsgesetz da was anderes bringen wird ... ich hab ja schon mal gesagt: Die Hoffnung stirbt zuletzt!

Weiß ein Experte dazu was Näheres oder Anderes?

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 08.04.2007 um 00:58:27
Also
xx.08.1999-xx.09.2000 - Asylverfahren, erfolglos - 13 monate
xx.09.2000-31.12.2004 - Duldung - 51 monate
01.01.2005-xx.04.2005 - Duldung, wird aber nicht gerechnet - 3 Monate
xx.04.2005-xx.04.2007 - Aufenthaltserlaubnis §25 Abs. 5 - 24 Monate

Also ohne Asylverfahrenszeit und Duldung ab 2005 sind das 6 Jahre und paar Monate, und das reicht nicht für NE nach  § 26 Abs. 4 AufenthG.

Wenn man Asylverfahrenszeit dazu nimmt aber duldung ab 2005 nicht betrachtet sind das über 7 Jahre....

deshalb ist es mir wichtig zu wissen ob Asylverfahrenszeit (erfolglos) mit berechnet wird oder nicht...

Die Duldungszeiten werden mit berechnet... nur halt die 3 monate im jahr 2005 nicht... aber die sind ja nicht soo wichtig wenn Asyl...zeit mitberechnet wird

Zitat:
102 Abs. 2 AufenthG
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 08.04.2007 um 08:50:38

Ausweisersatz schrieb am 08.04.2007 um 00:58:27:
Die Duldungszeiten werden mit berechnet... nur halt die 3 monate im jahr 2005 nicht... aber die sind ja nicht soo wichtig wenn Asyl...zeit mitberechnet wird  


Sie unterbrechen aber IMHO die Zeiten die angerechnet werden ;)


Zitat:
xx.08.1999-xx.09.2000 - Asylverfahren, erfolglos - 13 monate
xx.09.2000-31.12.2004 - Duldung - 51 monate
01.01.2005-xx.04.2005 - Duldung, wird aber nicht gerechnet - 3 Monate
xx.04.2005-xx.04.2007 - Aufenthaltserlaubnis §25 Abs. 5 - 24 Monate


§ 26 Abs. 4 verlangt aber:


Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,


Das Wort seit ist so auszulegen, dass die Zeiten ununterbrochen vorliegen müssen.

Für Dich trifft (wie bei hardliner) das zu, was ich bereits in Antwort 11 ausgesagt habe , sorry ;)


Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 08.04.2007 um 15:03:43

hardliner schrieb am 27.07.2006 um 13:10:52:
Sunnysunshine Antworten #4 - 17.02.2006 um 12:30:16

in diesem Fall war problematisch, dass die AE nach § 25 erst im Laufe des Jahres 2005 erteilt wurde und somit eine Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE vorliegt. Da die Person nicht in Berlin wohnt, wo nach den dortigen Verwaltungsvorschriften die Duldungszeiten auch nach dem 01.01.05 möglicherweise angerechnet werden, besteht derzeit keine Möglichkeit auf die NE


Also so wie ich das verstehe werden in Berlin die Duldungszeiten auch nach dem 01.2005 (möglicherweise) angerechnet, weil dortige Verwaltungsvorschriften das erlauben....
Wo kann ich das nachlesen, ob solche Verwaltungsvorschrift auch für RheinlandPfalz existiert... ob da auch die zeiten nach 2005 angerechnet werden ?
DANKE!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von sunnysunshine am 08.04.2007 um 15:58:10

Ausweisersatz schrieb am 08.04.2007 um 15:03:43:
Wo kann ich das nachlesen, ob solche Verwaltungsvorschrift auch für RheinlandPfalz existiert.

so weit ich weiß, gelten in RPL die VAH des Bundes und damit dürfte es auch keine Anrechnung der Duldungszeiten nach dem 01.01.05 geben und damit entstünde eine schädliche Unterbrechung (wie Ronny schon zutreffend dargestellt hat)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 08.04.2007 um 16:44:50
Ich habe inzwischen einpaar Informationen gefunden die eventuell hilfreich sein könnten, aber irgendwie ist das bissel zu viel für mich.

Erlaß des rheinland-pfälzischen Innenministeriums
17. Dezember 2004


Zitat:
3.7
§ 26 Abs. 4 AufenthG
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 1 AuslG und regelt die
Aufenthaltsverfestigung bei einem Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Eine Verbesserung liegt in der Verkürzung der Wartezeit von acht auf sieben Jahre.
Von besonderer integrationspolitischer Bedeutung ist ferner die
Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 2 AufenthG. Zwar enthält das
Zuwanderungsgesetz keine Bleiberechtsregelung für langjährig aufhältige
Personen, jedoch werden bei der Aufenthaltsverfestigung alle Duldungszeiten vor
dem 1. Januar 2005 in vollem Umfang angerechnet und dem Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis gleichgestellt. Ziel des Gesetzgebers ist es, langjährig
aufhältigen Duldungsinhabern, auch wenn ihnen nach dem Zuwanderungsgesetz
erstmals ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, eine baldige
Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen. Diese eindeutige gesetzgeberische
Wertung, die eine Anerkennung der faktischen Integration bedeuted, kommt auch
bei der Ermessensausübung bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts
nach § 25 Abs. 4 Satz 1und § 25 Abs. 5 Satz 1 besondere Bedeutung zu.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 104 Abs.
2 AufenthG bei Ausländern, die von dem 1. Januar 2005 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis sind, bei der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich
ist, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Ferner findet auch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 keine Anwendung.

Quelle: http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6193.pdf


Rheinland-Pfälzische Initiative für Integration (RIFI) Mainz, Dezember 2005
Empfehlungen der Rheinland-Pfälzischen Initiative für Integration zum Thema Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes


Zitat:
2.5
Über das Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Innenministeriums hinaus sollen außerdem folgende
Vorschriften besondere Beachtung finden:
• Die Möglichkeiten der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
sollen besser genutzt werden – insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Anrechnung von Aufenthaltszeiten
vor dem 31.12.2004 nach § 102 Abs. 2 AufenthG.
• Nach 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG kann Jugendlichen mit einem humanitären Aufenthaltsrecht,
die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert (siehe oben Bestandsaufnahme). Dem Willen
des Gesetzgebers muss durch eine entsprechende Anwendung endlich Rechnung getragen werden.

Quelle: http://www.auslaender.rlp.de/auslaender/binarywriterservlet?imgUid=87a6dc79-14a9-8016-e24b-9cf5a06189ae&uBasVariant=99999999-9999-9999-9999-999999999999


Asyl in Rheinland-Pfalz Dez.2004
Ab seite 17


Zitat:
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
Ab 1.1.2005 gelten die bisherigen Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen) fort.
[…]

Hier steht sehr viel drin, deshalb habe ich nicht alles reinkopiert...
bei interesse bitte nachlesen, siehe quelle

Qelle:  http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.doc
Oder   http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.pdf

Hier noch ein Rundbrief -> http://www.ini-migration.de/www/archiv/rundbriefe/rundbrief05-01-04.html

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 09.04.2007 um 20:46:57
Hi Ausweisersatz,

ich habe die angehängten Dateien jetzt nicht alle vollumfänglich lesen können, aber aus allem, was Du hier direkt gepostet hat, ergibt sich leider nichts Neues - die Duldungszeiten ab dem 01.01.2005 sind schädlich, unterbrechen den anrechenbaren Aufenthalt und führen dazu, dass neu begonnen wird zu zählen.

Da auch keiner der Experten hier (sunnysunshine, ronny) mit Blick auf das Änderungsgesetz etwas angemerkt hat, was besser aussehen könnte, schaut es wohl wirklich auch für die Zukunft düster aus. - Ich werde in den nächsten Tagen noch mal über einige Kontakte, die ich habe, versuchen zu recherchieren.

Persönlich bin ich der Meinung, dass das, was bisher eigentlich eher wie ein Versehen aussah doch wirklich nicht weiter legitimiert werden kann.

Aber Hoffnung zu machen, wäre unfair, und deshalb tue ichs auch nicht - ich verspreche nur, am Ball zu bleiben und das meinige (das ist sicher nicht so sehr viel, aber mal schaun ...) zu tun, damit dieser integrationspolitische Unsinn nicht endgültig zementiert wird.

=schweitzer=


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 12.04.2007 um 03:52:06
Nun habe ich mir die sache genauer angeschaut... und bin auf sehr ineressante information zugestossen..

http://www.asyl-rlp.org/infodienst-online/infodienste/Infodienst59_web.doc
Sete 18, unten


Zitat:
Zur Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 führt das Niedersächsische Innenministerium in seinen Informati-ons- und Schulungsmateria¬lien zum Zuwanderungsgesetz vom November 2004 (Ziffer 11.3.1, Seite 76 f.) aus:
„Diese Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicherstellen, dass Ausländer, die nach dem Ausländergesetz lediglich im Besitz einer Duldung waren, nicht benachteiligt werden. Unerheblich ist, aus welchem Grund die Duldung erteilt worden war.
Die Regelung führt im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 und § 104 Abs. 2 dazu, dass Personen, die am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer befristeten Aufenthaltser-laubnis waren und sich seit 7 Jahren mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhielten, unter Verzicht auf
     - Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts
     - 60 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
     - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
     - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (nur einfache            Verständigung erforderlich)
eine Niederlassungserlaubnis erhalten können.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können (§ 85).



Zitat:
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.


Und bei mir sind das ca. 3-4 monate, im Jahr 2005. Also ist das doch nicht ganz so schlimm oder ??
Die restlichen voraussetzugen sind erfüllt. bis auf ein Punkt, dass mein Vater ALG 1 bezieht, aber er wird demnächst wieder arbeiten... das dürfte denke ich keine probleme machen...

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von ronny am 12.04.2007 um 07:38:26

Ausweisersatz schrieb am 12.04.2007 um 03:52:06:
Und bei mir sind das ca. 3-4 monate, im Jahr 2005. Also ist das doch nicht ganz so schlimm oder ??
Die restlichen voraussetzugen sind erfüllt. bis auf ein Punkt, dass mein Vater ALG 1 bezieht, aber er wird demnächst wieder arbeiten... das dürfte denke ich keine probleme machen...  



Hallo,

doch, denn ein rechtmäßiger Aufenthalt muß erstmal vorliegen um unterbrochen werden zu können, also bedarf es vorher der Rechtmäßigkeit und hinterher.

Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Das aber nur nebenher, denn es fehlt um eine Duldung nach dem 01.01.2005 auf die Zeit des Besitzes einer AE anrechnen zu können schlicht der entsprechenden Rechtsgrundlage.

Für die Zeit vor dem 31.12.2004 gibt es diese ausdrückliche Ausnahme, für die Duldungen danach nicht. Ergo liegt eine Unterbrechung des Zeitraumes vor, der nach § 26 Abs. 4 (ununterbrochen =) seit sieben Jahren vorliegen müßte.

Ich kanns nur gebetsmühlenartig wiederholen:

Wer nach dem 01.01.2005 eine Duldung hatte, erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 frühestens 2012. Da dran wird auch das II.ÄndG nichts ändern. Sorry ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 12.04.2007 um 13:41:24

ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:38:26:
Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt.


Hallo,
ja das wusste ich ja, nur weil da stand ... "in diesem Fall wohl auch des geduldeten"...
dachte ich, dass es doch irgendwie geregelt ist.


Zitat:
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Unterbrechungen des rechtmäßigen (in diesem Fall wohl auch des geduldeten) Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können (§ 85).


Ach, ich werde einfach mal versuchen eine NE zu beantragen...  Ich hoffe immer noch dass unsere ABH die sache mit unterbrechung nicht mal bemerkt bzw. nicht so schlimm finden wird.

Herzlichen dank an alle.

MFG
AUSWEISERSATZ

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 12.04.2007 um 17:16:08
So, heute habe ich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (gem. § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) bekommen.

Da ist eine stelle wo man derzeitigen Aufenthaltstitel angeben muss.
Ich habe "Aufenthaltserlaubnis" angekreuzt und Seit: "April 2005" angegeben,
Rechtsgrundlage: "Ausreisehindernisse (§ 25 Abs. 5 AufenthG)"

Nun weiss ich nicht ob ich auf einem Sonderblatt schildern soll, dass ich eine NE auf grundlage der § 26 Abs. 4 AufenthG beantrage........
weil auf den ersten blick wird die ABH nur Aufenthaltserlaubnis seit April 2005 sehen, und wird vielleicht sofort ablehnen weil die 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 noch nicht erfüllt sind....
Oder sollte ich auf eine antwort warten, und falls es eine ablehnung wegen Aufenthaltszeiten ist, einen Widerspruch einlegen ?

sorry wenn ich zu viele fragen stelle bzw. auf irgendeiner art und weise nerve  :D ... aber will alles klären bevor ich NE beantrage. Möchte nicht nach 6 wochen n evtl. einen widerspruch einlegen und wieder 4-6 wochen warten..

DANKE!!!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Mick am 12.04.2007 um 17:26:25

Ausweisersatz schrieb am 12.04.2007 um 17:16:08:
Nun weiss ich nicht ob ich auf einem Sonderblatt schildern soll, dass ich eine NE auf grundlage der § 26 Abs. 4 AufenthG beantrage........
weil auf den ersten blick wird die ABH nur Aufenthaltserlaubnis seit April 2005 sehen, und wird vielleicht sofort ablehnen weil die 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 noch nicht erfüllt sind....  

Hi,
da mache Dir mal keine Sorgen. Die ABH weiß und
sieht schon, auf welcher Grundlage die AE erteilt
wurde.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Ausweisersatz am 22.06.2007 um 12:47:02
Hallo,

gestern habe ich eine Neiderlassungserlaubnis nach §35 AufenthG bekommen.

Ich bedanke mich rechtherzlich für eure Bemühungen ;)

Gruss Ausweisersatz

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 22.06.2007 um 12:55:20
Nach den vielen Qualen und Unwägbarkeiten, die Dich bis zur NE begleitet haben sage ich aus vollem Herzen - Glückwunsch!!!

Und mach das beste daraus!

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Netzwerktechniker am 20.07.2007 um 22:17:12

ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:38:26:
doch, denn ein rechtmäßiger Aufenthalt muß erstmal vorliegen um unterbrochen werden zu können, also bedarf es vorher der Rechtmäßigkeit und hinterher.


Zitat:
Wer nach dem 01.01.2005 eine Duldung hatte, erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 frühestens 2012. Da dran wird auch das II.ÄndG nichts ändern.

Hallo,

Ich wollte wissen: Wie wird die Zeit und eine Unterbrechung dieses Zeitraums (NE und StaG) in folgendem Fall gerechnet:

- bis 01.09.2005 - Asylverfahren
- und dann eine Duldung ca. 2-3 monate
- dann § 25 Abs. 5 AufenthG


Grüße
Netzwerktechniker

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Netzwerktechniker am 24.07.2007 um 00:22:16
Sorry, Ich muss einige Angaben ausbessern::  eine Duldung war nur 45 Tage vorhanden, dann wurde § 25 Abs. 5 erteilt.

Gibt es eine gesetzliche Regel in diesem Fall?  


Danke im Voraus für die Antwort.  

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