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Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 AufenthG (Gelesen: 19.771 mal)
Ausweisersatz
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26.07.2006 um 17:49:51
 
Hallo Leute,

Mein Vater lebt seit August 1999 in Deutschland.
Damals hatte er Asyl beantrag, aber er wurde als Asylberechtigter nicht anerkannt.
Bis April 2005 hatte er eine Duldung, danach bekamm er eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG weil er an seiner Ausreise unverschuldet ist.
Und jetzt will er eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Zitat:
§ 26 Abs. 4 AufenthG
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


Zitat:
§ 102 Abs. 2 AufenthG
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.


§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 9 AufenthG sind alle erfüllt.

Im August wird es soweit sein dass mein Vater seit 7 Jahren in Deutschland lebt.
Aber ich bin mir irgendwie nicht sicher ob ich alles richtig vertanden habe, mit gesetztexten hatte ich bis jetzt sehr wenig zu tun.

Nun würde ich gerne eure meinungen dazu hören/lesen, denkt ihr dass er eine Niderlassungserlaubnis bekommen wird oder nicht ?????

Danke im voraus
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Antwort #1 - 27.07.2006 um 08:32:05
 
Hi,

das ist eine richtig spannende Frage. - Bei einem Blick auf die VAH (Vorläufigen Anwendungshinweise) zu § 120 (2) AufenthG entseht ja zunächst mal der Eindruck, als dürften nur bestimmte Duldungszeiten (die die etwa nach altem Recht einer Anerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 53 (6) AuslG entsprachen) berücksichtigt werden.

Andrerseits wird im Gesetzestext des § 120 (2) AufentG im Gegensatz zum § 35 (1) Satz 2 AuslG nicht mehr auf besondere Anrechnungsbetimmungen bei der Berücksichtigung von Duldungszeiten abgestellt.

Danach sollte die NE-Erteilung in dem von Dir geschilderten Fall möglich sein (, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Ermessensvorschrift - "Kann-Bestimmung" handelt - wie hier die Ermessensausübung konkret definiert ist, ist auch mir nicht wirklich klar)

Merkwürdig ist dann allerdings wieder, dass, wenn denn das mit der Anrechnung gemäß § 120 (2) wirklich so ist, wie man laut Gesetzestext eigentlich annehmen muss, eine solche Bestimmung für Falle des § 26 (3) AufenthG (Konventionsflüchtlinge nach altem Recht) offenbar nicht gilt.

Summa summarum - ich würde nach diesem Stand die Beantragung auf jeden Fall probieren - ansonsten bin ich auch gespannt auf weitere Meinungen hier (von den Experten).

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Antwort #2 - 27.07.2006 um 09:07:01
 
Nur ganz kurz, weil im Moment etwas viel zu tun ist Zwinkernd

Ich komme nach einem mir vorliegenden Berechnungsmodell (HTK ) derzeit nur auf sechs Jahre und 272 Tage.

Dabei habe ich die Duldungszeiten ab 01.08.1999 bis 31.12.2004 mit einbezogen, es kann also um einige Tage differieren, weil "spitz" gerechnet wird.
Auch wenn ich mal fiktiv ein Asylverfahren vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2001 annehme und danach nahtlos eine Duldungszeit bis 31.12.2004 berücksichtige, ändert das nichts am Ergebenis. Sollte also stimmen Zwinkernd

Die Duldungszeiten in 2005 werden auf jeden Fall nicht berücksichtigt, weil sie nicht unter die Regelung des § 102 AufenthG fallen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #3 - 27.07.2006 um 09:55:48
 
Die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis nach § 25(5) AufenthG, also wohl ab Mai 2005 müssten dann aber wieder anrechnungsfähig sein, oder? Danach gingen dann lediglich die ersten vier Monate des Jahres 2005 "verloren" , oder wirkt sich diese "Unterbrechung" eventuell noch fataler aus?

@ ronny -

hast Du zu meinen anderen, wie Du bemerkt haben wirst, nicht ganz sicheren, Gedankengängen (siehe oben) noch eine Idee?


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Antwort #4 - 27.07.2006 um 10:26:39
 
Ausweisersatz schrieb am 26.07.2006 um 17:49:51:
Bis April 2005 hatte er eine Duldung, danach bekamm er eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG weil er an seiner Ausreise unverschuldet ist.



Liegt hier möglicher weise eine unterbrechung der anrechnbaren zeiten!?
von 01.01.2005 bis zu erteilung einer AE nach §25 abs.5 ???

Wie wird diese zeit angerchnet ? Laut Ronny gar nicht !?
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Antwort #5 - 27.07.2006 um 11:08:59
 
Zitat:
oder wirkt sich diese "Unterbrechung" eventuell noch fataler aus?


Kann ich leider nicht sagen, aber mir schwant da was, nachdem ich Hanzibal gesehen habe Zwinkernd

Hatte der nicht so einen ähnlichen Fall, wo die Unterbrechung doch Folgen hatte.??

Ich habe die erwähnten Daten in dem Modul des Hypertextkommentars eingegeben, das angegebene Ergebnis wurde automatisch ermittelt. Also hat zumindest dieser Autor die Auffassung, dass die Unterbrechung schadlos ist.

Mir fehlt da leider die ABH-Praxis und im Moment auch die Zeit und Gelegenheit mich mal telefonisch auszutauschen, wie andere das sehen.

Zitat:
Liegt hier möglicher weise eine unterbrechung der anrechnbaren zeiten!?
von 01.01.2005 bis zu erteilung einer AE nach §25 abs.5 ???


Kann durchaus sein, ich erinnere mich an eine Diskussion die wir beide und sunnysunshine mal hatten, vielleicht suchst Du mal den Thread raus Zwinkernd

Für eine schädliche Unterbrechung spräche die Formulierung des § 26 Abs. 4:

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt,


Seit bedeutet IMHO einen ununterbrochenen Zeitraum ansonsten könnte da auch stehen sieben Jahre .

Zitat:
hast Du zu meinen anderen, wie Du bemerkt haben wirst, nicht ganz sicheren, Gedankengängen (siehe oben) noch eine Idee?


Im Moment nicht, sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #6 - 27.07.2006 um 13:10:52
 
Ich weises nicht wie ich diesen theard hier posten kann!

Aber hier kurz ein par meinungen der ABH Mitarbeiter zu einem ähnlichen fall.

Sunnysunshine Antworten #4 - 17.02.2006 um 12:30:16

in diesem Fall war problematisch, dass die AE nach § 25 erst im Laufe des Jahres 2005 erteilt wurde und somit eine Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE vorliegt. Da die Person nicht in Berlin wohnt, wo nach den dortigen Verwaltungsvorschriften die Duldungszeiten auch nach dem 01.01.05 möglicherweise angerechnet werden, besteht derzeit keine Möglichkeit auf die NE


Zu der letzten meinung vom ronny ,...
Mit welchen § wird das geregelt das diesen zeiten nicht angerechnet werden können!?


DANKE

ronny Antworten #8 - 17.02.2006 um 13:54:54

Der § 102 regelt nur die Anrechnung der Duldungszeiten die vor dem 01.01.2005 vorlagen  
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Antwort #7 - 27.07.2006 um 14:25:48
 
Hi,

@ Hanzibal:

Danke fürs Raussuchen Zwinkernd Hatte das schon vergessen bei der Hitze Zwinkernd

@ schweitzer und ausweisersatz:

Nachdem ich nochmal mit einigen Kollegen telefoniert habe, scheint es tatsächlich durchgängige Meinung zu sein, dass Fälle in denen noch im Jahr 2005 eine Duldung vorlag, nicht unter die Regelungen des § 26 Abs.4 AufenthG fallen können, weil die Duldung (2005) nicht von derPrivilegierung des § 102 erfasst wird.

Demzufolge liegt eine Unterbrechung des "seit sieben Jahren Zeitraumes " vor mit der Folge dass eine NE noch nicht erteilt werden kann . Gerichtsentscheidungen in dieser Frage liegen noch keine vor Zwinkernd

Sorry für die irreführende Antwort weiter oben Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 27.07.2006 um 14:59:42
 
Vielen Dank Ronny -

obwohl die Antwort ja entmutigend ist und ich hoffe, dass vielleicht irgendein Experte hier doch noch etwas Anderslautendes vermelden kann.

- Es ist doch eigentlich logisch, dass nicht sofort am 01.01.2005 eine AE erteilt worden ist/erteilt werden konnte, wenn an diesem Tage gerade das Gesetz mit den neuen Regelungen zum humanitären Aufenthaltsrecht in Kraft getreten ist.

Ich weiß ja, dass manchmal Wertungen hier nicht so gern gehört werden, aber ich finde das, was sich für die geschilderte Konstellation hier abzeichnet schlichtweg ungerecht und integrationspolitisch kontraproduktiv. Leider habe ich das andere, ähnlich gelagerte Stellen im AufenthG betreffend, auch schon feststellen müssen - siehe entsprechenden thread vor einigen Wochen zum § 35 AufenthG i.V.m. § 26 (4).

Wenn man Leute in solchen Konstellationen (die ja gerade nicht Leute betreffen, die irgendwie Missbrauch betrieben oder Integrationsunwillen gezeigt haben) beraten muss, fühlt man sich wie das ärmste Schwein unter der Sonne.

Heute ist mein letzter Arebitstag vorm Urlaub, und ich hatte eigentlich schon genug Frust - jetzt ist er noch größer.


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Antwort #9 - 27.07.2006 um 15:23:02
 
Zitat:
jetzt ist er noch größer.


Sorry wollte Dir den Urlaub ned versauen , kann mir das schon vorstellen. Und es wird auch sicher nicht jedem ABH - MItarbeiter leicht fallen in solchen Fällen sorry sagen zu müssen.

But don´t shoot the messengers Zwinkernd

Schönen Urlaub wünsche ich Zwinkernd

Hab leider noch ein paar Wochen vor mir Zwinkernd
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Antwort #10 - 27.07.2006 um 15:25:23
 
Hallo ronny

Kannst du mir noch freundlicher weise erklären wo das mit der " NICHT ANRECHNUNG STEHT" !?

Ich meine damit eine regelung oder ein § !
Muss doch auch irgenwo stehen!?

Was ist mit der Duldung in 2005 !?

Bsp.
§XY


Danke

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Antwort #11 - 27.07.2006 um 15:49:37
 
Hallo,

die Nichtanrechenbarkeit der Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 ergibt sich aus folgender Überlegung :

§ 26 Abs. 4 AufenthG fordert eine AE die seit sieben Jahren vorliegen muß. Auf diese Fristen werden angerechnet die Zeiten des vorhergehenden Asylverfahrens.

Dass eine  Duldung überhaupt angerechnet werden kann, ergibt sich im Grundsatz aus dem § 102 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.


Allerdings schränkt der Absatz 2 selbst ein, dass die Duldung vor dem 01.01.2005 liegen muß.

Durch die Formulierung seit in § 26 Abs. 4 ist ein definierter Zeitraum genannt für eine AE (ununterbrochen, sonst würde das Wort seit keinen Sinn machen)vorliegen muß. Weil die Duldungen vor 2005 angerechnet werden können, werden sie auch berücksichtigt, gleiches gilt für Gestattungs- und Befugniszeiten. Vor dem 01.01.205 sind Duldungen also "unschädlich" weil sie angerechnet werden können.

Für Duldungen nach dem 01.01.2005 fehlt allerdings eine Regelung die es zuläßt, sie auf den sieben - Jahres - Zeitraum anzurechnen. Also liegt eine Unterbrechung eines Zeitraums vor, der ununterbrochen vorliegen muß.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 27.07.2006 um 16:00:29
 
ronny schrieb am 27.07.2006 um 15:49:37:
Für Duldungen nach dem 01.01.2005 fehlt allerdings eine Regelung die es zuläßt, sie auf den sieben - Jahres - Zeitraum anzurechnen. Also liegt eine Unterbrechung eines Zeitraums vor, der ununterbrochen vorliegen muß.


Kann das daran liegen, daß man im neuen AufenthaltsG ursprüngölich ohne Duldungen auskommen wollte? Oder ist es Absicht, weil die neuen Duldungen schlechter sein sollen als die alten?

Gruß, ULF
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Antwort #13 - 28.07.2006 um 07:30:49
 
Zitat:
Kann das daran liegen, daß man im neuen AufenthaltsG ursprüngölich ohne Duldungen auskommen wollte? Oder ist es Absicht, weil die neuen Duldungen schlechter sein sollen als die alten?


Berechtigte Fragen, zweifelsohne aber von mir (uns) ned zu beantworten Zwinkernd

Nur vielleicht soviel:

Durch die lange Zeit des Gesetzgebungsverfahrens, die erforderlichen Kompromisse, Lobbyänderungen und den Föderalismus ist wohl ned alles so rund gestrickt im ZuwandG.

Kann mich an ein Zitat aus dem BMI erinnern (sinngemäß) :

Du ahnst nicht was da teilweise für kurzfristige Änderungswünsche noch verarbeitet werden mußten und weil es noch unbedingst raus mußte ist irgendwann der Gesamtzusammenhang verlorengegangen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #14 - 31.03.2007 um 01:05:46
 
Hallo,

wie sieht es jetzt mit der Neuregelung aus ??? werden da überhaupt noch irgendwelche duldungszeiten angerechnet ?????
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