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Evaluerungsbericht zum ZuwandG (Gelesen: 20.912 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #30 - 05.09.2006 um 14:31:48
 
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 06.09.2006 um 16:23:22
 
Ich sehe, ebeso wie Arkha, die Nachzugsmöglichkeiten zum Ehepartner bei Vorliegen von Sozialhilfebezug zu verwehren als ein Verstoß gegen Art. 6 GG. Darüber hinaus ist die Hochsetzung des Nachzugalters als verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen.

Ich frage mich, wie kann eine Expertenkommission Vorschläge erarbeiten, die verfassunswidrig sind ? Bei solchen Vorschlägen handelt es sich dann wohl um Vorschläge in einer Qualität, die auf Kindergartenniveau steht, aber nicht uim Expertenvorschläge!

ronny hat Recht, daß die Vergfassungswidrigkeit erst mit einem Urteil von dem BVerfG festgestellt wird, erkennen läßt sie sich aber für einen halbwegs gebildeten Menschen wesentlich früher! Es ist ein Skandal, wenn Politiker Gesetze aus politischer Opportunität erlassen, die dann erst Jahre später vom BVerfG korrigiert werden müssen. Zwischenzeitlich leiden die Betroffenen unter Zwangstrennungen, die einen übergesetzlichen Notstand darstellen und somit nicht der Rechtssicherheit dienen!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 07.09.2006 um 08:58:28
 
Guenter schrieb am 06.09.2006 um 16:23:22:
Zwischenzeitlich leiden die Betroffenen unter Zwangstrennungen, die einen übergesetzlichen Notstand darstellen und somit nicht der Rechtssicherheit dienen!


Es gibt auch andere Möglichkeiten einer Trennung auszuweichen !  Zwinkernd


DC
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #33 - 07.09.2006 um 12:09:14
 
ja, sie sind in der Regel aber für Deutsche nicht zumutbar. Hierzu gibt es bereits Entscheidungen des BVerfG!
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Blaise
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Antwort #34 - 07.09.2006 um 22:00:25
 
Hallo H-C.

es gibt Urteile des BVerfG zum übergesetzlichen Notstandes deutscher Ehegatten von Ausländern? Das ist mir neu.

Bisher hat meines Wissens noch keiner vor Gericht mit "übergesetzlichem" Notstand gewonnen. Nur ein Hamburger bürger behauptet dies. Natürlich ohne weitere Nachweise.... maxt aber nix.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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inge
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Antwort #35 - 08.09.2006 um 07:52:07
 
Zitat:
Notstand gewonnen. Nur ein Hamburger bürger behauptet dies

Wobei ich mich zu erinnern glaube, dass geschrieben wurde "das Verfahren wurde eingestellt". Und ein eingestelltes Verfahren ist mitnichten eines, dass gewonnen wurde, sondern wohl eher eins, das quasi nie stattgefunden hat.
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #36 - 08.09.2006 um 10:10:32
 
Es gibt ein Urteil des BVerfG, das die Unzumutbarkeit bestätigt, wenn Deutsche ihre Ehe nur im Ausland leben dürfen. Etwas anderes habe ich nicht behauptet, auch wenn es mir hier unterstellt wird.
Durch Unterstellungen soll wohl eine eigene Wahrheit geschaffen werden ? Mir ist nicht klar, wie so die Verfassungswidrigkeit der Forderungen aus dem Evaluierungsbericht entkräftet werden können.
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inge
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Antwort #37 - 08.09.2006 um 10:20:59
 
Hast'n Aktenzeichen?

Es gibt einige Urteile des BVerfG in Bezug auf §6 GG und AufenthG/AuslG und in vielen Fällen wurde tatsächlich eine Verletzung des Artikels 6 festgestellt.
ABER: In seine Begründungen führt das BVerfG immer wieder an, dass das entsprechende VG nur die schutzwürdigen Belange nach §6 nicht "ausreichend" geprüft hat, bzw. unzulässig pauschalisiert hat, anstatt eine konkrete Einzelfall-Begründung anzugeben.
Das BVerfG hat noch NIE (es sei denn, du kannst ein konkretes Aktenzeichen angeben) geurteilt, dass eine Ausweisung (oder Verweigerung der Wiedereinreise) PAUSCHAL gegen §6 GG verstößt! Wenn sie so geurteilt hätten, hätten sie nebenher sonst vermutlich das halbe AufenthG für verfassungswidrig erklären müssen. Falls dem so gewesen wäre, hätte man das hier im Forum möglicherweise mitbekommen ...
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inge
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Antwort #38 - 08.09.2006 um 11:06:41
 
- 2 BvR 1001/04 -
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_2bvr100104.html
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, aber die Begründung enthält einige interessante Aussagen.
Zitat:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>).
[...]
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist
[...]
Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären

Wobei der letzte zitierte Satz natürlich heißt: "Das VG verhandle bitte neu und prüfe neu. Wenn das Urteil dann anders ist, ok. Hauptsache es prüft nach unseren Kriterien"
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Shahpur
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Antwort #39 - 09.07.2007 um 15:04:34
 
also mal eine kurze logikfrage:

beim FNZ wird ja die unterscheidung gemacht zwischen AUSLÄNDER die ihren Partner holen wollen und DEUTSCHEN. Ausländer müssen Wohnung, Einkommen etc.. nachweisen und deutsche nicht. Allein das ist ja eigentlich schon eine ungleichbehandlung aber man akzeptiert es, da der zuzug in das sozialsystem verhindert werden soll.

jetzt ist also der Vorschlag tatsächlich gewesen, auch DEUTSCHE nochmal zu trennen undzwar zwischen 100%igen deutschen und den ex-ausländern?! Oder habe ich das falsch verstanden?

wenn ich als deutsch-afghane in die behörde gehe, und die mir da erklären daß ich weniger rechte habe als andere deutsche, dann ist schluss mit lustig. und der zitierte teil des FNZ bezog sich ausdrücklich auf ausländischstämmige-deutsche, falls das gesetz für alle deutsche gelten soll wäre es zwar trotzdem schlecht, aber wenigstens würden alle gleichbehandelt...
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ChicaLoca
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Antwort #40 - 10.07.2007 um 11:54:39
 
Shahpur schrieb am 09.07.2007 um 15:04:34:
jetzt ist also der Vorschlag tatsächlich gewesen, auch DEUTSCHE nochmal zu trennen undzwar zwischen 100%igen deutschen und den ex-ausländern?! ...

und auch hier frage ich, wo du das her hast ??????
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Mick
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Antwort #41 - 10.07.2007 um 12:00:10
 
ChicaLoca schrieb am 10.07.2007 um 11:54:39:
und auch hier frage ich, wo du das her hast ??????  

Hi,

aus der Begründung zur Änderung des § 28 AufenthG.

Sh. übersieht allerdings, dass nur gleiche Fälle gleich
behandelt werden müssen. Und "deutsch" ist ungleich
"ausländisch", ebenso wie "deutsch-ausländisch" un-
gleich "deutsch" und/oder "ausländisch" ist.

Und das sollte es zur Grundrechtsdiskussion gewesen
sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Shahpur
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Antwort #42 - 13.07.2007 um 17:46:02
 
Mick schrieb am 10.07.2007 um 12:00:10:

Hi,

aus der Begründung zur Änderung des § 28 AufenthG.

Sh. übersieht allerdings, dass nur gleiche Fälle gleich
behandelt werden müssen. Und "deutsch" ist ungleich
"ausländisch", ebenso wie "deutsch-ausländisch" un-
gleich "deutsch" und/oder "ausländisch" ist.

Und das sollte es zur Grundrechtsdiskussion gewesen
sein.


das ist imo nur schlupfloch-taktiererei wie es im bilderbuch steht. ich bin der meinung das ein ausländischer-deutscher genauso deutsch ist wie ein 100%-deutscher, wozu dient den sonst die einbürgerungsurkunde die man halb-feierlich überreicht bekommt? etwa alles nur symbolik, wie der "integrationsgipfel" bei dem die ach so wichtigen gruppen eingeladen werden, nachdem ein gesetz schon durchgebracht wurde?

ansonsten können wir das mit der einbürgerung ja auch gleich sein lassen, wenn dann sowieso wieder neue rechte und pflichten entstehen abhängig vom genetischen code. oder deutschland führt die erste 50%-einbürgerung ein, damit von anfang an klar ist wer niemals trotz aller bemühungen gesetzlich als echter deutscher eingestuft werden kann. dann können sich ein paar leute den gang zur behörde sparen.
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