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Aufenthalt im Ausland: AE, Studium in D-nd beenden (Gelesen: 2.059 mal)
etna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt im Ausland: AE, Studium in D-nd beenden
16.05.2006 um 23:07:16
 
Hallo an alle!

Herzlichen dank schon mal für Eure Antworten!

Unsere Situation sieht folgendermaßen aus:
Ich und mein Mann (Deutscher) sind seit 1 Jahr verheiratet und wollen bald nach UK ziehen (mein Mann hat da eine Stelle bekommen). Es ist derzeit nicht abzusehen, für wie lange. Vor dem Umzug werden wir uns wohl in Deutschland abmelden müssen (?).
Ich (aus Osteuropa, Nicht-EU-Bürgerin) habe derzeit noch ein befristetes AE (für Studienzwecke), welches ein Monat vor dem Umzug endet.
Mein Studium in Deutschland will ich zu Ende bringen (Abschluss voraussichtl. Anfg. 2007), demnächst soll Diplomarbeit geschrieben werden - das kann ich auch in UK machen mit gelegentlichen Fahrten hierher, um sich mal mit dem Betreuer zu treffen.
Nun kommen die Fragen:
1. Wenn ich jetzt (1 Monat vor dem Umzug) die AE für 3 Jahre beantrage (die übliche Nach-der-Heirat-AE, sozusagen  Smiley) und dann zwar ZUSAMMEN MIT meinem Mann (die eheliche Lebensgemeinschaft besteht also  Zwinkernd) aber nicht im Bundesgebiet wohne, erlischt meine AE in diesem Fall nach 6 Monaten?
Bzw. wie könnte man sie "aufrechterhalten"?

2. Wenn sie erlischt, muss ich dann jedesmal ein Visum beantragen, um beispielsweise die Eltern meines Mannes / unsere Freunde / meinen DA-Betreuer zu besuchen? 

3. Überhaupt, wie läuft es dann mit der Uni - kann es mit Abschluß Schwierigkeiten geben?

Ich hoffe sehr auf Eure Hilfe.

Liebe Grüße,
etna
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Abu
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.05.2006 um 10:21:02
 
etna schrieb am 16.05.2006 um 23:07:16:
Vor dem Umzug werden wir uns wohl in Deutschland abmelden müssen (?).
Ja.

Zitat:
Ich (aus Osteuropa, Nicht-EU-Bürgerin) habe derzeit noch ein befristetes AE (für Studienzwecke), welches ein Monat vor dem Umzug endet.
Wieso habt Ihr die AE nicht unmittelbar nach der Heirat umgestellt?

Zitat:
1. Wenn ich jetzt (1 Monat vor dem Umzug) die AE für 3 Jahre beantrage (die übliche Nach-der-Heirat-AE, sozusagen  Smiley) und dann zwar ZUSAMMEN MIT meinem Mann (die eheliche Lebensgemeinschaft besteht also  Zwinkernd) aber nicht im Bundesgebiet wohne, erlischt meine AE in diesem Fall nach 6 Monaten?
Bzw. wie könnte man sie "aufrechterhalten"?
Die AE erlischt spätestens nach 6 Monaten. So wie sich der Fall darstellt, könnte man das ganze auch als Ausreise "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" interpretieren und dann verfällt die AE bereits nach der Ausreise.
Ihr könntet die ABH bitten, eine verlängerte Wiedereinreisefrist, z. B. 1 oder 2 Jahre festzulegen. Aber da bin ich eher skeptisch, weil die AE ja überhaupt erst kurz vor der Ausreise beantragt wird und auch nicht absehbar ist, wie lange der Auslandsaufenthalt dauern soll. Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 1 Nr. 6 & 7 AufenthG:
Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

...


Zitat:
2. Wenn sie erlischt, muss ich dann jedesmal ein Visum beantragen, um beispielsweise die Eltern meines Mannes / unsere Freunde / meinen DA-Betreuer zu besuchen?
Prinzipiell ja. Allerdings könntest Du versuchen, bei der Deutschen Botschaft in London ein längerfristiges Visum, z. B. für 1 Jahr zu bekommen.
 
Evtl. wäre es noch eine Alternative, einfach die AE für Studienzwecke zu verlängern.

Ich würde die ganze Sache einfach mal mit Deiner ABH besprechen.

Abu
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etna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.05.2006 um 11:10:08
 
Das ging ja schnell (Antwort) - DANKE Abu!

Wieso habt Ihr die AE nicht unmittelbar nach der Heirat umgestellt?


Na ja - meine AE zu Studienzwecken war zu dem Zeitpunkt noch für 1 Jahr gültig. Wir haben beschlossen, uns einen Behördengang zu sparen und stattdessen lieber in die Hochzeitsreise zu fahren Smiley.

Aber ich denke, das würde für die jetzige Situation ja sowieso nichts ändern, wenn wir AE damals umgestellt hätten (?).

Evtl. wäre es noch eine Alternative, einfach die AE für Studienzwecke zu verlängern.

Wieso? Ist AE für Studienzwecke irgendwie besonders - erllischts es nicht nach 6 Monaten Abwesenheit (bzw. Nicht-Angemeldet-Sein), wie jede andere AE?

Ich mach mich währenddessen immer mehr Sorgen über meinen Uni-Abschluß *schauder*: kann ich mein Diplom hier überhaupt bekommen, wenn ich in Deutschland nicht angemeldet bin?
Geht das mit Diplomarbeit-Schreiben-im-Ausland? (Für die Abschlussprüfungen würde ich logischerweise hierher kommen.)

Kennst sich jemad damit aus?

Viele Grüße,

etna
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.05.2006 um 16:08:52
 
Abu schrieb am 17.05.2006 um 10:21:02:
Ihr könntet die ABH bitten, eine verlängerte Wiedereinreisefrist, z. B. 1 oder 2 Jahre festzulegen. Aber da bin ich eher skeptisch, weil die AE ja überhaupt erst kurz vor der Ausreise beantragt wird und auch nicht absehbar ist, wie lange der Auslandsaufenthalt dauern soll. Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 1 Nr. 6 & 7 AufenthG:

Prinzipiell ja. Allerdings könntest Du versuchen, bei der Deutschen Botschaft in London ein längerfristiges Visum, z. B. für 1 Jahr zu bekommen.
 
Evtl. wäre es noch eine Alternative, einfach die AE für Studienzwecke zu verlängern.


Dann aber im Abstand von weniger als 6 Monaten vorbeischauen. Ob man für diesen Zweck einen Wohnsitz beibehalten sollte?

Nach Zuzug ins Vereinigte Königreich dort eine Aufenthaltskarte nach der RL 2004/38 beantragen, erspart einige Visaformalitäten.

Bis dahin gibt es kostenfreie Visa bei der deutschen Auslandsvertretung oder aber mit viel Glück und Ausdiskutieren die visafreie Einreise nach dem MRAX-Urteil.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.05.2006 um 16:12:20
 
etna schrieb am 16.05.2006 um 23:07:16:
Hallo an alle!

Ich und mein Mann (Deutscher) sind seit 1 Jahr verheiratet und wollen bald nach UK ziehen (mein Mann hat da eine Stelle bekommen). Es ist derzeit nicht abzusehen, für wie lange. Vor dem Umzug werden wir uns wohl in Deutschland abmelden müssen (?).
Ich (aus Osteuropa, Nicht-EU-Bürgerin) habe derzeit noch ein befristetes AE (für Studienzwecke), welches ein Monat vor dem Umzug endet.


Dann mußt Du ja ohnehin die Verlängerung beantragen, bei der Gelegenheit trägst Du Deinen Mann ein das Antragsformular ein, was Dir u.a. Gebührenfreiheit bringen dürfte. Arbeitserlaubnis auch, aber darauf dürfte es dir für den Monat weniger ankommen.

Hast Du einen EEA permit für Großbritannien beantragt/erhalten?

Gruß, ULF
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etna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt im Ausland: AE, Studium in D-nd bee
Antwort #5 - 17.05.2006 um 18:58:15
 
Hallo Ulf!

Vilen Dank schon mal für Tipps!
Ich hätt da noch ein Paar Fragen  Smiley:

ulf schrieb am 17.05.2006 um 16:12:20:
Dann mußt Du ja ohnehin die Verlängerung beantragen, bei der Gelegenheit trägst Du Deinen Mann ein das Antragsformular ein, was Dir u.a. Gebührenfreiheit bringen dürfte. Arbeitserlaubnis auch, aber darauf dürfte es dir für den Monat weniger ankommen.

Hast Du einen EEA permit für Großbritannien beantragt/erhalten?



Das muss noch gemacht werden.

Mit der englischen Botschaft hab ich vor kurzem telefoniert: die haben vorgeschlagen, dass ich irgenso'n "Familienvisum" beantrage, wobei ich und Mann schriftlich versichern müssen, dass wir (immer?) zusammen reisen.
Klingt etwas komisch, nicht wahr?

Ist dies (Familienvisum) mit EEA permit gemeint?

Du hast noch eine "Aufenthaltskarte nach der RL 2004/38" erwähnt - was ist das und wo beantrage ich die: bei englischen Behörden oder bei der deutschen Vertretung?

Viele Grüße,
etna
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.05.2006 um 12:40:48
 
etna schrieb am 17.05.2006 um 18:58:15:
Mit der englischen Botschaft hab ich vor kurzem telefoniert: die haben vorgeschlagen, dass ich irgenso'n "Familienvisum" beantrage, wobei ich und Mann schriftlich versichern müssen, dass wir (immer?) zusammen reisen.
Klingt etwas komisch, nicht wahr?

Ist dies (Familienvisum) mit EEA permit gemeint?

Du hast noch eine "Aufenthaltskarte nach der RL 2004/38" erwähnt - was ist das und wo beantrage ich die: bei englischen Behörden oder bei der deutschen Vertretung?


Im Zweifel ist diese Art Familienvisum gemeint, sollte kein Geld kosten.

Zur Aufenthaltskarte siehe http://europa.eu.int/eur-lex/pri/en/oj/dat/2004/l_229/l_22920040629en00350048.pd... Artikel 3 Ziffer 1, Art. 5 und 9 - 11, bei den Behörden des Wohnsitzlandes. Auf jeden Fall in Großbritannien.

http://www.ind.homeoffice.gov.uk/ind/en/home/applying/eea__eu_nationals.textonly...

Zu Deutschland habe ich Meinungen gehört, wonach die deutschen Behörden dazu nicht verpflichtet seien, obwohl Euch das eine Vorsprache bei der britischen Konsularbehörde ersparen würde. Du kannst auch versuchen, unter Berufung auf das MRAX-Urteil direkt nach Großbritannien einzureisen, aber ich weiß nicht, wie der immigration officer darauf reagiert; auch könnte Dir die Flugesellschaft in D das Check-In verweigern, wenn sie meint, Du dürftest nicht nach D einreisen.


Gruß, ULF
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