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alle Dokumente abgegeben??? (Gelesen: 2.127 mal)
Yangyang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.05.2006 um 14:35:00
 
Hallo zusammen,

ich bin deutsch eingebürgerte Chinesin und habe meinen Mann im März in China geheiratet. Ende März hat er bei der deutschen Botschaft den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Er hat von mir Kopie von meinem deutschen Pass, Gehaltsnachweise, Bestätigung vom Arbeitgeber über ein unbefristetes Angestelltenvertrag und Mietvertrag mit abgegeben. Natürlich auch die legalisierte Heiratsurkunde, usw.. Lt. BVA Köln wurde der Antrag am 20.04. an meine ABH geschickt. Nur leider habe ich bis heute nichts gehört. Angerufen habe ich auch schon mehrmals, nur leider sagte mir die Dame, ich sollte mich gedulden.
Meine Frage an die Experten: Kann es sein, dass die ABH noch irgendwelche Dokumente von mir brauchen brauchen????

Schon mal vielen Dank für die Antworten!!!!!
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Yangyang  
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Lita85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.05.2006 um 17:03:15
 
Bei uns hatte es 2,5 Wochen gedauert bis ich  einen Brief von meiner ABH bekam, worin drin stand, dass ich bitte paar Papiere einreichen soll. Also mein Ehemann hatte Ende Februar den Antrag gestellt und ich bekam Post von meiner ABH am 17.03.06. Leider ist er immernoch nicht bei mir, da die ABH jedesmal von mir neue Papiere haben will  weinend  Du müsstest bis jetzt längst Post von deiner ABH bekommen haben.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.05.2006 um 18:31:57
 
Yangyang schrieb am 17.05.2006 um 14:35:00:
ich bin deutsch eingebürgerte Chinesin und habe meinen Mann im März in China geheiratet. Ende März hat er bei der deutschen Botschaft den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Er hat von mir Kopie von meinem deutschen Pass, Gehaltsnachweise, Bestätigung vom Arbeitgeber über ein unbefristetes Angestelltenvertrag und Mietvertrag mit abgegeben. Natürlich auch die legalisierte Heiratsurkunde, usw.. Lt. BVA Köln wurde der Antrag am 20.04. an meine ABH geschickt. Nur leider habe ich bis heute nichts gehört. Angerufen habe ich auch schon mehrmals, nur leider sagte mir die Dame, ich sollte mich gedulden.


Ich würde die ABH anschreiben und fragen, was sie ggf. benötigen und mit welcher Restbearbeitungszeit bei Ihnen ungefähr zu rechnen sei..

Gruß, ULF
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Yangyang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.05.2006 um 08:38:35
 
Hallo,

danke für die Antworten!
Ich habe gestern eine e-mail an die ABH geschickt. Bekam als Antwort nur, dass die im Moment keine Auskunft über Bearbeitungszeit geben können und mal wieder, dass ich mich gedulden soll.

Gibt es für die ABH bestimmte Fristen, in der sie den Antrag bearbeiten "müssen"?
Wenn ja, ab wann gilt diese Frist?? Ich weiss ja, dass viele auch warten müssen und auch manchmal länger aber nichts zu hören, macht mich irgendwie verrückt!

Vielen Dank!
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Yangyang  
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.05.2006 um 11:31:01
 
Nach 3 Monaten kannst Du eine Untätigkeitsklage stellen. Diese wird im Regelfall innerhalb von 4 Wochen bearbeitet. Whrscheinlich wird die ABH auf Bearbeitungszeiten verweisen, die außerhalb ihres Einflußbereiches liegen, wie z. B. Anfrage beim BKA, die wohl oftmals bis zu 3 Monaten dauern. In solchen Fällen wirst Du die Klage verlieren, aber der Richter wird in der Regel einen kurzfristigen Endtermin für die Bearbeitung festlegen. Um eine unendliche Bearbeitungszeit zu verhindern, macht eine Untätigkeitsklage nach 3 Monaten damit durchaus Sinn und ist auch nicht sehr teuer an Gerichtskosten.
Das BVerfG hat eine 3monatige Bearbeitungsdauer bei Grundrechtsbelangen einmal als noch zulässig bezeichnet. Diese Formulierung impliziert, daß ein Umkehrschluß zulässig ist, also eine Bearbeitungszeit von mehr als 3 Monaten unzulässig ist. Eine gerichtliche Überprüfung dieses Schlusses ist aber meines Wissens noch nie erfolgt.
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 18.05.2006 um 13:20:29
 
Hallo,

Zitat:
Das BVerfG hat eine 3monatige Bearbeitungsdauer bei Grundrechtsbelangen einmal als noch zulässig bezeichnet

Da bin ich ja auf eine genaue Quellenangabe gespannt. Oder ist das mal wieder eine Behauptung von H-C?

Zitat:
Diese Formulierung impliziert, daß ein Umkehrschluß zulässig ist, also eine Bearbeitungszeit von mehr als 3 Monaten unzulässig ist.

Da lachen die Hühner. Solange eine Bearbeitung sachlich gerechtfertigt ist, solange dauert die Bearbeitung.

Zitat:
Eine gerichtliche Überprüfung dieses Schlusses ist aber meines Wissens noch nie erfolgt.

Das wundert mich jetzt weniger...

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Yangyang
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.05.2006 um 13:36:14
 
Jetzt bin ich ein bisschen verwirrt!

Kann man nun nach 3 Monaten Klage einreichen oder nicht?
Und ab wann würden die 3 Monate gerechnet werden??

Ich hoffe zwar nicht, dass es soweit kommt aber für den Fall der Fälle wäre es wichtig zu wissen!
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Yangyang  
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Ralf
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Antwort #7 - 18.05.2006 um 14:26:20
 
Da Guenter in diesem Forum immer wieder die Untätigkeitsklage nach 3 Monaten ins Spiel bringt, hier mal wieder meine Standardantwort:

Vor allem behindert eine solche Klage den normalen Geschäftsablauf zu Lasten all derer, die geduldig warten, bis sie dran sind. Manche nennen das vielleicht schlau, ich nenne es egoistisch. Ich streite allerdings nicht ab, dass eine Untätigkeitsklage im Einzelfall auch mal gerechtfertigt sein kann. Diese Fälle sind aber mit Sicherheit äußerst selten. Der Normalfall ist, dass aufgrund leerer Kassen an allen Ecken und Enden Personal eingespart wird und dadurch sowie durch laufend neue Vorschriften die Arbeitsbelastung ständig weiter ansteigt. Ständige Nachfragen nach dem Sachstend und erst Recht Untätigkeitsklagen sind da eher kontraproduktiv.
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