Hallo Anajid,
also in MV ist es so, dass die Härtefallkommission ein Ersuchen an das Innenministerium (in MV den Staatssekretär) richtet. Ein solches Ersuchen ist mehr als eine bloße Empfehlung. Die letzte Entscheidung liegt aber dann beim Staatssekretär des Innenministeriums. Sollte er das Ersuchen ablehnen, muss er dies in MV gegenüber der Härtefallkommission begründen. Ansonsten ist er derjenige, der die Ausländerbehörde anweist, dem Ersuchen der Härtefallkommission zu entsprechen. Die Härtefallkommission ist dazu in keinem Fall berechtigt.
Die Härtefallkommission kann lediglich um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (mit Verlängerungsoption) auf der Basis des § 23a
AufenthG ersuchen. Ein Ersuchen in Richtung Niederlassungserlaubnis ist nach meinem Wissen ausgeschlossen! Außerdem ist es (im MV) so, dass in Würdigung des jeweiligen konkreten Einzelfalls Auflagen (Nachweis zumutbarer Bemühungen um Arbeitsaufnahme etc.) mit in das Ersuchen formuliert werden können.
Also, liebe Anajid - das Beste wird wirklich sein, im Zweifel, den Anwalt noch einmal detailliert zu befragen. ZU den allgemeinen Regelungen über die Tätigkeit der Härtefallkommission in Deinem Bundesland, ist es sicher am besten mal zu "googeln", sich nach Eurer Härtefallkommissionslandesverordnung zu erkundigen - Allgemeine Infos dürften auch über Euer Innenministerium bzw. eine der in Eurerer Härtefallkommissionen vertreten Bänke (evtl. Wohlfahrtverbände, Flüchtlingsorganisationen etc.) zu bekommen sein.
Schöne Grüße -
=schweitzer=