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Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis? (Gelesen: 2.576 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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26.04.2006 um 21:39:40
 
Hallo!

Ich bin Palästinenser aus dem Libanon und lebe seit 1986 in Deutschland und hatte bis 02/2005 eine Aufenthaltsbefugnis die in eine Aufenthaltserlaubnis umgeändert worden ist (AE gem. § 23 Abs. 1 AufenthG. Erwerbstätigkeit gestattet).

Jetzt zu meiner Frage: Ich habe noch nie Kindergeld erhalten bis ich einen Antrag im Feb/2005 gestellt habe! Es wurde auch genau 1 Jahr gezahlt bis ich ein Schreiben erhalten habe in dem das Kindergeld eingestellt worden ist, weil ein Fehler passiert sein soll, was ich aber nicht versteh, da ich Bekannte habe die den gleichen Aufenthaltsstatus haben und trotzdem noch Kindergeld erhalten.

Habe diese Sache meinem Rechtanwalt in die Hand gegeben und der meint wir müssen warten bis der Bundesgerichtshof darüber entscheidet!
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 27.04.2006 um 01:06:56
 
Seit Inkrafttreten des AufenthG ist die Zahlung des Kindergeldes ( und auch Erziehungsgeldes) davon abhängig, nach welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Eine AE nach § 23 berechtigt nicht dazu. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in § 1 Bundeskindergeldgesetz aufgeführt; Inhaber einer AE nach § 23 gehören nach jetziger Gesetzeslage nicht dazu.
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/index.html
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.04.2006 um 10:40:00
 
brickbat schrieb am 27.04.2006 um 01:06:56:
Seit Inkrafttreten des AufenthG ist die Zahlung des Kindergeldes ( und auch Erziehungsgeldes) davon abhängig, nach welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Eine AE nach § 23 berechtigt nicht dazu. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in § 1 Bundeskindergeldgesetz aufgeführt; Inhaber einer AE nach § 23 gehören nach jetziger Gesetzeslage nicht dazu.
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/index.html


Du hast "vergessen" zu erwähnen, daß die jetzige gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist und das daher unter Umständen ein rückwirkender Kindergeldanspruch besteht.

guck http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1137851865

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.04.2006 um 11:15:52
 

Was heißt das denn im genauen und wann kann ich mit ner Nachzahlung rechnen?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 27.04.2006 um 11:28:44
 
Zitat:
und das daher unter Umständen ein rückwirkender Kindergeldanspruch besteht.


M.E. aber nur dann wenn ein offenes Verfahren da ist, d.h. noch kein bestandskräftiger Bescheid über die Gewährung oder Nichtgewährung von Kindergeld ergangen ist. Rückwirkende Ansprüche hats meist nicht gegeben.

So wars jedenfalls in den bisherigen Verfassungsgerichtsverfahren immer, leider Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.04.2006 um 12:41:12
 
Mein Anwalt meint das es bald ein Gerichtstermin beim Finanzgerichtshof gibt... wo dann entschieden wird ob ich weiterhin Kindergeld erhalte!

Was ich irgendwie nicht versteh ist, das Bekannte von mir mit dem gleichen aufenthaltsstatus weiterhin Kindergeld beziehen..... nur ich nicht! Woran mag das liegen?
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