Also, mal unabhängig von der ausländerrechtlichen Geschichte, besteht theoretisch die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung ..
§ 1599 Abs. 2 BGB, siehe
hier, aber ich würde da nicht drauf bauen wollen. Zunächst wäre Grundvoraussetzung, dass bereits ein Kindchen da ist und die gesetzliche Vaterschaft angefochten ist oder dass eben die Voraussetzungen für die sog. qualifizierte Vaterschaftsanerkennung vorliegen .
Zunächst halte ich es für kein gutes Motiv, ein Kind in die Welt zus setzen um den Aufenthalt zu sichern
Zweitens wird sich keine
ABH der Welt darauf einlassen, solange zu warten, zumal ja wohl noch keine Präganz besteht
Derzeit hat er wohl keine Möglichkeit außer der freiwilligen Rückkehr ...
Wenn die bisherige
AE bereits abgelaufen sein sollte, besteht Ausreisepflicht. Das wäre kaum eine gute Basis für die weitere Zukunft.
Nach welcher Rechtsgrundlage bestand die bisherige
AE, seit wann hatte er sie ?
Grüße
Ronny