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Noch verheiratet, Wunsch nach weiterem Kind, ... (Gelesen: 7.029 mal)
trineline
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Noch verheiratet, Wunsch nach weiterem Kind, ...
23.04.2006 um 20:13:15
 
Ich hab da mal eine komplexe Frage, vieleicht kann mir jemand helfen oder eien Tip geben?!

Also. Ich bin seit 1,5 Jahren getrennt von meinem Mann, die Scheidung läuft. Allerdings tut er alles mögliche, damit es schön lange dauert. Wir sind Eltern eines Sohnes.

Nun zum eigentlichen. Ich bin stark verliebt und wir wünschen uns ein Kind. Er ist Ausländer und sein Aufenthalt ist nun abgelaufen...*upps*. Er ist hier weil seine Eltern (Mutter und Stiefvater) hier leben, leiblichen Vater hat er nicht mehr (tot). Sämtliche anderen Familienmitglieder leben auch hier.
Studiert hat er in Frankreich, auch erfolgreich abgeschlossen. Allerdings keine Arbeit bekommen. Er ist Ende 20.

Wie verhält es sich, wenn ich schwanger werden würde? Nach dem Gesetz wäre ja mein Noch-Mann der Vater, da es vielleicht noch in der Ehe geboren werden würde. Wenn dies der Fall wäre, was kann man dagegen tun? Kann der wirkliche Vater (mein Freund) die Vaterschaft dennoch schon anerkennen und gilt damit als leiblicher Vater? ab wann kann dies geschehen? Muss mein Noch-Mann einen Verzicht erklären? Was ist wenn er dies nicht tut, aus welchen Gründen auch immer?
Wie sieht es aus wenn ich schanger wäre - bekommt mein Freund irgendwie die Möglichkeit hier zu bleiben? Also wenn er die Vaterschaft anerkennt, bekommt er irgendwie einen Aufenthalt oder etwas? Wenn ja, muss dafür auch eine Sorgerechtserklärung vorliegen?

Danke für etwaige Antworten!
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ronny
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Antwort #1 - 23.04.2006 um 20:58:11
 
Also, mal unabhängig von der ausländerrechtlichen Geschichte, besteht theoretisch die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung ..

§ 1599 Abs. 2 BGB, siehe hier, aber ich würde da nicht drauf bauen wollen. Zunächst wäre Grundvoraussetzung, dass bereits ein Kindchen da ist und die gesetzliche Vaterschaft angefochten ist oder dass eben die Voraussetzungen für die sog. qualifizierte Vaterschaftsanerkennung vorliegen .

Zunächst halte ich es für kein gutes Motiv, ein Kind in die Welt zus setzen um den Aufenthalt zu  sichern  Ärgerlich

Zweitens wird sich keine ABH der Welt darauf einlassen, solange zu warten, zumal ja wohl noch keine Präganz besteht Zwinkernd

Derzeit hat er wohl keine Möglichkeit außer der freiwilligen Rückkehr ...

Wenn die bisherige AE bereits abgelaufen sein sollte, besteht Ausreisepflicht. Das wäre kaum eine gute Basis für die weitere Zukunft.

Nach welcher Rechtsgrundlage bestand die bisherige AE, seit wann hatte er sie ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 23.04.2006 um 21:07:03
 
Mal den ganzen moralischen "Mist" weggelassen....

Verstehe ich das so, dass eine Vaterschaftsanerkennung erst "rechtskräftig" ist, wenn die Scheidung rechtsgültig ist?!?! Sprich davor würde der Vater des Kindes mein Noch-Mann sein und der eigentliche Kindsvater würde offiziell nichts mit dem Kind zu tun haben?!? Dementsprechend besteht auch keine Möglichkeit, diesbezüglich irgendeine Art des Aufenthaltes zu bekommen für meinen Freund?!?
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ronny
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Antwort #3 - 23.04.2006 um 21:13:56
 
Zitat:
Verstehe ich das so, dass eine Vaterschaftsanerkennung erst "rechtskräftig" ist, wenn die Scheidung rechtsgültig ist?!?! Sprich davor würde der Vater des Kindes mein Noch-Mann sein und der eigentliche Kindsvater würde offiziell nichts mit dem Kind zu tun haben?!? Dementsprechend besteht auch keine Möglichkeit, diesbezüglich irgendeine Art des Aufenthaltes zu bekommen für meinen Freund?!?


Im Prinzip schon, es sei denn eine Vaterschaftsanerkennung nach erfolgter Anfechtung  liegt gem. § 1600 BGB   vor Zwinkernd

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trineline
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Antwort #4 - 23.04.2006 um 21:29:12
 
Und wann ist eine Baterschaftsanfechtung bzw dann auch die "richtige" Vaterschaftsanerkennung möglich?!?
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Arkha
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Antwort #5 - 23.04.2006 um 23:33:23
 
Zitat:
BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2
     

a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war und der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt hat.
     

b) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.


Also die Vaterschafts- und Sorgeerklärung könnt ihr bereits jetzt abgeben (Wo kann euch die zuständige Jugendamt sagen). Ich gehe aber davon aus, dass die ABH erst nach der Scheidung ein AE erteilen würde. Ob zwischenzeitlich dein Freund geduldet wird und ob man eine gerichtliche Aussetzung der Abschiebung erreichen kann, kann sehr schwer erraten werden. Ohne einen ausländer- und familienrechtlich wirklich erfahrenen Anwalt wird es kaum gehen.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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ronny
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Antwort #6 - 24.04.2006 um 07:29:40
 
Zitat:
Also die Vaterschafts- und Sorgeerklärung könnt ihr bereits jetzt abgeben


Hi,

wer lesen kann ist im Vorteil Zwinkernd

Da war von Kinderwunsch die Rede, oder ?

Zitat:
. Ich bin stark verliebt und wir wünschen uns ein Kind.


@trieline:

Die Anerkennung und ihre Wirkungen treten bei der qualifizierten Anerkennung erst mit Rechtskraft der Schedung ein.

Bei einer Anfechtung mit Rechtskraft des Feststellungsurteils, dass der Ehemann nicht der Vater ist .

Aber Grundvoraussetzung wäre natürlich die Geburt eines Kindes Zwinkernd

Ich glaube btw nicht daran, dass eine Duldung unter den gegebenén Umständen realistisch ist. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #7 - 24.04.2006 um 08:41:01
 
ronny schrieb am 24.04.2006 um 07:29:40:
Ich glaube btw nicht daran, dass eine Duldung unter den gegebenén Umständen realistisch ist. Zwinkernd



Duldungsgründe liegen hier offensichtlich nicht vor (siehe auch § 60 a AufenthG).

DonCamillo
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trineline
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.04.2006 um 20:40:59
 
Danke erstmal für die Antworten!

Oh mann, wie ich diesen ganzen Mist hasse...  Ärgerlich
Es muss doch irgendeine verdammte Möglichkeit geben, in Bezug auf einen Aufenthalt!! Wie sieht es aus wegen der Familiensituation?!? Ok, er ist wahrscheinlich schon zu alt. Aber wie gesagt, die gesamte Familie lebt hier, der Stiefvater ist nun auch noch pflegebedürftig. Geht da nicht irgendwas? Immerhin muss die Mutter ihren Job aufgeben, weil sie ihren Mann pflegen muss.... Naja, klingt auch wieder total doof. Aber andererseits muss es doch möglich sein, dass sich eine Familie unter die Arme greifen kann. Zudem er in Europa erfolgreich studiert hat und in seiner Heimat keinerlei Verwandtschaft mehr hat. Dadurch dass er dort auch jahrelang nicht mehr gelebt hat, hat er dort auch nichts worauf er aufbauen kann....  weinend
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Antwort #9 - 24.04.2006 um 22:45:07
 
Mit welchem Visum war er denn bis jetzt hier? Besuchsv.?
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Antwort #10 - 25.04.2006 um 17:32:09
 
Ja, Besuchsvisum. Immer mal hier, wieder Frankreich, wieder hier,.... Asylantrag traut er sich auch nicht zu stellen, da er denkt dass der nicht berücksichtigt werden würde....
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Antwort #11 - 25.04.2006 um 18:37:09
 
Zitat:
Asylantrag traut er sich auch nicht zu stellen, da er denkt dass der nicht berücksichtigt werden würde....


Womit er sich wahrscheinich auch einen Gefallen tut, denn der würde definitiv erfolglos sein . Auch die familiäre Geschichte wird eher nichts bewirken können, erst recht nicht die lange Abwesenheit von daheim.

Sorry, ausser dem bereits gesagten ist da nix mehr drin fürchte ich .

Grüß
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Antwort #12 - 25.04.2006 um 20:05:46
 
Wenn er in Europa studiert hat, wie wäre es mit einem Arbeitsaufenthalt. Er kann ja sich überall in Europa bewerben. Ich denke mit mindenstens zwei Frendsprachen und erfolgreichem Studium sollte es möglich sein, eine so gut bezahlte Arbeitsstelle zu finden, dass man dafür ein AE bekommt.

Wann hat er das Studium abgeschlossen?
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Antwort #13 - 25.04.2006 um 20:14:00
 
Zitat:
Ich denke mit mindenstens zwei Frendsprachen und erfolgreichem Studium sollte es möglich sein, eine so gut bezahlte Arbeitsstelle zu finden, dass man dafür ein AE bekommt. 


Mag ja sein, aber kaum wenn er sich wie es aussieht bereits illegal in Schengen-Land aufhält Zwinkernd

Dann wird auch erstmal eine freiwillige Ausreise nach hause anstehen Zwinkernd
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Antwort #14 - 26.04.2006 um 17:48:07
 
Wenn er jetzt ausreisen würde, kann er dann wieder ein Besuchsvisum bekommen? Wie lange muss er sich dann außerhalb aufhalten, um evtl. wieder einreisen zu können? Kann er sich mit einem Besuchsvisum eine Arbeit suchen? Also würde er denn eine Chance haben eingestellt zu werden, wenn er nur auf Besuch ist?
Abgeschlossen hat er das Studium (Elektroinstallation) glaube 2004, weiß es nicht so genau, müsste ich nachfragen.

Bin über jeden Tip dankbar, danke!
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