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Alg2 trotz Verpflichtungserklärung (Gelesen: 3.071 mal)
Bongo
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Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Alg2 trotz Verpflichtungserklärung
23.04.2006 um 14:53:48
 
Hallo, könnte mir jemand mit dem folgenden Thema weiterhelfen?
Ich habe eine deutsche Niederlassungserlaubnis und habe meinen Mann in Chile kennengelernt und ihn hierher gebracht. Zu diesem Zeitpunkt jedoch hatte ich keinen Arbeitsplatz und habe noch bei meinen Eltern gewohnt, also ich hatte kein eigenes Einkommen. Er bekam also nur die Aufenthaltserlaubnis indem jemand  seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Dann hat der deutsche Ehemann meiner Mutter eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Und er hat eine Aufenthalts und Arbeitserlaubnis für einen Jahr bekommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meinem Studium fertig und war dann auf Stellensuche (leider immer noch), und konnte deshalb nicht für ihn bürgern. So also haben wir beide, mein Mann und ich bei meinen Eltern gewohnt. Irgendwann nach vier Monaten wurde es zu eng und ich hatte immer noch keine Arbeit gefunden, trotz intensiver Bewerbungen.
Also bin ich zum Arbeitsamt und von dort zum Sozialamt. Ich wollte irgendwie ausziehen, weil es zuhause nicht mehr ertragbar war, ich war dort zum ersten Mal in meinem Leben. Ich wollte Hilfe nur für mich beantragen, denn mein Mann war ja unter dieser Verpflichtungserklärung. Als ich die ganze Situation dem Sozialarbeiter erklärte, wusste der erstmal gar nicht was das überhaupt ist, (die VE) na ja. Und er meinte mein Mann gehöre zu der sog. Bedarfsgemeinschaft. So also musste ich in den Antrag seinen Namen und alle anderen Sachen angeben. Dann legte ich ihm die VE vor und er rief seinen Chef an, der teilte ihm mit, dass dies nicht für das Sozialamt gelte, denn jeder Ausländer mit  Arbeitserlaubnis habe Anspruch auf ALG II. Die haben die VE fotokopiert und in die Akte getan.
So jetzt ist schon fast ein Jahr rum wir sind ausgezogen und wir bekommen BEIDE Leistungen. Bald müssen wir zur Ausländerbehörde und sein Visum verlängern. ICH habe immer noch keinen Arbeitsplatz. Und ich habe meine Bedenken wegen dieser Verpflichtungserklärung. Meine Frage lautet, wie lange gilt diese Verpflichtungserklärung, und muss dann der der diese unterschrieben hat für die Kosten aufkommen?
Denn ich habe alles dem Sozialamt gezeigt und die haben gemeint für sie würde es nicht gelten.
Also ich wäre wirklich sehr dankbar wenn irgendjemand Erfahrung in diesem Bereich gehabt hat und mir weiterhilft. DANKE DANKE!

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.04.2006 um 15:52:16
 
Bitte keine crosspostimgs. Keine Angst du wirst schon gelesen.
Hab den 2. Beitrag gelöscht tippse
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.04.2006 um 08:35:42
 
Hi Bongo,

eine Verlängerung der AE steht im Ermessen der ABH.
Sieh mal nach unter § 30 i.V.m. §§ 29 u. 27 AufenthG nach.  Zwinkernd

Der Bezug von SGB II - Leistungen beruht nicht auf eine Beitragszahlung,
somit ist es eine öffentliche Leistung. Die abgegebene VE könnte dabei sehr
wohl zur Anwendung finden. Diee Gültigkeit einer VE ist i.d.R. auf 5 Jahre
beschränkt. Da streiten sich allerdings noch die Gelehrten.

Zusammenfassend kann man davon ausgehen, dass der Bezug der Leistungen
und der Bestand einer VE bei der Verlängerung ein Thema werden wird.


DonCamillo
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Bongo
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Beiträge: 2
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.04.2006 um 11:46:36
 
Also vielen Dank für die Anwort, nur mein Problem ist, dass es schrecklich wäre wenn der der die VE unterschrieben hat, jetzt wirklich alles RÜCKZAHLEN MÜSSTE, denn ich wollte ja kein Geld für meine Mann, GENAU aus diesem Grund.

Deswegen habe ich dem Sozialamt die VE gezeigt, die wußten Bescheid, also ich verstehe das wirklich nicht. ICh habe dem Sozialarbeiter auch gesagt, dass wenn der Mann meiner Mutter, (VE unterschrieben) die Hälfte von unseren Kosten übernehmen müsste, dass ich das nicht von ihm verlangen kann,
SELBST wenn er das unterschrieben hat,

KAnn mann das so verstehen? oder drück ich mich zu kompliziert aus?

So wie ich es aus Deiner Antwort verstehe, KÖNNTE die VE gelten, aber nicht unbedingt, oder wie?
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.04.2006 um 12:06:03
 
Bongo,
was dir das Sozialamt seinerzeit gesagt hat, ist gültig.
Dein Ehemann hätte auch seinerzeit bei Bezug von ALG II durch dich hier einreisen
dürfen. Denn eine Familienzusammenführung zum Ehepartner ist einkommensunabhängig.
Die Verpflichtungserklärung hätte nicht verlangt werden dürfen.
Der Ehemann deiner Mutter ist daran nicht (mehr) gebunden.
Eine Verlängerung muss erteilt werden, falls die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht und zusammen gelebt wird.
Vielleicht helfen die Arbeitsagenturen doch einmal dabei, dass du bzw. dein Mann einen Job finden. Alles Gute!
FG albosa
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 24.04.2006 um 12:56:49
 
Zitat:
Dein Ehemann hätte auch seinerzeit bei Bezug von ALG II durch dich hier einreisen
dürfen. Denn eine Familienzusammenführung zum Ehepartner ist einkommensunabhängig.


das stimmt nur in den fällen, wenn der ehegatte die deutsche staatsangehörigkeit besitzt oder freizügigkeitsberechtigter eu-bürger
ansonsten muss der lebensunterhalt ohne inanspruchnahme öffentlicher mittel sichergestellt sein
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.04.2006 um 13:07:57
 
Habe mal die EU-Bürgerin angenommen.
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 24.04.2006 um 14:25:23
 
Es gilt meines Erachtens, egal ob es sich hierbei um eine EU-Bürgerin handelt oder nicht, folgendes zu bedenken: § 27 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ist als Ermessensabwägung gestaltet und definiert die Ermessensbegrenzung
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

Etwas verständlicher formuliert wird das in Niedersachsen so interpretiert
Zitat:
27.3.1 Durch den Zuzug soll die Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in Frage gestellt werden, denen gegenüber der hier lebende Deutsche oder Ausländer unterhaltspflichtig ist. Daher kann die Aufenthaltserlaubnis oder die Zustimmung zur Visumerteilung dann versagt werden, wenn er für den Unterhalt mindestens eines Haushaltsangehörigen – gleich, ob Deutscher oder Ausländer – oder eines ausländischen Familienangehörigen – auch, wenn dieser nicht in seinem Haushalt lebt – auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist. Auf den tatsächlichen Leistungsbezug kommt es nicht an; es genügt der Anspruch. Der Versagungsgrund liegt auch vor, wenn der Anspruch erst infolge des beantragten Familiennachzugs eintreten wird.

Bongo hatte / hat keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen hier lebenden Haushaltsangehörigen, so dass durch die Entstehung der Bedarfsgemeinschaft Bongo + Ehepartner keine weiteren Personen unmittelbar gefährdet / beschwert sind.
Das Arbeitslosengeld II ist zwar (anders als das Arbeitslosengeld I) keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung, stellt dennoch eine Grundsicherung für Arbeitsuchende / erwerbsfähige Personen dar. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Personen, die ALG II beziehen, nur deswegen darauf angewiesen sind, weil der Arbeitsmarkt sie (noch) nicht integrieren / nützen kann. Damit ist aber noch keine dauerhaft negative Prognose impliziert. In dem konkreten Fall sind sowohl Bongo, wie auch ihr Ehemann vermutlich jung, Bongo außerdem gut qualifiziert ("Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meinem Studium fertig und war dann auf Stellensuche"). Die Arbeitsfindung gestaltet sich zwar schwierig, ist aber gewiss nicht unmöglich. Ich nehme daher an, dass der "Chef" im Sozialamt sehr wohl die verschiedene Aspekte (ich wage zu behaupten - auch die ausländerrechtlichen) des "Falles" erwogen und berücksichtigt hat, als er seine Entscheidung traf.

Ich weiß es nicht mit Sicherheit, glaube aber nicht, dass die Ausländerbehörde Entscheidungen eines anderen Amtes in Frage stellen / aufheben kann. Deswegen glaube ich, dass die Frage "wie lange gilt diese Verpflichtungserklärung, und muss dann der der diese unterschrieben hat für die Kosten aufkommen?" sich selbst beantwortet mit "ich habe alles dem Sozialamt gezeigt und die haben gemeint für sie würde es nicht gelten." - wenn das Amt, das die Leistungen gewährt, keine Rückzahlungsansprüche stellt, mit welcher Begründung sollte dann die Ausländerbehörde diese verlangen?

Der Ausländerbehörde steht allerdings frei, im Züge der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis diese entweder kürzer als üblich zu befristen, oder gar nicht weiter zu verlängern aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung.  

Sollte ich völlig daneben mit meinen Überlegungen liegen, werden die Experten sicherlich korrigieren.

Gruß, Sondra Smiley
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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