Es gilt meines Erachtens, egal ob es sich hierbei um eine EU-Bürgerin handelt oder nicht, folgendes zu bedenken: § 27 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ist als Ermessensabwägung gestaltet und definiert die Ermessensbegrenzung
Zitat:(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Etwas verständlicher formuliert wird das in Niedersachsen so interpretiert
Zitat:27.3.1 Durch den Zuzug soll die Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in Frage gestellt werden, denen gegenüber der hier lebende Deutsche oder Ausländer unterhaltspflichtig ist. Daher kann die Aufenthaltserlaubnis oder die Zustimmung zur Visumerteilung dann versagt werden, wenn er für den Unterhalt mindestens eines Haushaltsangehörigen – gleich, ob Deutscher oder Ausländer – oder eines ausländischen Familienangehörigen – auch, wenn dieser nicht in seinem Haushalt lebt – auf Leistungen nach
SGB II oder XII angewiesen ist. Auf den tatsächlichen Leistungsbezug kommt es nicht an; es genügt der Anspruch. Der Versagungsgrund liegt auch vor, wenn der Anspruch erst infolge des beantragten Familiennachzugs eintreten wird.
Bongo hatte / hat keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen hier lebenden Haushaltsangehörigen, so dass durch die Entstehung der Bedarfsgemeinschaft Bongo + Ehepartner keine weiteren Personen unmittelbar gefährdet / beschwert sind.
Das Arbeitslosengeld II ist zwar (anders als das Arbeitslosengeld I) keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung, stellt dennoch eine Grundsicherung für Arbeitsuchende / erwerbsfähige Personen dar. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Personen, die ALG II beziehen, nur deswegen darauf angewiesen sind, weil der Arbeitsmarkt sie (noch) nicht integrieren / nützen kann. Damit ist aber noch keine dauerhaft negative Prognose impliziert. In dem konkreten Fall sind sowohl Bongo, wie auch ihr Ehemann vermutlich jung, Bongo außerdem gut qualifiziert ("Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meinem Studium fertig und war dann auf Stellensuche"). Die Arbeitsfindung gestaltet sich zwar schwierig, ist aber gewiss nicht unmöglich. Ich nehme daher an, dass der "Chef" im Sozialamt sehr wohl die verschiedene Aspekte (ich wage zu behaupten - auch die ausländerrechtlichen) des "Falles" erwogen und berücksichtigt hat, als er seine Entscheidung traf.
Ich weiß es nicht mit Sicherheit, glaube aber nicht, dass die Ausländerbehörde Entscheidungen eines anderen Amtes in Frage stellen / aufheben kann. Deswegen glaube ich, dass die Frage "wie lange gilt diese Verpflichtungserklärung, und muss dann der der diese unterschrieben hat für die Kosten aufkommen?" sich selbst beantwortet mit "ich habe alles dem Sozialamt gezeigt und die haben gemeint für sie würde es nicht gelten." - wenn das Amt, das die Leistungen gewährt, keine Rückzahlungsansprüche stellt, mit welcher Begründung sollte dann die Ausländerbehörde diese verlangen?
Der Ausländerbehörde steht allerdings frei, im Züge der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis diese entweder kürzer als üblich zu befristen, oder gar nicht weiter zu verlängern aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung.
Sollte ich völlig daneben mit meinen Überlegungen liegen, werden die Experten sicherlich korrigieren.
Gruß, Sondra