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Eheschließung Inder/Deutsche - benötige Infos! (Gelesen: 11.542 mal)
curly
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Antwort #15 - 03.04.2006 um 09:33:39
 
Ups, ja du hast Recht. Er hat eine Aufenthaltsgestattung und keine Erlaubnis.
Mit dem ganzen Schmarn muß man ja durcheinander kommen.

Das mit dem Pass hört sich ja nicht gerade ermutigent an. Kann man das nicht schneller bekommen mit dem Pass?
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Abu
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Antwort #16 - 03.04.2006 um 09:51:02
 
Zkai schrieb am 03.04.2006 um 09:23:41:
Er sollte zumindest die Kopie beschaffen und dann mit allen verfügbaren Papieren bei der Botschaft vorsprechen und einen Paß beantragen.

Hat das nicht Auswirkungen auf das Asylverfahren?

curly schrieb am 03.04.2006 um 09:33:39:
Ups, ja du hast Recht. Er hat eine Aufenthaltsgestattung und keine Erlaubnis. Kann man das nicht schneller bekommen mit dem Pass?

Hhmm... Er könnte natürlich noch einmal gründlich nach dem Pass suchen, vielleicht findet er ihn ja doch noch...

Abu
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curly
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Antwort #17 - 03.04.2006 um 10:25:17
 
Zitat:
Zitat von Zkai am Heute um 09:23:41:
Er sollte zumindest die Kopie beschaffen und dann mit allen verfügbaren Papieren bei der Botschaft vorsprechen und einen Paß beantragen.
Hat das nicht Auswirkungen auf das Asylverfahren?


In dem Moment wo er nen Pass beantragt hat das auch meiner Meinung nach eine Auswirkung auf das Asylverfahren. Allerdings weiß ich nicht wie schnell da die deutschen Behördenmühlen arbeiten.

Zitat:
Hhmm... Er könnte natürlich noch einmal gründlich nach dem Pass suchen, vielleicht findet er ihn ja doch noch...


Ich denke da gibts keine Möglichkeit den wieder zu bekommen.
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curly
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Antwort #18 - 03.04.2006 um 10:45:08
 
Hätte zusätzlich noch eine kleine Frage. Wenn ein Asylbewerber im laufenden Verfahren in einem Asylheim lebt, gibt es eine Möglichkeit dass er auch bei seiner Partnerin wohnt oder gibt das unnötige Probleme?
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ronny
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Antwort #19 - 03.04.2006 um 10:51:53
 
Hallo ,

im laufenden Asylverfahren ist eine Unterbringung im Wohnheim vorgeschrieben, ob es eine Ausnahmegenehmigung gibt , halte ich für eher unwahrscheinlich :

Zitat:
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen


Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer

1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat oder

3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Zkai
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Antwort #20 - 03.04.2006 um 11:06:29
 
@ronny Das betrifft aber auch eher die Erstaufnahmeeinrichtungen und nicht die städtischen Unterkünfte nach erfolgter Zuweisung.

@ Curly Dann gehts wieder nach dem Asylblg. Solange er KEINERLEI Leistungen nach dem AsylbLG beziehen würde, hätten wir gegen eine Wohnsitznahme in einer Privatwohnung keine Einwände.

Da greift bei uns die Auflage "Wohnsitznahme nur in Stadt X".

Da mußt du mal auf die Gestattung gucken, welche Auflage dadrin steht. Falls er Leistungen nach dem Asylblg bezieht, mußt du dich mit dem Sozialamt auseinandersetzen, ob die sowas bezahlen.

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curly
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Antwort #21 - 03.04.2006 um 11:22:40
 
Zitat:
@ Curly Dann gehts wieder nach dem Asylblg. Solange er KEINERLEI Leistungen nach dem AsylbLG beziehen würde, hätten wir gegen eine Wohnsitznahme in einer Privatwohnung keine Einwände


@Zkai
Ich hoffe ich hab das jetzt richtig verstanden. Das heißt also, wenn er von der Erstaufnahmeeinrichtung in eine städische Unterkunft zugewiesen wurde könnte er auch ohne Probleme zu mir ziehen.  Es ist die selbe Stadt die in seiner Gestattung steht.
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Zkai
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Antwort #22 - 03.04.2006 um 11:32:30
 
Steht in seiner Gestattung als Auflage "Wohnsitznahme in Stadt X" und nicht "ist verpflichtet in der Einrichtung Beispielstr. 1 zu wohnen", dann seh ich da kein Problem. Solange es halt nur auf die Stadt begrenzt ist, sehe ich ausländerrechtlich kein Problem auch in einer Privatwohnung zu wohnen.
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Antwort #23 - 03.04.2006 um 12:41:00
 
@Zkai
Danke für die Info, na dann ist wenigstens der Punkt geklärt und etwas erfreulich!

Allerdings sehe ich echt keine Hoffnung, dass wir jemals heiraten können wenn das mit dem Pass so schwierig ist. Denn wie hier geschrieben wurde ist wohl das größte Problem, dass wenn er einen neuen Pass bantragt es ins Asylverfahren eingreift und somit sind die Chancen dass wir heiraten bevor er seine Ausreise bekommt sehr gering.
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curly
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Antwort #24 - 04.04.2006 um 15:31:15
 
So, nun habe ich nochmals eine Frage zu meinem besseren Verständnis.
Mein Freund hat wie schon gesagt keinen Reisepass und ist im laufenden Asylverfahren. Ist es überhaupt möglich einen neuen Pass über die indische Botschaft zu beschaffen? Wenn ja, welche Auswirkung hat das auf sein Asylverfahren? Wie schnell kann er zur Ausreise gezwungen werden und was passiert wenn wir den Pass beim Standesamt zwecks Heirat vorlegen. Der wird doch zwecks Überprüfung weitergeschickt ans Ausländeramt wenn ich richtig gelesen habe. Geben die dem Standesamt dann nur eine Info darüber dass der Ausweis korrekt ist oder melden die dann auch gleich dass er zur Ausreise verpflichtet ist wenn er einen Pass besitzt?
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Zkai
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Antwort #25 - 04.04.2006 um 19:41:38
 
Nabend,

du kannst davon ausgehen, dass das Ausländeramt zumindest Info über eine Passvorlage erhält.  Cool

Möglich ist es natürlich für euch auch mit den korrekten Personalien einen Pass zu beschaffen, aber halt recht schwierig. Das liegt aber dann bei den indischen Behörden.

Ich glaube es gab auch mal Rechtsprechung, irgendwo aus den 90ern, die besagt, dass die Vorsprache bei der Botschaft zum Zwecke der Eheschließung bei der Botschaft nicht so tragisch ist. Im schlimmsten Fall droht aber letztendlich "nur" die Ablehnung des Asylverfahrens.

Abgelehnt wird es vermutlich sowieso irgendwann einmal. Spricht einfach die Statistik für und letzendlich gibt es meines Erachtens auch kaum wirkliche politische Flüchtlinge von der Definition eines Asylbewerbers her. Und wenn du mit deinem Freund sprichst, wird er dir das wohl auch bestätigen.

Daher ist es wohl eher die persönliche Entscheidung, ob ihr und vor allen Dingen DU es versuchen willst und euch für eine Ehe entscheidet. Abhängig machen von aufenthaltsrechtlichen Fragen solltest du es letzendlich nicht und dir genügend Zeit lassen solltest du auch. Kleiner persönlicher Rat zwischendurch.  Zwinkernd

Hm, wenn ihr einen Pass und die notwendigen Papiere bei dem Standesamt vorlegt um zu heiraten ist die Durchführung einer Abschiebung ziemlich unwahrscheinlich. Ich würd an diesem Punkt keine Abschiebung mehr durchziehen.

Gruß,

Zkai
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Antwort #26 - 04.04.2006 um 19:59:33
 
Zitat:
dass das Ausländeramt zumindest Info über eine Passvorlage erhält.


Der Standesbeamte ist sogar gesetzlich verpflichtet die ABH zu unterrichten und kann ggf. im Wege der Amtshilfe den Pass vorl. sicherstellen Zwinkernd

Hängt von der jeweiligen Weisungslage im Bundesland ab. Zwinkernd
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Antwort #27 - 05.04.2006 um 12:55:52
 
Habe selber letzten November eine Inderin geheiratet (die hatte allerdings nen Pass und war nicht als Asylbewerberin hier).
Wenn Deine Passgeschichte mal geklärt ist würde ich Dir auf jeden Fall dazu raten in DÄNEMARK zu heiraten und nicht in Deutschland. In Deutschland gilt Indien als "Land mit unsicherem Urkundenverkehr", das heisst dass alle Dokumente von einem Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft IN INDIEN überprüft werden, das kann ewig dauern und ist teuer. Ausserdem verlangt Deutschland sowieso jede Menge Dokumente. In Dänemark werden indische Dokumente akzeptiert, müssen noch nicht mal übersetzt werden solange sie auf englisch sind (deutsche Dokumente werden auch ohne Übersetzung aktzeptiert). Ihr braucht nur Pass, Geburtsurkunde und für Dich als Deutsche Meldebescheinigung. Macht es nicht in Kopenhagen weil man da zweimal hinfahren muss, sondern in nem Kaff in Grenznähe, da reichen 2 oder 3 Übernachtungen in nem Hotel um als "dort wohnhaft" zu gelten. Die (mehrsprachige) dänische Heiratsurkunde wird hier ohne Probleme anerkannt.

Viel Glück !
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Janey
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Antwort #28 - 05.04.2006 um 13:32:17
 
Chico schrieb am 05.04.2006 um 12:55:52:
würde ich Dir auf jeden Fall dazu raten in DÄNEMARK zu heiraten und nicht in Deutschland. 


Ich finde den Tipp hier eher unglücklich.  hä?
Denn wie sollte die Einreise nach Dänemark denn erfolgen? Mit der Aufenthaltsgestattung, mit der er noch nicht mal "sein" Bundesland verlassen darf?
Eine Aufenthaltserlaubnis wird erst NACH der Eheschließung erteilt und somit dürfte das Reisen nach Dänemark vorher nicht auf legalem Wege möglich sein.

Gruß,
Janey
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Chico
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Antwort #29 - 05.04.2006 um 13:42:11
 
Daran hatte ich tatsächlich nicht gedacht. Wahrscheinlich prüft das dänische Standesamt auch ob Du legal eingereist bist (an der Grenze prüft keiner, ist ja Schengen).

Dann vielleicht nach Indien (wenn er irgendwan seinen Pass bekommt muss er ja wohl dort hin können) und dort heiraten (damit ist natürlich dass Asylverfahren hinfällig, hätte aber wohl eh nicht viel Aussicht auf Erfolg). In Deutschland ist es auf jeden super kompliziert, auch mit Pass - im attached doc (klappt hoffentlich)seht Ihr was hier verlangt worden wäre (weiss nicht in wie weit das Gemeinde / Bundesland spezifisch ist).


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