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Student-AE nur fürs Studium, Adoptiert.Einbürg.? (Gelesen: 1.681 mal)
lino
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.03.2006 um 18:12:47
 
Hallo,

bin ausländischer Student und kürzlich adoptiert worden. Ich besitze z.Z eine Aufenthaltserlaubnis nur fürs Studium.

Das Ausländeramt wurde bereits durch das Schreiben des Amtsgericht, das ich persönlich aus Empfehlung des Notars ausgehändigt habe, benachrichtigt. Zu meinem Erstaunen meinte der Sachbearbeiter zu mir, "ich müsste trotzdem raus, sobald ich mein Studium abgeschlossen habe". Da wir, meine alte Mutter und ich, nicht weißen, mit dieser Info umzugehen, wende wir uns aus Empfehlung aus einem anderen Forum hier an.

Wie stehen also die Chancen, dass ich mich einbürgern lasse?
Falls eine Einbürgerung jetzt schon möglich ist, wie soll ich vorgehen?

Wenn aber dies anders aussieht, was  spricht gegen einen Antrag zur Einbürgerung?

Bitte, helfen Sie uns!

Viele Grüsse!
Lino
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.03.2006 um 23:55:42
 
lino schrieb am 18.03.2006 um 18:12:47:
Zu meinem Erstaunen meinte der Sachbearbeiter zu mir, "ich müsste trotzdem raus, sobald ich mein Studium abgeschlossen habe".

Das wir wohl an § 6 StAG liegen:
Zitat:
§ 6

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit.

Oder warst du zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags noch keine 18?

Zitat:
Wie stehen also die Chancen, dass ich mich einbürgern lasse?
Falls eine Einbürgerung jetzt schon möglich ist, wie soll ich vorgehen?

Wenn aber dies anders aussieht, was  spricht gegen einen Antrag zur Einbürgerung?

Besser mal im Forum "Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" posten.

Abu
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #2 - 19.03.2006 um 00:41:05
 
Abu schrieb am 18.03.2006 um 23:55:42:
Besser mal im Forum "Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" posten.


Das Thema Einbürgerung wurde dort behandelt, zum Thema Studium/Aufenthalt geht's aber hier weiter.
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.03.2006 um 21:03:24
 
lino schrieb am 18.03.2006 um 18:12:47:
Ich besitze z.Z eine Aufenthaltserlaubnis nur fürs Studium. ... meinte der Sachbearbeiter zu mir, "ich müsste trotzdem raus, sobald ich mein Studium abgeschlossen habe". ...

Das stimmt so nicht. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz beinhaltet auf alle Fälle die Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu 1 Jahr
Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.

Nun, ich weiß zwar nicht, was du studierst und welche Perspektiven auf dem deutschen Arbeitsmarkt du mit deinem Abschluß haben wirst, aber es ist zumindest möglich, dir die Chance zu geben, es zu versuchen
Zitat:
16.4 Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums

16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten eines sich anschließenden Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreichend Zeit für die Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Auf diese Weise hat er die Möglichkeit, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, müssen vorliegen. Mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tritt ein Aufenthaltszweckwechsel ein, der zur Folge hat, dass die Regelungen der zustimmungsfreien Beschäftigungen nach § 16 Abs. 3 nicht mehr anwendbar sind. Diese Regelungen gelten nur für Studierende während des Studiums, da mit diesen Regelungen den besonderen Lebensumständen von Studierenden Rechnung getragen wird, die nach Abschluss des Studiums nicht mehr gegeben sind. Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, lautet die Auflage:
„Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“.

16.4.3 Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt, ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel. Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen Vorgaben sind als Auflage zu übernehmen.

16.4.4 Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 27 Nr. 3 BeschV oder § 21 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, womit ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden ist. Der neue Aufenthaltszweck ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken.

Hier zu besseren Verständnis § 18 (Beschäftigung), § 19 (Niderlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) und § 21 (Selbständige Tätigkeit) Aufenthaltsgesetz. Die Regeln zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit findest du in diesem Abschnitt und hier das § 27 Beschäftigungsverordnung.

Das Beste wird sein, dich um deinen Studium sehr intensiv zu kümmern. Du kannst eventuell gleich anschließend ein weiterführendes / ergänzendes Studium oder eine Promotion anfangen (vorausgesetzt du kannst dein Lebensunterhalt so lange sichern), um deine Aussichten, eine passende Arbeitsstelle und die Zustimmung der Agentur für Arbeit zu bekommen, zu erhöhen.
Zitat:
16.2.8 Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Nummer 16.2.4 ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 5 AufenthG) erneut erteilt oder verlängert:
16.2.8.1 - Bei einem an das grundständige Studium anschließenden, auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure), oder

16.2.8.2 - bei einer Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt, oder dass dem Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht oder die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten Abschluss üblich ist oder die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf ...

Zitat:
Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag von 333 €,
- dem Zuschlag für Wohnbedarf von 133 €,
- dem Zuschlag, wenn die Miet- und Nebenkosten über 133 € liegen in der Höhe von 64 €
- dem Betrag von 47 € für die Krankenversicherung und
- weiteren 8 € für die Pflegeversicherung.
Daraus ergibt es sich ein monatlicher Förderungshöchstsatz von 585 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den Betrag von 133 € unterschreiten, vermindert sich der geforderte Betrag um 64 €.
Den Anforderungen genügt insbesondere
- die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder
- eine Verpflichtung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz oder
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder
- die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.
Der Umfang der einzuzahlenden Sicherheitsleistung oder der Bankbürgschaft ist nach dem BAföG-Förderungshöchstsatz, gerechnet auf ein Jahr, zu bestimmen.

Weitere Informationen und Erläuterungen darüber, wie das Aufenthaltsgesetz durch die Ausländerbehörden interpretiert und umgesetzt wird, findest du  guckhier

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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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lino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.03.2006 um 00:10:20
 
Sondra, Danke für die ausführliche Erklärung!

Ich werde mich mehr anstrengen im Studium, um die Chance zu ergreifen...

Dir und allen anderen, schönen Tag!

lino!
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