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befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangerschaft (Gelesen: 3.651 mal)
Henry
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17.03.2006 um 09:50:49
 
Ich habe folgende Frage an alle Experten von info@alien.

Es geht um eine junge Frau, die sich bereits seit 3 Jahren hier aufhält und eine befr. AE besitzt, mit der Auflage "Nur für eine Tätigkeit als ... bei Firma ...".

Jetzt nehmen wir an, sie wird schwanger und geht für 1-2 Jahre in die Mutterschutz.

Was passiert in einem solchen Fall ausländerrechtlich?

(Diese Frau ist nicht verheiratet).

Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber  die Frau nicht kündigen, nur weil sie schwanger ist. Sie kann jeodch mindestens 1 bis 2 Jahre Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen und somit verstoßt gegen die Auflage (?) und erfüllt den Zweck des Aufenthaltes nicht.

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Antwort #1 - 17.03.2006 um 10:54:28
 
Rein arbeitsrechtlich steht sie ja nach wie vor in dem Beschäftigungsverhältnis, insofern würde ich Mutterschutz nicht als Verstoß gegen die Auflage einstufen. Eine andere Frage ist die nach der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Gehalt wird sie in der Zeit ja nicht bekommen, Erziehungs- und Kindergeld womöglich auch nicht - bin ich im Moment aber nicht sicher-, würde aber sowieso nicht ausreichen. 
Wovon soll der LU denn sichergestellt werden?
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Henry
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Antwort #2 - 17.03.2006 um 11:05:27
 
Soweit ich weiss, zahlt die Krankenkasse ihnen 14 Wochen lang – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – ein Mutterschaftsgeld.

Danach muss aber die Unterkunft aus eigenen Mitteln gesichert werden, wie ich das verstehe.

Was würde die ABH in dem Fall tun? Wenn mann z.B. über Ersparnisse verfügt, wirfd so etwas in Betracht gezogen?
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Mick
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Antwort #3 - 17.03.2006 um 11:08:37
 
Hoi,
interessante Frage. Auf die Schnelle würde ich eher sagen, dass
es Probleme geben dürfte. Erlaubt ist der Aufenthalt zur Ausübung
der Beschäftigung. Ich übertrage mal aus der AE zum Ehegatten-
nachzug: "Das bloße Bestehen der Ehe ist ausländerrechtlich nicht
entscheidend".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 17.03.2006 um 11:19:13
 
Zitat:
Erlaubt ist der Aufenthalt zur Ausübung der Beschäftigung.


Ist in der Tat eine spannende Frage, da die Ausübung der Beschäftigung rechtlich unmöglich ist (Mutterschutz) .

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 17.03.2006 um 11:26:49
 
ronny schrieb am 17.03.2006 um 11:19:13:
Ist in der Tat eine spannende Frage, da die Ausübung der Beschäftigung rechtlich unmöglich ist (Mutterschutz) .



Hi,
ich sprach da weniger von der Mutterschutzzeit, die sicher im
Rahmen liegt. Im Ausgangspost stand was von ein, zwei Jahren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 17.03.2006 um 11:33:13
 
Wird das Kind ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben? Dann würde der weitere Aufenthalt kein Problem darstellen.
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ronny
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Antwort #7 - 17.03.2006 um 11:40:41
 
Zitat:
die sich bereits seit 3 Jahren hier aufhält und eine befr. AE besitzt


Zitat:
Wird das Kind ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben


Eher nicht schätze ich Zwinkernd

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Antwort #8 - 17.03.2006 um 11:43:51
 
aber ggf. vom Vater?
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Antwort #9 - 17.03.2006 um 11:45:51
 
Zitat:
Im Ausgangspost stand was von ein, zwei Jahren.


Da läge dann ggf. tatsächliche Unmöglichkeit vor . Zwinkernd

Welche Nationalität hat denn der Vater ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #10 - 17.03.2006 um 12:03:06
 
Also um eure Fragen kurz zu beantworten:

1) welche Nationalität der Vater besitzt kann ich jetzt nicht sagen. Deswegen lasst uns mal über die beiden Varianten - A. EU (Deutsch) B. Nicht EU

2) es handelt sich nicht nur um den Mutterschutz, sondern wenn diese junge Frau auch länger, z.B. 1 Jahr lang im Erziehungsurlaub bleibt. Sie ist ja trotzdem ungekündigt.

Gruß

Henry
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Antwort #11 - 17.03.2006 um 12:24:01
 
Zitat:
A. EU (Deutsch) B. Nicht EU


Das sind drei Varianten:

1. Deutsch:
Rechtsfolge Kind auch deutsch, Mutter bekäme AE nach § 28 AufenthG

2. EU:
Rechtsfolge hinge davon ab ob Kind Staatsangehörigkeit des Vaters bekäme

3. Nicht EU: sind wir wieder am Anfang Zwinkernd
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Antwort #12 - 17.03.2006 um 13:38:48
 
Hi,

Zitat:
2) es handelt sich nicht nur um den Mutterschutz, sondern wenn diese junge Frau auch länger, z.B. 1 Jahr lang im Erziehungsurlaub bleibt. Sie ist ja trotzdem ungekündigt.

Da sie im Erziehungsurlaub nichts verdient und auch keinen Anspruch auf Alg1 hat und vielleicht nicht mal Unterhalt vom Kindsvater bekommt, müsste sie nahezu komplett von anderen Sozialleistungen leben... Das ist wohl der eintschidende Fakt, trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
Und (bitte nicht  :stein ich mein's nicht bös, nur mal so ein Gedanke): Was spricht dagegen, dass sie z.B. nach dem Mutterschutz weiterarbeitet, vielleicht auch in Teilzeit, und das Kind in die KiTa bringt? Es ist zwar hart, aber wenn's eng wird, würd ich diese Überlegung nicht außer acht lassen...

Gruß,
line

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Antwort #13 - 17.03.2006 um 15:56:17
 
Naja, sie müßte auf jeden Fall mit der ABH reden wobei Micks Hinweis bezüglich der Ausübung der Beschäftigung nicht von der Hand zu weisen ist. Zusätzlich muß man ja davon ausgehen, daß für die Erteilung einer AE zur Beschäftigung an ihrer Einstellung -auch von Seiten der Firma- ein erhebliches Interesse bestanden haben muß. Wenn sie jetzt für 1-2 Jahre entbehrlich ist, kann sie ja soooo wichtig für die Firma nicht sein. Und da die Stelle freigehalten werden muß, wäre das ja auch eher kontraproduktiv.
Unterm Strich würde ich denken, daß die AE zwar nicht erlischt, weil das Beschäftigungsverhältnis ja noch besteht, andererseits aber sicher keine Verlängerung erfolgen wird und höchstwahrscheinlich die jetzige AE nachträglich befristet werden wird.
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Antwort #14 - 22.03.2006 um 15:51:56
 
brickbat schrieb am 17.03.2006 um 15:56:17:
Unterm Strich würde ich denken, daß die AE zwar nicht erlischt, weil das Beschäftigungsverhältnis ja noch besteht, andererseits aber sicher keine Verlängerung erfolgen wird und höchstwahrscheinlich die jetzige AE nachträglich befristet werden wird.


Verstoßt es nicht gegen Art. 6 des Grundgesetzes? Ich kann mich kaum vorstellen, wie die nachträgliche Verkürzung der Frist mit dem besonderen Schutze der Familie (Abs. 1) und dem Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Abs. 4) vereinbart werden kann...  Smiley

Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Vater des Kindes sich in Deutschland aufhält und bereit ist, den Lebensunterhalt der Mutter und des Kindes zu leisten.

Wenn es nicht stimmt, hat  die Mutter sicher den Anspuch auf das Erziehungs - und Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss... Also es mag sein, dass der Lebensunterhalt auch in diesem Falle doch gesichert ist.
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Best regards&&--------------&&chap
 
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