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Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung (Gelesen: 11.029 mal)
Arkha
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Der größte Lump im ganzen
Land....


Beiträge: 237
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #15 - 17.03.2006 um 02:58:14
 
Dieser Text stammt aus einem Rundschreiben des Innenministeriums an die Ausländerbehörden. Leider ist es ziemlich lange her und deswegen bezieht es sich auf alte Gesetz. Den Sinn soll aber noch unverändert sein. Ich habe leider der Original nicht mehr, deswegen keine 100% Garantie. Ich habe es aus einem anderem Thread übernommen, weil es dem entspricht, was ich im Errinerung habe.

Des Weiteren haben die Ausländerbehörden im Verfahren der Erteilung bzw. des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Dabei haben die Ausländerbehörden u. a. Folgendes zu beachten:

    * Eine Überprüfung ist nur zulässig, wenn der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Diese dürfen nicht das Ergebnis eigener Ermittlungen der Ausländerbehörde zu diesem Zweck sein, sondern müssen dieser auf andere Weise, z. B. aus dem Verhalten oder Erklärungen der Betroffenen oder aus Schriftstücken, die ihr vorgelegt werden, bekannt geworden sein. Eine systematische Überprüfung aller Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ermittlungen zur Verdachtsfindung sind also unzulässig. Die Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04.12.1997 und das Rundschreiben des Innenministeriums vom 19.10.1998 enthalten beispielhafte Aufzählungen, in welchen Fällen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen.
    * Eine Befragung der Betroffenen ist erst nach Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zulässig (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes für Befragungen durch den Standesbeamten).
    * Die Betroffenen sind vor der Befragung darauf hinzuweisen, dass die Datenerhebung zur Prüfung erfolgt, ob eine Scheinehe vorliegt (Angabe des Erhebungszwecks). Außerdem sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Obliegenheiten nach § 70 des Ausländergesetzes hinzuweisen (Art. 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayDSG).
    * Die Befragung darf nicht schematisch nach Katalog, sondern nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes).
    * Fragen, die in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen würden, sind unzulässig. Das sind insbesondere Fragen, die den Intimbereich berühren.
    * Die Standesbeamten können im Vollzug des Eheschließungsrechts zur Verhinderung von Scheinehen auch eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderung und Übersendung der vollständigen Ausländerakten unzulässig ist, weil diese auch personenbezogene Daten enthalten, die die Standesbeamten zur Überprüfung, ob eine Scheinehe beabsichtigt ist, nicht benötigen.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Beiträge: 264
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 17.03.2006 um 13:21:13
 
Hi hilal,

Zitat:
Die Sachbearbeiterin erwähnte auch, dass sie bei unserem persönlichen Erscheinen die Lebensgemeinschaft prüfen wird.


Ich denke mal, es wird zu einem Gesprächstermin in der ABH kommen. Und man kann davon ausgehen, dass ihr dort (mehr oder weniger ausführlich) befragt werdet. Ob dann der Super-GAU eintritt (Scheinehe-Verdacht etc.), davon würde ich nicht gleich ausgehen. Wahrscheinlich werdet ihr eingeladen und gebt ein kurzes Statement ab, wie lange ihr Euch schon kennt und wie es dazu kam, dass Ihr geheiratet habt o.ä. Das findn ich auch angemessen, schließlich erwirbt dein Zukünftiger nur deswegen sein AUfenthaltsrecht in D.
Für den Fall, dass die ABH doch pingeliger sein sollte, wäre es natürlich clever geeignete Belege jetzt schon aufzubewahren und bei Bedarf auszupacken. Ich würd' mir deswegen aber nicht schon im Voraus zu viele Gedanken machen.

Gruß,
line
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