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Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung (Gelesen: 11.028 mal)
hilal
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28.02.2006 um 21:17:19
 
Hallo,

kann mir jemand Auskunft geben, welche Schritte nach der standesamtlichen Hochzeit erforderlich sind, um für meinen Mann (Marokkaner) eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen?

An welche Behörde muss ich mich wenden und welche Papiere sind notwendig?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Hilal
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ronny
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Antwort #1 - 01.03.2006 um 07:24:36
 
Hi,

Dein Männe muß bei der deutschen Botschaft einen Antrag stellen, dass er im Wege der Familienzusammenführung zu Dir nach Deutschland kommen will Zwinkernd

Zitat:
und welche Papiere sind notwendig?


Die Botschaft hat die Anforderungen für das Visum zur Familienzusammenführung online gestellt, und das sogar zweisprachig Zwinkernd  :

http://www.rabat.diplo.de/fr/Startseite.html

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 01.03.2006 um 11:17:28
 
Hi hilal,

an anderer Stelle hattest Du geschrieben, dass Dein Freund als Tourist nach D' kommen wird...
Deshalb doch noch mal die Nachfrage: Wo werdet Ihr heiraten, wo ist Dein Freund jetzt?

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hilal
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Antwort #3 - 01.03.2006 um 19:39:49
 
Hallo,

tschuldigung, das hatte ich vergessen dazu zu schreiben:

Mein Freund lebt momentan in Spanien und hat da eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. D.h., er kann sich bis zu 3 Monaten in D aufhalten.

Wir wollen dann hier in Deutschland heiraten und ich wollte wissen, welche Schritte erforderlich sind, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und wo und mit welchen Unterlagen ich das machen muss.

Vielen Dank für eure Mühe!

Hilal
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Abu
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Antwort #4 - 01.03.2006 um 23:57:04
 
hilal schrieb am 01.03.2006 um 19:39:49:
Wir wollen dann hier in Deutschland heiraten und ich wollte wissen, welche Schritte erforderlich sind, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und wo und mit welchen Unterlagen ich das machen muss.

Ich würde mal bei der zuständigen ABH nachfragen, ob sie bereit wäre, einen Antrag in D entgegenzunehmen. Das kann die ABH machen,muß es aber nicht. Vgl.§ 5 Abs. 2:
Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Ansonsten muß er in Spanien einen Antrag auf ein FzF-Visum stellen.

Abu
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ronny
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Antwort #5 - 02.03.2006 um 07:14:13
 
Zitat:
Mein Freund lebt momentan in Spanien und hat da eine befristete Aufenthaltsgenehmigung.


Hi hilal,

hatte das bereits unten bei PersStR schon erwähnt, aber hier noch der Vollständigkeit halber:

Wenn es Euch gelingt innerhalb der Gültigkeit des spanischen Titels zu heiraten und den Antrag auf Erteilung einer AE zu stellen, kann er die Ausstellung gem. § 39 Ziffer 6 AufenthV hier abwarten. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

BtW Die Infos tröpfeln so, wie die Hintegründe tröpchenweise in verschiedenen Posts auftauchen, besser wäre eine zusammengefasste Frage gewesen Zwinkernd
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Abu
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Antwort #6 - 02.03.2006 um 13:36:23
 
ronny schrieb am 02.03.2006 um 07:14:13:
Wenn es Euch gelingt innerhalb der Gültigkeit des spanischen Titels zu heiraten und den Antrag auf Erteilung einer AE zu stellen, kann er die Ausstellung gem. § 39 Ziffer 6 AufenthV hier abwarten.

Oops, mir war noch gar nicht aufgefallen, daß es seit Oktober diese Nr. 6 gibt...

Da haben die Bürokraten ja wirklich mal auf mich gehört:
Abu schrieb am 18.08.2005 um 11:57:22:
Es wäre m. E. unverhältnismäßig, wenn ein Ausländer mit Schengen-Visum aufgrund § 39 AufenthV ohne Ausreise/FzF-Visum eine AE erhält, aber ein Ausländer mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Landes erst ausreisen müßte.

Abu
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hilal
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Antwort #7 - 02.03.2006 um 20:16:29
 
Hallo Abu,

ist das noch aktuell?

Abu schrieb am 01.03.2006 um 23:57:04:
Ich würde mal bei der zuständigen ABH nachfragen, ob sie bereit wäre, einen Antrag in D entgegenzunehmen. Das kann die ABH machen,muß es aber nicht. Vgl.§ 5 Abs. 2:
Ansonsten muß er in Spanien einen Antrag auf ein FzF-Visum stellen.

Abu


Hallo Ronny,

sorry, bin wohl etwas begriffstutzig:

Also, wenn wir innerhalb der 3 Monate seines Aufenthalts heiraten und danach gleich zur ABH gehen und die AE beantragen, dann ist nichts weiter zu veranlassen (wegen Visum und dergleichen)?

Die Heirat allein beinhaltet nicht automatisch ein Bleiberecht, habe ich das richtig verstanden?

Praktisch ist es dann so, dass wir nach der Heirat einen Termin bei der ABH machen und dort nachfragen, welche Papiere wir mitbringen sollen, oder?

Smiley Wie lange dauert einer solcher Antrag erfahrungsgemäß?

Smiley Braucht mein Künftiger denn irgendeinen Nachweis, wann er eingereist ist?

Smiley Wenn die Aufenthaltszeit von 3 Monaten überschritten wird, wie kann gewährleistet werden, dass er bis zur Eheschließung hier bleiben kann? (ich hoffe ja, dass alles relativ zügig geht, aber man weiß ja nie).

Sorry für die viele Fragerei  Augenrollen, arbeite ja selbst in der Verwaltung, aber dieses Rechtsgebiet ist für mich noch neu und sehr komplex. Bin froh, dass ich hier so kompetente Ansprechpartner habe. Vielen Dank für eure Hilfe!

Viele Grüße
Hilal

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ChicaLoca
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Antwort #8 - 03.03.2006 um 08:02:32
 
als marokkaner kann dein verlobter ja nur mit visum legal ins bundesgebiet einreisen
wenn er nur ein besuchsvisum hat, müßtet ihr schon zusehen, dass ihr innerhalb der visum-gültigkeit heiratet
schafft ihr das nicht, ist das pech - verlängert wird das visum mit sicherheit nicht
da es ja eigentlich das falsche visum ist
richtig wäre ein visum zur eheschließung, dass dann auch ohne probleme verlängert werden kann, wenn die eheschließung nicht innerhalb der 90 tage klappen sollte

wegen dem nachweis der einreise:
sollte er legal mit visum eingereist sein, hat er sicherlich einen einreisestempel bei der einreise erhalten

findet die eheschließung innerhalb des besuchsvisums statt, anschließend zur ABH gehen und die AE beantragen (ich geh mal davon aus, dass du deutsche staatsangehörige bist), die er dann wohl auch zügig erhält
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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ronny
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Antwort #9 - 03.03.2006 um 08:14:06
 
Zitat:
Also, wenn wir innerhalb der 3 Monate seines Aufenthalts heiraten und danach gleich zur ABH gehen und die AE beantragen, dann ist nichts weiter zu veranlassen (wegen Visum und dergleichen)? 

Die Heirat allein beinhaltet nicht automatisch ein Bleiberecht, habe ich das richtig verstanden?

Praktisch ist es dann so, dass wir nach der Heirat einen Termin bei der ABH machen und dort nachfragen, welche Papiere wir mitbringen sollen, oder?



Hi hilal,

dreimal JA Zwinkernd

Den Rest hat Dir chica_loca ja schon genannt. Das mit demEinreisestempel trifft dann aber auf Spanien zu, weil innerhalb Schegenland nicht mehr gestempelt wird.

Zitat:
Braucht mein Künftiger denn irgendeinen Nachweis, wann er eingereist ist?


Wichtig ist halt, dass er es nachweist, weil ansonsten vermutet wird, dass die zulässige Drei-Monats-Frist bereits verstrichen wird. Sehe EU-Stempel-VO.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 03.03.2006 um 09:24:55
 
nur eine kleine anmerkung zum thema stempel:

mein süßer kam ja von der schweiz nach deutschland...er hatte seinen schicken stempel im pass...nur...hmm...naja...der stempler in frankfurt hat doch tatsächlich mit seinen fingerchen kontrolliert, ob die farbe schon trocken ist, bevor er den pass zuschlug...was soll ich sagen, sie war es nicht...

was da das problem ist, werdet ihr euch fragen...man kann das einreisedatum nicht mehr lesen...was bei uns auch kein problem war, da mein mann ja die bordkarten vom flieger hatte...aber ansonsten wäre es ganz schön nervig geworden, den einreisetag nachzuweisen...

in diesem sinne...drum prüfe, wer amschalter sitzt, ob er ein stempelcharakter ist.  Cool

liebe grüße. feffi.
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Antwort #11 - 03.03.2006 um 13:41:54
 
hilal schrieb am 02.03.2006 um 20:16:29:
Hallo Abu,

ist das noch aktuell?

Nein.

ChicaLoca schrieb am 03.03.2006 um 08:02:32:
als marokkaner kann dein verlobter ja nur mit visum legal ins bundesgebiet einreisen
wenn er nur ein besuchsvisum hat, müßtet ihr schon zusehen, dass ihr innerhalb der visum-gültigkeit heiratet
schafft ihr das nicht, ist das pech - verlängert wird das visum mit sicherheit nicht
da es ja eigentlich das falsche visum ist
richtig wäre ein visum zur eheschließung, dass dann auch ohne probleme verlängert werden kann, wenn die eheschließung nicht innerhalb der 90 tage klappen sollte

wegen dem nachweis der einreise:
sollte er legal mit visum eingereist sein, hat er sicherlich einen einreisestempel bei der einreise erhalten

findet die eheschließung innerhalb des besuchsvisums statt, anschließend zur ABH gehen und die AE beantragen (ich geh mal davon aus, dass du deutsche staatsangehörige bist), die er dann wohl auch zügig erhält

Ich denke, du bist auf dem falschen Dampfer; der Betreffende hatte eine spanische AE und kann sich daher visumsfrei 3 Monate in D aufhalten. Die Duer des Aufenthalts in D kann auch nicht durch irgendwelche Stempel nachgewiesen werden.

ronny schrieb am 03.03.2006 um 08:14:06:
Das mit demEinreisestempel trifft dann aber auf Spanien zu, weil innerhalb Schegenland nicht mehr gestempelt wird.


Wichtig ist halt, dass er es nachweist, weil ansonsten vermutet wird, dass die zulässige Drei-Monats-Frist bereits verstrichen wird. Sehe EU-Stempel-VO.
dito

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Antwort #12 - 04.03.2006 um 20:18:43
 
Hallo zusammen,

erst mal vielen Dank für eure Antworten.

Abu schrieb am 03.03.2006 um 13:41:54:
Ich denke, du bist auf dem falschen Dampfer; der Betreffende hatte eine spanische AE und kann sich daher visumsfrei 3 Monate in D aufhalten. Die Duer des Aufenthalts in D kann auch nicht durch irgendwelche Stempel nachgewiesen werden.

Abu


D.h. also, dass es keine Möglichkeit gibt, seine Einreise zu dokumentieren.

Wie werden dann die Fristen berechnet, falls die 3monatige Aufenthaltsdauer ohne vorherige Heirat und AE überschritten wird (was ich ja wirklich nicht hoffe, aber man weiß ja nie)? Wie funktioniert hier die Beweispflicht?

Er könnte noch nicht mal ein Flugticket nachweisen, da wir mit dem Auto einreisen wollen...

Viele Grüße
Hilal
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Arkha
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Antwort #13 - 05.03.2006 um 02:27:45
 
Also hier hat man einiges durcheinander gebracht, deswegen die Zusammenfassung:
1. Du bist Deutscher, dein zukunftiger - Marrokaner mit AE in Spanien.
2. Ihr reist mit dem Auto aus Spanien nach Deutschland, um zu heiraten.

3. Gelingt die Heirat innerhalb 3 Monate, so geht ihr zur ABH und beantragt AE für Deutschland, die gemäß §39, 6 erteil werden soll.

Dabei muss nicht Du beweisen, dass dein Mann legal in Deuschland ist, sondern die ABH muss Gegenteil nachweisen. Da es innerhalb der Schengener Zone keine Grenzkontrollen gibt, gibt es überhaupt keine Möglichkeit, zu beweisen, dass dreimonatige Aufenthaltsdauer nicht überschritten würde.
Ihr must aber voll kooperativ sein. Also genaue Angaben über die Einreise machen. Dazu gehören genaues Datum/Uhrzeit, Grenzübertrittstelle, mit welchem KFZ. Eure Angaben müssen einfach glaubhaft sein.

Du kanst, falls es geht, deinen Zukunftigen nach der Einreise bei Dir beim Einwohnermeldeamt anmelden. Das macht auch ein guter Eindrück.
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hilal
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Antwort #14 - 15.03.2006 um 19:16:16
 
Hallo,

habe noch mal eine Frage zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis. Habe jetzt bei der ABH nach den erforderlichen Unterlagen nachgefragt.

Die Sachbearbeiterin erwähnte auch, dass sie bei unserem persönlichen Erscheinen die Lebensgemeinschaft prüfen wird.

Kann mir jemand sagen, was damit genau gemeint ist?

Viele Grüße
Hilal
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