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Visumsverlängerung Schwangerschaft ? (Gelesen: 2.630 mal)
Bacheder
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visumsverlängerung Schwangerschaft ?
11.03.2006 um 00:57:18
 
Es geht um Folgendes: Meine Freundin, Staatsbürgerin der Russischen Föderation, ist gegenwärtig als Au-Pair-Mädchen in Deutschland. Ihre 12-monatige Aufenthaltsgenehmigung läuft Anfang Juni ab. Eigentlich wollten wir in Dänemark heiraten, das wird aber jetzt wohl nichts, da sich meine seit Juli 2005 laufende Scheidung leider dank der Deutschen Rentenversicherung wohl noch hinzieht. Nun möchten wir auf jeden Fall eine weitere Trennung vermeiden. Nach unseren Infos ist es ja wohl eigentlich nicht möglich, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, da das Maximum 12 Monate ist. Da meine Freundin von mir im 4. Monat schwanger ist, wollte ich nachfragen, ob wir aufgrund dieses Umstandes eventuell eine Möglichkeit haben, die Aufenthaltserlaubnis von Ihr zu verlängern. Oder gibt es eventuell eine andere Möglichkeit, dass Sie legal in Deutschland bleiben kann und wir - sollte ich dann endlich irgendwann einmal geschieden sein - heiraten können. Ich weiß, dass Liebe und ein Heiratsversprechen ja leider vor dem Gesetz und den deutschen Rechten irrelevant sind, aber schließlich geht es hierbei ja auch um unser Kind. Wir wollen beide nicht, dass dieses in Russland zur Welt kommt!
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Mick
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Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 11.03.2006 um 10:55:59
 
Hi,
wenn ich das richtig gerechnet habe, wird der Geburtstermin
etwa im August sein. Wenn Du die Vaterschaft für das Kind an-
erkennst (schon vor der Geburt), wird das Kind mit der Geburt
die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten (ich gehe davon aus,
dass Du Deutscher bist).
Unter den Umständen würde ich etwa vier Wochen vor Ablauf
der Aufenthaltserlaubnis mit der ABH sprechen und ggf. einen
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Damit
wäre der Aufenthalt weiter legal, bis zur Entscheidung der ABH.
Vielleicht entscheidet die ABH über den Antrag dann ja erst nach
der Geburt? Ist ein wenig vom Good-Will der ABH abhängig, m.E.
aber ein gangbarer Weg.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Arkha
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Der größte Lump im ganzen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.03.2006 um 04:52:49
 
Ich habe vor kurzem ein ähnliches Fall gehabt. Es gibt hier einige Stolpersteine.
1. Vaterschaftanerkennung
2. Krankenversicherung
3. Sicherungs der Lebensunterhaltes

Wenn diese Fragen gelöst werden können, dann braucht man nur ein wenig Good-Will der ABH und die Sache ist gelaufen.

1. Vaterschaftsanerkennung ist ein absoluter muss! Man kann es von einem Beamten der Stadtverwaltung (Landrat) machen lassen. Kostet weniger als beim Notar. Wer genau zuständig ist, soll man bei der Verwaltung fragen (am besten weis Jugendamt bescheid).
2 Krankenvesicherung soll auch möglich sein. Wenn sie bereits 12 Monate versichert war, kann ihr Versicherung als freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
3. Eine Bürgschaft oder Ersparnisse.

Good-Will wäre z.B. eine Fiktionsbescheinigung (Bis zum Entscheidung der ABH, die Aaber erst nach der Geburt entscheidet)

Für den unwahrscheinliche Fall der unkoperativer Ausländerbehörde kann man bereits jetzt mit dem Frauenarztreden, inwieweit eine Risikoschwangerschaft vorliegt und/oder eine ärtzliche Bescheinigung, dass eine Reise sowie die psychische Belastung durch die Trennun eine Gefahr für das Kind darstellen können (ein deutsches Kind!!!!). Kaum ein Arzt wird so eine Bescheinigung in dieser Stadium der Schwangerschaft verweigern. Sie sollen sich über die Sitten ortlichen ABH informieren (vernüftige Leute oder Nacht-und-Nebel-Aktionen). Ich würde an deiner Stelle deine Freundin damit nicht belasten, aer Du sollst sich selbst informieren, wie man sich verhalten soll, falls die Polizei oder Abschiebedienst vor die Tür stehen. Einen bekannten Anwalt und einen Arzt "griffbereit" haben, der sofort eine Reiseunfähigkeit bescheinigen kann.

Eigentlich sollten, wenn 1.2.3. gelöst sind, keine Probleme entstehen, aber man kann hier nicht ausreichend vorsichtig sein, weil eine Abschiebung in 6-7 Monat wirklich eine ernste gesundheitliche Gefahr für die Mutter und das Kind sind.

Nach der Geburg hat deine Freundin als Mutter eines Deutschen ein Anspruch auf Aufenthalt.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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RainerE
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.03.2006 um 10:16:36
 
immerhin könnt ihr schon während der Schwangerschaft eine Sorgerechtserklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben, auch wenn ihr nicht verheiratet seid, das "neue" Kindschaftsrecht machts möglich. Also nicht nur Vaterschaft anerkennen.
Wenn ihr gemeinsames Sorgerecht habt, habt ihr auch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.
Irgendwo hatte ich mal ein Urteil in der Hand, dass sich daraus auch das Recht den Geburtsort zu bestimmen ableitet.

Dabei wurde im Urteil ganz besonders auf die 23. oder 24.??  Schwangerschaftwoche abgehoben. Theoretisch besteht bei intensivmedizinischer Pflege ab diesem Zeitpunkt Lebensfähigkeit, oder zumindest eine Überlebenschance. Deshalb war im alten Abtreibungsrecht dieser Zeitpunkt auch für die "fetale eugenische Indikation" so wichtig.

Und (es ging in diesem Urteil um eine ganz ähnliche Situation) die Mutter mit dem lebensfähigen Kind im Bauch wurde so behandelt, als wenn das Kind schon da wäre -leider finde ich das Urteil nicht mehr. Auch hast Du als sorgeberechtigter Vater eigentlich ein Recht zu bestimmen, dass Dein Kind nicht in einem Land mit höherer Säulingssterblichkeit zur Welt kommt.

Ich würde mich mal an Familienberatungsstellen oder zusätzlich an jemanden wenden, der sich mit dem Kindschaftsrecht gut auskennt.
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