Zitat:Die
ABH beruft sich auf § 26 (4)
AsylVfG, wonach für das neugeborene Kind zunächst beim
BAMF ein Antrag auf Gewährung von Familienasyl gestellt werden müsse.
Vermutlich eher § 26 (2)
AsylVfG in Zusamenhang mit § 26 (4)
Zitat:(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Zitat:Sind mit einem Antrag auf Gewährung von Familienasyl für das Kind beim
BAMF nicht gegebenenfalls Risiken für die Familie insgesamt verbunden (möglicher Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuerkennung von Familienasyl für das Kind?)
Doch! Und genau darum geht es. In den vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum
AufenthG heißt es zu § 33
Zitat:33.4 Der Rechtsanspruch nach Satz 1 besteht nur, solange die Mutter im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ist. Wird nach der Geburt des Kindes der Aufenthaltstitel der Mutter zurückgenommen (§ 48 VwVfG; § 51 Abs. 1 Nr. 4) oder widerrufen (§ 52) oder wird die Mutter ausgewiesen, kommt eine entsprechende Maßnahme in Bezug auf das Kind in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Rücknahme, des Widerrufs oder der Ausweisung des Kindes selbständig vorliegen. Bei Kindern, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, kann der Aufenthalt gemäß § 12 Abs. 4 zeitlich beschränkt werden.
in Zusammenhang mit § 52 (1) Punkt 4
AufenthG Zitat:§ 52 Widerruf (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn ... 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.
ergibt das ein recht explosives Gemisch für die Familie.
Zitat:In welchem Verhältnis stehen die genannten rechtlichen Bestimmungen zu- einander (welche Bestimmung geht möglicherweise welcher vor) oder existiert so ein „Verhältnis“ hier gar nicht?
Ich schätze in einem "Gleichberechtigungsverhältnis", weil es sich jeweils um Bundesrecht handelt. Auch die Paragraphen sind inhaltlich - bis auf die kann-Bestimmung im § 52 - als ist-Bestimmungen gestaltet.
Ich sehe das so: der Antrag beim
BAMF für das Neugeborene ist zu stellen. Erfolgt die Anerkennung ist dem Kind eine
AE nach § 33
AufenthG zu erteilen. Erfolgt seitens der
BAMF nach Überprüfung eine Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling, kann die
ABH die AEs widerrufen, muss aber nicht. Wie die Durchführungsbestimmungen das Ermessen in diesem Fall auslegen, lies bitte selber nach
hier. (
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Gruß
Sondra