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Unbedingt Familienasyl? (Gelesen: 3.340 mal)
schweitzer
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Beiträge: 9.269

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbedingt Familienasyl?
19.01.2006 um 16:27:51
 
Ich bin aktuell mit einer für mich letztlich doch schwierigen Fallkonstellation konfrontiert worden – wer kann mir Auskunft geben? – Hier der Sachverhalt:

Es geht um eine Familie, die seinerzeit das „kleine Asyl“ (Anerkennung nach § 51 (1) AuslG) erhalten und als Rechtsfolge dessen bislang eine Aufenthaltsbefugnis und nun seit einiger Zeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) AufenthG erhalten hat.

Vor einigen Wochen hat diese Familie Zuwachs durch ein neugeborenes Kind erfahren. Die Eltern haben bei der ABH für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG beantragen wollen. Durch die ABH sind sie allerdings zunächst (ohne rechtsförmigen schriftlichen Bescheid) abgewiesen und an das BAMF verwiesen worden. Die ABH beruft sich auf § 26 (4) AsylVfG, wonach für das neugeborene Kind zunächst beim BAMF ein Antrag auf Gewährung von Familienasyl gestellt werden müsse.

Hier nun meine Fragen:

     - Ist die Verfahrensweise der ABH korrekt?

     - In welchem Verhältnis stehen die genannten rechtlichen Bestimmungen zu- einander (welche Bestimmung geht möglicherweise welcher vor) oder existiert so ein „Verhältnis“ hier gar nicht?

     - Im § 33 Aufenthaltsgesetz ist von einem Rechtsanspruch (!) die Rede und davon, dass von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn die Mutter mindestens über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte künftig sogar die Beschränkung auf die Mutter noch fallen). Ist damit nicht eigentlich alles klar, und ist es damit freie und freiwillige nicht Entscheidung der Familie ob sie für das neugeborene Kind noch einen Asylantrag stellt?

     - Sind mit einem Antrag auf Gewährung von Familienasyl für das Kind beim BAMF nicht gegebenenfalls Risiken für die Familie insgesamt verbunden (möglicher Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuerkennung von Familienasyl für das Kind?)

     - In welchen Fällen kann bzw. muss tatsächlich der Weg über § 26 (4) AsylVfG gegangen werden?


Wer kann hier helfen? – Ich bin gespannt auf (fachkundige) Antworten. Vorab herzlichen Dank


=schweitzer=
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Sondra
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 21.01.2006 um 21:41:46
 
Zitat:
Die ABH beruft sich auf § 26 (4) AsylVfG, wonach für das neugeborene Kind zunächst beim BAMF ein Antrag auf Gewährung von Familienasyl gestellt werden müsse.

Vermutlich eher § 26 (2) AsylVfG in Zusamenhang mit § 26 (4)

Zitat:
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.


Zitat:
Sind mit einem Antrag auf Gewährung von Familienasyl für das Kind beim BAMF nicht gegebenenfalls Risiken für die Familie insgesamt verbunden (möglicher Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuerkennung von Familienasyl für das Kind?)

Doch! Und genau darum geht es. In den vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum AufenthG heißt es zu § 33

Zitat:
33.4 Der Rechtsanspruch nach Satz 1 besteht nur, solange die Mutter im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ist. Wird nach der Geburt des Kindes der Aufenthaltstitel der Mutter zurückgenommen (§ 48 VwVfG; § 51 Abs. 1 Nr. 4) oder widerrufen (§ 52) oder wird die Mutter ausgewiesen, kommt eine entsprechende Maßnahme in Bezug auf das Kind in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Rücknahme, des Widerrufs oder der Ausweisung des Kindes selbständig vorliegen. Bei Kindern, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, kann der Aufenthalt gemäß § 12 Abs. 4 zeitlich beschränkt werden.

in Zusammenhang mit § 52 (1) Punkt 4 AufenthG

Zitat:
§ 52 Widerruf (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn ... 4.  seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

ergibt das ein recht explosives Gemisch für die Familie.

Zitat:
In welchem Verhältnis stehen die genannten rechtlichen Bestimmungen zu- einander (welche Bestimmung geht möglicherweise welcher vor) oder existiert so ein „Verhältnis“ hier gar nicht?

Ich schätze in einem "Gleichberechtigungsverhältnis", weil es sich jeweils um Bundesrecht handelt. Auch die Paragraphen sind inhaltlich - bis auf die kann-Bestimmung im § 52 - als ist-Bestimmungen gestaltet.

Ich sehe das so: der Antrag beim BAMF für das Neugeborene ist zu stellen. Erfolgt die Anerkennung ist dem Kind eine AE nach § 33 AufenthG zu erteilen. Erfolgt seitens der BAMF nach Überprüfung eine Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling, kann die ABH die AEs widerrufen, muss aber nicht. Wie die Durchführungsbestimmungen das Ermessen in diesem Fall auslegen, lies bitte selber nachhier. (anklicken)

Gruß  Smiley Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.01.2006 um 22:12:10
 
Sondra schrieb am 21.01.2006 um 21:41:46:
Ich sehe das so: der Antrag beim BAMF für das Neugeborene ist zu stellen. ..

Zunächst: Asyl war/ist nicht grad mein Spezialgebiet. Aber ich sehe das total anders.
Wenn da steht: auf Antrag, kann/darf man das nicht als MUSS interpretieren.

Ich hoffe, es gibt noch Echo von Asylfreaks hier....

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