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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Unbedingt Familienasyl? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1137684472 Beitrag begonnen von schweitzer am 19.01.2006 um 16:27:51 |
Titel: Unbedingt Familienasyl? Beitrag von schweitzer am 19.01.2006 um 16:27:51
Ich bin aktuell mit einer für mich letztlich doch schwierigen Fallkonstellation konfrontiert worden – wer kann mir Auskunft geben? – Hier der Sachverhalt:
Es geht um eine Familie, die seinerzeit das „kleine Asyl“ (Anerkennung nach § 51 (1) AuslG) erhalten und als Rechtsfolge dessen bislang eine Aufenthaltsbefugnis und nun seit einiger Zeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) AufenthG erhalten hat. Vor einigen Wochen hat diese Familie Zuwachs durch ein neugeborenes Kind erfahren. Die Eltern haben bei der ABH für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG beantragen wollen. Durch die ABH sind sie allerdings zunächst (ohne rechtsförmigen schriftlichen Bescheid) abgewiesen und an das BAMF verwiesen worden. Die ABH beruft sich auf § 26 (4) AsylVfG, wonach für das neugeborene Kind zunächst beim BAMF ein Antrag auf Gewährung von Familienasyl gestellt werden müsse. Hier nun meine Fragen: - Ist die Verfahrensweise der ABH korrekt? - In welchem Verhältnis stehen die genannten rechtlichen Bestimmungen zu- einander (welche Bestimmung geht möglicherweise welcher vor) oder existiert so ein „Verhältnis“ hier gar nicht? - Im § 33 Aufenthaltsgesetz ist von einem Rechtsanspruch (!) die Rede und davon, dass von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn die Mutter mindestens über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte künftig sogar die Beschränkung auf die Mutter noch fallen). Ist damit nicht eigentlich alles klar, und ist es damit freie und freiwillige nicht Entscheidung der Familie ob sie für das neugeborene Kind noch einen Asylantrag stellt? - Sind mit einem Antrag auf Gewährung von Familienasyl für das Kind beim BAMF nicht gegebenenfalls Risiken für die Familie insgesamt verbunden (möglicher Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuerkennung von Familienasyl für das Kind?) - In welchen Fällen kann bzw. muss tatsächlich der Weg über § 26 (4) AsylVfG gegangen werden? Wer kann hier helfen? – Ich bin gespannt auf (fachkundige) Antworten. Vorab herzlichen Dank =schweitzer= |
Titel: Re: Unbedingt Familienasyl? Beitrag von Sondra am 21.01.2006 um 21:41:46 Zitat:
Vermutlich eher § 26 (2) AsylVfG in Zusamenhang mit § 26 (4) Zitat:
Zitat:
Doch! Und genau darum geht es. In den vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum AufenthG heißt es zu § 33 Zitat:
in Zusammenhang mit § 52 (1) Punkt 4 AufenthG Zitat:
ergibt das ein recht explosives Gemisch für die Familie. Zitat:
Ich schätze in einem "Gleichberechtigungsverhältnis", weil es sich jeweils um Bundesrecht handelt. Auch die Paragraphen sind inhaltlich - bis auf die kann-Bestimmung im § 52 - als ist-Bestimmungen gestaltet. Ich sehe das so: der Antrag beim BAMF für das Neugeborene ist zu stellen. Erfolgt die Anerkennung ist dem Kind eine AE nach § 33 AufenthG zu erteilen. Erfolgt seitens der BAMF nach Überprüfung eine Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling, kann die ABH die AEs widerrufen, muss aber nicht. Wie die Durchführungsbestimmungen das Ermessen in diesem Fall auslegen, lies bitte selber nachhier. (anklicken) Gruß :) Sondra |
Titel: Re: Unbedingt Familienasyl? Beitrag von fons am 21.01.2006 um 22:12:10 Sondra schrieb am 21.01.2006 um 21:41:46:
Zunächst: Asyl war/ist nicht grad mein Spezialgebiet. Aber ich sehe das total anders. Wenn da steht: auf Antrag, kann/darf man das nicht als MUSS interpretieren. Ich hoffe, es gibt noch Echo von Asylfreaks hier.... |
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