Arkha schrieb am 20.01.2006 um 16:07:48:1. Das Kind ist 1991 in der BRD gebohren
Damit also jetzt 14 oder 15.
Zitat:Das Kind hat die Staatsangehörigkeit der Mutter (ein der neuen EU-Staaten).
Wenn der Vater eine andere StA hat als die Mutter (bzw. vor seiner Einbürgerung hatte) wäre zu prüfen, ob das Kind diese ebenfalls besitzt.
Zitat:2. Der Kindesvater wurde 2001 eingebürgert, das Kind nicht.
War die Miteinbürgerung denn seinerzeit beantragt?
Zitat:3. Das Kind hat seit 5 Jahren ein Aufenthaltserlaubnis und wohnt in familiären Gemeinschaft mit dem Vater (und Mutter), davor hatte es eine Aufenthaltsbewilligung.
Hier müsste man wissen, um welches Bundesland es geht, um festzustellen, ob hier eine Anspruchseinbrgerung (§ 10 StAG) möglich ist.
Zitat:- Kann das Kind jetzt nach §8
StAG (§ 8.1.3 StAR-VwV) eingebürgert werden?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, schon.
Zitat:- Kann das Kind unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden?
Das kommt darauf an, welche Staatsangehörigkeit es besitzt.
Zitat:- Reicht es, wenn der Einbürgerungsantrag vom sorgeberechtigten Vater gestellt wird oder muss die Mutter auch zustimmen?
Wenn die Mutter ebenfalls sorgebereichtigt ist, muss auch diese zustimmen. Ansonsten muss das Kind warten, bis es 16 ist, dann ist keine Zustimmung mehr erforderlich.
Zitat:- Ist es ein Hindernis, wenn das Kind ALG II bekommt?
Ja, sofern der Antrag nach § 8
StAG bearbeitet wird. Bei § 10 wäre es derzeit kein Hindernis.