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Deutsche Staatsangehörigkeit nach §5 StAG (Gelesen: 2.332 mal)
Arkha
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19.01.2006 um 15:05:14
 
Laut neuen Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Zitat:
§ 3
Die Staatsangehörigkeit wird erworben
.....
2. durch Erklärung nach (§ 5),
....

§ 5
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

Die Frage: Muss der Kindesvater zu dem Zeitpunkt des Geburtes ein Deutscher sein? Wo ist es geregelt?

Wenn ich StAR-VwV lese, finde ich niergendwo ein direkter entsprechender Hinweis. Obwohl es für mich aus

Zitat:
5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)

Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden,
wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deut-
scher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame
Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzuneh-
men, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstands-
buch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu
prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder
Feststellung der Vaterschaft vorliegt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung
weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.      

folgen würde.

Wenn es nicht so wäre, so erzeugt das neue Gesetz die Ungleichbehandlung zwischen leiblichen und Adoptionskinder wieder.

Zitat:
§ 6

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Bei Adoptivkinder wird nämlich nicht verlangt, dass der Vater zum Zeitpunkt des Kindesgeburtes deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Außerdem würden dann die dem Satz:

Zitat:
Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden,
wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deut-
scher Staatsangehöriger war.

folgende Sätze gar kein Sinn ergeben.

Die Frage: Muss der Kindesvater zu dem Zeitpunkt des Geburtes ein Deutscher sein? Wo ist es geregelt?
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Ralf
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Antwort #1 - 19.01.2006 um 21:20:30
 
Arkha schrieb am 19.01.2006 um 15:05:14:
Die Frage: Muss der Kindesvater zu dem Zeitpunkt des Geburtes ein Deutscher sein?

Ja.

Zitat:
Wo ist es geregelt?

Im Gesetz selbst, denn dort steht: "das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters" und nicht einfach "das Kind eines Deutschen". Sinn der damaligen Gesetzesänderung war es, Benachteiligungen nichtehelicher Kinder aufzuheben.

Zitat:
Bei Adoptivkinder wird nämlich nicht verlangt, dass der Vater zum Zeitpunkt des Kindesgeburtes deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Logisch, denn zum Zeitpunkt der Geburt hat das Kind mit dem Adoptivvater ja noch nichts zu tun.

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Arkha
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Antwort #2 - 19.01.2006 um 22:52:40
 
Hallo Ralf,

kennst Du ein Kommentar dazu (Gesetzesblatt oder einer der obersten Gerichte)?

Die angestrebte Gleichbehandlung wurde ja durch die Änderungen in §4 erreicht. Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sich immer nach der zum Zeitpunkt des Ereignisses (z.B. Geburt, Eheschließung, Adoption) geltenden Rechtslage richtet, hat man mit §5 für die vor dem Inkrafttretten des Gesetzes geborene Kinder die Option zur Erwerb deutscher Staatsangehörihkeit eröffnet.

Nun aber hat man, m.M. nach, (gewollt oder ungewollt) eine Rechtslage geschaffen, wo der Kindesvater zum Zeitpunkt des Geburtes kein Deutscher seien muss.

Weis Du zufällig, wo man der Begründungstext des Antrages über die Gesetzesänderung nachlesen kann?
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ronny
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Antwort #3 - 20.01.2006 um 11:20:11
 
Zitat:
Die angestrebte Gleichbehandlung wurde ja durch die Änderungen in §4 erreicht. Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sich immer nach der zum Zeitpunkt des Ereignisses (z.B. Geburt, Eheschließung, Adoption) geltenden Rechtslage richtet, hat man mit §5 für die vor dem Inkrafttretten des Gesetzes geborene Kinder die Option zur Erwerb deutscher Staatsangehörihkeit eröffnet.


Die Rechtslage die Du siehst erschließt sich mir nicht so ohne weiteres.

Zunächst ist der § 5 StAG nicht neu, weil dieser Erwerbstatbestand bereits vor dem Inkrafttreten des StAG im RuStAG geregelt war. Ich hab den alten Text leider nur noch im Büro und nicht zuhause.

Der Erwerbstatbestand war die rückwirkende Regelung der Staatsangehörigkeit für nichteheliche Kinder , weil  mit Wirkung vom 01.07.1998 die Unterscheidung abgeschafft wurde.

Staatsangehörigkeitsrechtlich war das nichteheliche Kind früher benachteiligt. Während das ehelich geborene Kind eines (zum Zeitpunkt der Geburt) deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, konnte das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1993 gar nicht davon profitieren. Mit dem 01.07.1993 wurde der Erwerbstatbestand "Vaterschaftsfeststellung" eingeführt. Aber eben nur für Kinder die nach dem 01.07.1993 geboren wurden, die vorher geborenen hatten einen bedingten Einbürgerungsanspruch.

Voraussetzung für alle Erwerbsfälle bei nichtehelicher Geburt war aber immer, dass der Vater bereits zum Zeitpukt der Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger war. Nur dadurch wurde ja überhaupt eine Benachteiligung gegenüber ehelich geborenen Kindern erreicht, die es letztlich nach dem 01.07.1998 zu beseitigen galt.

Nach der Geburt eines ehelichen Kindes eingebürgerte Väter konnten weder dem ehelichen noch dem nichtehelichen Kind ihre Staatsangehörigkeit vermitteln. diese Kinder mußten immer eingebürgert werden.

Vielleicht machst Du mal Deinen Fall konkreter an Daten fest, um ein Beispiel zu haben, worauf Du hinauswillst. ?

Zitat:
wo der Kindesvater zum Zeitpunkt des Geburtes kein Deutscher seien muss.


Wo soll das so stehen ??

Das stimmt eindeutig nicht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #4 - 20.01.2006 um 16:07:48
 
Hallo Ralf,

zwar ist es mit dem §5, meiner Ansicht nach, eine juristische Haarspalterei, aber es läßt sich nicht ändern. Also versuche ich jetzt von anderer Seite:

1. Das Kind ist 1991 in der BRD gebohren und wohnt seit dem in der BRD. Das Kind hat die Staatsangehörigkeit der Mutter (ein der neuen EU-Staaten).
2. Der Kindesvater wurde 2001 eingebürgert, das Kind nicht.
3. Das Kind hat seit 5 Jahren ein Aufenthaltserlaubnis und wohnt in familiären Gemeinschaft mit dem Vater (und Mutter), davor hatte es eine Aufenthaltsbewilligung.
4. Das Kind besucht ein Gymnasium

Fragen:
- Kann das Kind jetzt nach §8 StAG (§ 8.1.3 StAR-VwV) eingebürgert werden?
- Kann das Kind unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden?
- Reicht es, wenn der Einbürgerungsantrag vom sorgeberechtigten Vater gestellt wird oder muss die Mutter auch zustimmen?
- Ist es ein Hindernis, wenn das Kind ALG II bekommt? (Es ist kein Hindernis für Niederlassungserlaubnis, da das in Ausbildung ist)
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Antwort #5 - 21.01.2006 um 00:59:07
 
Arkha schrieb am 20.01.2006 um 16:07:48:
1. Das Kind ist 1991 in der BRD gebohren

Damit also jetzt 14 oder 15.

Zitat:
Das Kind hat die Staatsangehörigkeit der Mutter (ein der neuen EU-Staaten).

Wenn der Vater eine andere StA hat als die Mutter (bzw. vor seiner Einbürgerung hatte) wäre zu prüfen, ob das Kind diese ebenfalls besitzt.

Zitat:
2. Der Kindesvater wurde 2001 eingebürgert, das Kind nicht.

War die Miteinbürgerung denn seinerzeit beantragt?

Zitat:
3. Das Kind hat seit 5 Jahren ein Aufenthaltserlaubnis und wohnt in familiären Gemeinschaft mit dem Vater (und Mutter), davor hatte es eine Aufenthaltsbewilligung.

Hier müsste man wissen, um welches Bundesland es geht, um festzustellen, ob hier eine Anspruchseinbrgerung (§ 10 StAG) möglich ist.

Zitat:
- Kann das Kind jetzt nach §8 StAG (§ 8.1.3 StAR-VwV) eingebürgert werden?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, schon.

Zitat:
- Kann das Kind unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden?

Das kommt darauf an, welche Staatsangehörigkeit es besitzt.

Zitat:
- Reicht es, wenn der Einbürgerungsantrag vom sorgeberechtigten Vater gestellt wird oder muss die Mutter auch zustimmen?

Wenn die Mutter ebenfalls sorgebereichtigt ist, muss auch diese zustimmen. Ansonsten muss das Kind warten, bis es 16 ist, dann ist keine Zustimmung mehr erforderlich.

Zitat:
- Ist es ein Hindernis, wenn das Kind ALG II bekommt?

Ja, sofern der Antrag nach § 8 StAG bearbeitet wird. Bei § 10 wäre es derzeit kein Hindernis.
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Arkha
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Antwort #6 - 23.01.2006 um 16:00:34
 
Hallo Ralf,

vielen Dank für die Tips. Es schient zu klappen (ob nach §8 oder §10 wird sich noch heraustellen).
aber trotzdem die Antworten:
- Vater war staatenlos.
- Die Miteinbürgerung wurde seinerzeit nicht beantragt. Und über die §40b hat man zu spät erfahren
- Bundesland ist Schleswig-Holstein
- Das Kind hat die Staatsangehörigkeit einen neuen EU-Landes.

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Antwort #7 - 23.01.2006 um 19:19:57
 
Arkha schrieb am 23.01.2006 um 16:00:34:
Es schient zu klappen (ob nach §8 oder §10 wird sich noch heraustellen).

Nach 8 wird es nichts werden, wenn dar Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln wie Sozialhilfe oder ALG II bestritten wird.

Zitat:
- Vater war staatenlos.

Dann kann eine andere StA ja nicht im Spiel sein.

Zitat:
- Bundesland ist Schleswig-Holstein

Für S-H liegen mir leider keine Infos vor, ob die Bewilligungszeiten beim Anspruch angerechnet werden.

Zitat:
- Das Kind hat die Staatsangehörigkeit einen neuen EU-Landes.

Diese Info ist leider nicht ausreichend, bei einigen dieser Staaten liegt Gegenseitigkeit vor, bei anderen nicht. Hier die Liste: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/gegenseitigkeit.htm
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